Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen der an Helga P***** begangenen Straftaten (Punkt I bis IV des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen der an Helga P***** begangenen Straftaten (Punkt römisch eins bis römisch vier des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu. Zur Widerlegung der Verantwortung des (die in Rede stehenden Tathandlungen leugnenden) Angeklagten, er habe in der Nacht zum 24.Dezember 1991 der damals unter Alkoholeinwirkung gestandenen Helga P***** in deren PKW im Verlauf eines Streites lediglich einige Ohrfeigen versetzt, wonach es auf Grund ihrer Einladung in der Wohnung, "im gegenseitigen Einverständnis" zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei, stützte sich das Erstgericht in erster Linie auf die Zeugenaussage der Helga P*****, deren Bekundungen in eindeutiger Weise für die Tathandlungen des Angeklagten sprächen; bei der Zeugin hinsichtlich des "genauen Ablaufes" der Ereignisse aufgetauchte "Erinnerungslücken" führte das Gericht auf die seit der Tat verstrichene Zeit und auf ein bei "Opfern von Sexualdelikten" zu beobachtendes Bemühen zurück, "die geschehene Tathandlung zu verdrängen" (US 12).Schon der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu. Zur Widerlegung der Verantwortung des (die in Rede stehenden Tathandlungen leugnenden) Angeklagten, er habe in der Nacht zum 24.Dezember 1991 der damals unter Alkoholeinwirkung gestandenen Helga P***** in deren PKW im Verlauf eines Streites lediglich einige Ohrfeigen versetzt, wonach es auf Grund ihrer Einladung in der Wohnung, "im gegenseitigen Einverständnis" zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei, stützte sich das Erstgericht in erster Linie auf die Zeugenaussage der Helga P*****, deren Bekundungen in eindeutiger Weise für die Tathandlungen des Angeklagten sprächen; bei der Zeugin hinsichtlich des "genauen Ablaufes" der Ereignisse aufgetauchte "Erinnerungslücken" führte das Gericht auf die seit der Tat verstrichene Zeit und auf ein bei "Opfern von Sexualdelikten" zu beobachtendes Bemühen zurück, "die geschehene Tathandlung zu verdrängen" (US 12).
Mit Recht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) geltend, das Erstgericht habe sich mit wesentlichen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin P***** sprechenden Widersprüchen in ihren Aussagen nur unzureichend auseinandergesetzt. So ließ das Schöffengericht völlig unerörtert, daß die genannte Zeugin - deren Angaben gegenüber der Polizei (S 12 ff) und vor dem Untersuchungsrichter am 28.Feber 1992 und 28.Jänner 1993 (S 37 ff) bereits zahlreiche Widersprüche hinsichtlich des Tatablaufes aufweisen und (ua) den Passus enthalten, daß sie den Angeklagten "wegen der Vergewaltigung eigentlich gar nicht anzeigen wollte und ihm auch nicht so furchtbar böse" gewesen sei (S 39 b) - in der Hauptverhandlung, nachdem die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war, ausdrücklich erklärte, sie habe "das - nämlich den Mundverkehr - freiwillig gemacht" (S 149), wobei sie auch in der Folge noch zweimal darauf hinwies, die "Tathandlung des Angeklagten nicht als Vergewaltigung empfunden" zu haben (S 155).Mit Recht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) geltend, das Erstgericht habe sich mit wesentlichen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin P***** sprechenden Widersprüchen in ihren Aussagen nur unzureichend auseinandergesetzt. So ließ das Schöffengericht völlig unerörtert, daß die genannte Zeugin - deren Angaben gegenüber der Polizei (S 12 ff) und vor dem Untersuchungsrichter am 28.Feber 1992 und 28.Jänner 1993 (S 37 ff) bereits zahlreiche Widersprüche hinsichtlich des Tatablaufes aufweisen und (ua) den Passus enthalten, daß sie den Angeklagten "wegen der Vergewaltigung eigentlich gar nicht anzeigen wollte und ihm auch nicht so furchtbar böse" gewesen sei (S 39 b) - in der Hauptverhandlung, nachdem die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war, ausdrücklich erklärte, sie habe "das - nämlich den Mundverkehr - freiwillig gemacht" (S 149), wobei sie auch in der Folge noch zweimal darauf hinwies, die "Tathandlung des Angeklagten nicht als Vergewaltigung empfunden" zu haben (S 155).
Wenn auch das Gericht nach § 258 Abs. 2 StPO in seiner Beweiswürdigung frei ist, hat es doch im Urteil - bei sonstiger Nichtigkeit - darzulegen, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweisergebnissen hinweggekommen ist und, wenn es sich für die Glaubwürdigkeit der Aussage eines Zeugen entscheidet, in der Begründung auch anzugeben, warum es in die entgegengesetzte Richtung weisende Resultate des Beweisverfahrens für belanglos oder weniger überzeugend hält. Dieser Verpflichtung ist der Schöffensenat vorliegend nicht nachgekommen. Der dem Erstgericht solcherart wegen Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen unterlaufene Begründungsmangel macht das Urteil nicht nur im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Punkt I/1), sondern wegen des im wesentlichen einheitlichen Vorganges und des daraus resultierenden untrennbaren Zusammenhanges (§ 289 StPO) auch hinsichtlich der übrigen die Zeugin P***** betreffenden Schuldsprüche (Punkt I/2-IV) nichtig nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO.Wenn auch das Gericht nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO in seiner Beweiswürdigung frei ist, hat es doch im Urteil - bei sonstiger Nichtigkeit - darzulegen, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweisergebnissen hinweggekommen ist und, wenn es sich für die Glaubwürdigkeit der Aussage eines Zeugen entscheidet, in der Begründung auch anzugeben, warum es in die entgegengesetzte Richtung weisende Resultate des Beweisverfahrens für belanglos oder weniger überzeugend hält. Dieser Verpflichtung ist der Schöffensenat vorliegend nicht nachgekommen. Der dem Erstgericht solcherart wegen Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen unterlaufene Begründungsmangel macht das Urteil nicht nur im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Punkt I/1), sondern wegen des im wesentlichen einheitlichen Vorganges und des daraus resultierenden untrennbaren Zusammenhanges (Paragraph 289, StPO) auch hinsichtlich der übrigen die Zeugin P***** betreffenden Schuldsprüche (Punkt I/2-IV) nichtig nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Aus den dargelegten Gründen war daher das angefochtene Urteil in diesem Umfang schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es noch einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.Aus den dargelegten Gründen war daher das angefochtene Urteil in diesem Umfang schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es noch einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde mußte sich der Oberste Gerichtshof aber auch davon überzeugen, daß bei dem - unbekämpft gebliebenen - Schuldspruch wegen des Vergehens der Veruntreuung (Punkt V) das Gesetz in Ansehung die Wertqualifikation nach § 133 Abs. 2 erster Fall StGB zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs. 1 StPO). Das Erstgericht unterließ nämlich ersichtlich auf Grund der unrichtigen Rechtsauffassung, die Einbehaltung des Lohnbetrages von 5.206 S seitens des durch die Tathandlung laut Punkt V des Urteilssatzes geschädigten Dienstgebers (Martin R*****) sei für die rechtliche Subsumtion unbeachtlich (US 17), Feststellungen darüber, ob der Angeklagte insoweit mit - unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz ausschließenden (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB3, ENr. 86, 86 a zu § 133 StGB) - Aufrechnungswillen handelte. Tragfähige Feststellungen in diese Richtung waren angesichts der Verantwortung des Angeklagten geboten, der sich in der Hauptverhandlung (S 128) im Sinn des Punktes V der Anklage, sohin nur der Veruntreuung von 21.722 S schuldig bekannte und damit hinsichtlich des zuvor bezeichneten Mehrbetrages die bisherigen Angaben (S 83) über seinen Aufrechnungswillen bezüglich der eigenen Lohnforderung gegen den Arbeitgeber aufrechterhielt.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde mußte sich der Oberste Gerichtshof aber auch davon überzeugen, daß bei dem - unbekämpft gebliebenen - Schuldspruch wegen des Vergehens der Veruntreuung (Punkt römisch fünf) das Gesetz in Ansehung die Wertqualifikation nach Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Das Erstgericht unterließ nämlich ersichtlich auf Grund der unrichtigen Rechtsauffassung, die Einbehaltung des Lohnbetrages von 5.206 S seitens des durch die Tathandlung laut Punkt römisch fünf des Urteilssatzes geschädigten Dienstgebers (Martin R*****) sei für die rechtliche Subsumtion unbeachtlich (US 17), Feststellungen darüber, ob der Angeklagte insoweit mit - unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz ausschließenden vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB3, ENr. 86, 86 a zu Paragraph 133, StGB) - Aufrechnungswillen handelte. Tragfähige Feststellungen in diese Richtung waren angesichts der Verantwortung des Angeklagten geboten, der sich in der Hauptverhandlung (S 128) im Sinn des Punktes römisch fünf der Anklage, sohin nur der Veruntreuung von 21.722 S schuldig bekannte und damit hinsichtlich des zuvor bezeichneten Mehrbetrages die bisherigen Angaben (S 83) über seinen Aufrechnungswillen bezüglich der eigenen Lohnforderung gegen den Arbeitgeber aufrechterhielt.
Der solcherart gegebene Feststellungsmangel nötigt in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO (auch) zur Aufhebung der (den Schuldspruch Punkt V betreffenden) Wertqualifikation nach § 133 Abs. 2 erster Fall StGB.Der solcherart gegebene Feststellungsmangel nötigt in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (auch) zur Aufhebung der (den Schuldspruch Punkt römisch fünf betreffenden) Wertqualifikation nach Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB.
Es war daher nach Anhörung der Generalprokuratur wie im Spruch zu erkennen.