Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes I* verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des § 46 Abs 1 StPO.Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes I* verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, StPO.
Durch das Strafprozeßanpassungsgesetz BGBl 423/1974 wurde die früher in § 530 StG 1945 enthaltene Regelung der besonderen Verfolgungsfrist für Privatanklagedelikte von sechs Wochen in die Strafprozeßordnung (§ 46 Abs 1 StPO) übernommen. Diese Klagefrist ist seither eine "in diesem Gesetz bestimmte Frist" (§ 6 Abs 1 StPO), auf die demnach die Regeln des § 6 StPO anzuwenden sind. Ob diese Frist, wie vereinzelt behauptet wurde (Brauneis, MR 3/92, 110), wesensmäßig dennoch eine materiell-rechtliche Präklusivfrist geblieben sei, kann somit dahingestellt bleiben.Durch das Strafprozeßanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt 423 aus 1974, wurde die früher in Paragraph 530, StG 1945 enthaltene Regelung der besonderen Verfolgungsfrist für Privatanklagedelikte von sechs Wochen in die Strafprozeßordnung (Paragraph 46, Absatz eins, StPO) übernommen. Diese Klagefrist ist seither eine "in diesem Gesetz bestimmte Frist" (Paragraph 6, Absatz eins, StPO), auf die demnach die Regeln des Paragraph 6, StPO anzuwenden sind. Ob diese Frist, wie vereinzelt behauptet wurde (Brauneis, MR 3/92, 110), wesensmäßig dennoch eine materiell-rechtliche Präklusivfrist geblieben sei, kann somit dahingestellt bleiben.
Gemäß § 6 Abs 3 StPO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen und anderen fristgebundenen Eingaben, also auch für Privatanklagen, genügt daher die Postaufgabe. Diese hat jedoch nur dann die gleiche rechtliche Wirkung wie die Abgabe beim zuständigen Gericht, wenn die Eingabe der Post zur Beförderung an das zuständige Gericht übergeben wird (stRsp; SSt 4/39 uva).Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StPO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen und anderen fristgebundenen Eingaben, also auch für Privatanklagen, genügt daher die Postaufgabe. Diese hat jedoch nur dann die gleiche rechtliche Wirkung wie die Abgabe beim zuständigen Gericht, wenn die Eingabe der Post zur Beförderung an das zuständige Gericht übergeben wird (stRsp; SSt 4/39 uva).
Über diese Zuständigkeit kann freilich aus § 6 StPO selbst nichts gewonnen werden, zumal nicht übersehen werden darf, daß vielfach (insb bei Rechtsmitteln) die Einbringungszuständigkeit von der Entscheidungszuständigkeit zufolge besonderer gesetzlicher Anordnung (zB §§ 81 Abs 2; 113 Abs 1; 285 Abs 1; 285 b Abs 2; 294 Abs 2; 352 Abs 2; 357 Abs 3; 364 Abs 3; 392 Abs 2; 427 Abs 3; 467 Abs 1; 480 Abs 1 StPO; § 91 Abs 1 GOG; § 4 Abs 1 GRBG) auseinanderfallen kann (was allerdings für die Fristberechnung gemäß § 6 Abs 4 StPO idF StPÄG 1993 nicht mehr von Bedeutung ist).Über diese Zuständigkeit kann freilich aus Paragraph 6, StPO selbst nichts gewonnen werden, zumal nicht übersehen werden darf, daß vielfach (insb bei Rechtsmitteln) die Einbringungszuständigkeit von der Entscheidungszuständigkeit zufolge besonderer gesetzlicher Anordnung (zB Paragraphen 81, Absatz 2,; 113 Absatz eins,; 285 Absatz eins,; 285 b Absatz 2,; 294 Absatz 2,; 352 Absatz 2,; 357 Absatz 3,; 364 Absatz 3,; 392 Absatz 2,; 427 Absatz 3,; 467 Absatz eins,; 480 Absatz eins, StPO; Paragraph 91, Absatz eins, GOG; Paragraph 4, Absatz eins, GRBG) auseinanderfallen kann (was allerdings für die Fristberechnung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, StPO in der Fassung StPÄG 1993 nicht mehr von Bedeutung ist).
Die Frage, bei welchem Gericht der Privatankläger innerhalb der Klagefrist zur Wahrung seines Klagerechtes einen Verfolgungsantrag zu stellen hat, kann daher nur aus § 46 Abs 1 StPO beantwortet werden. Darnach muß eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust des Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden.Die Frage, bei welchem Gericht der Privatankläger innerhalb der Klagefrist zur Wahrung seines Klagerechtes einen Verfolgungsantrag zu stellen hat, kann daher nur aus Paragraph 46, Absatz eins, StPO beantwortet werden. Darnach muß eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust des Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Welches Strafgericht damit gemeint ist, wird hier nicht ausdrücklich gesagt.
Die alte Fassung des § 46 Abs 1 StPO (vor dem StPAG 1974), wonach das Begehren um strafrechtliche Verfolgung ebenfalls "beim Strafgericht" zu stellen war, wurde dahin ausgelegt, daß eine Privatanklage fristwahrend bei jedem inländischen Strafgericht eingebracht werden konnte, gleichgültig ob es auch zur Entscheidung darüber zuständig war oder nicht (KH 2170, 2312 uva), denn als allein maßgebend wurde angesehen, daß der Wille des Privatanklägers, Klage zu führen, rechtzeitig bei Gericht bekannt werde.Die alte Fassung des Paragraph 46, Absatz eins, StPO (vor dem StPAG 1974), wonach das Begehren um strafrechtliche Verfolgung ebenfalls "beim Strafgericht" zu stellen war, wurde dahin ausgelegt, daß eine Privatanklage fristwahrend bei jedem inländischen Strafgericht eingebracht werden konnte, gleichgültig ob es auch zur Entscheidung darüber zuständig war oder nicht (KH 2170, 2312 uva), denn als allein maßgebend wurde angesehen, daß der Wille des Privatanklägers, Klage zu führen, rechtzeitig bei Gericht bekannt werde.
Dieser Auslegung steht seit dem StPAG 1974 der Wortlaut des § 46 Abs 1 StPO entgegen, der sich von seiner Vorgängerbestimmung nicht nur durch die Normierung der Verfolgungsfrist, sondern auch dadurch wesentlich unterscheidet, daß nicht mehr ein - den Verfolgungswillen zum Ausdruck bringendes - "Begehren um strafgerichtliche Verfolgung", sondern ein (formeller) Verfolgungsantrag gestellt werden muß, der überdies dahin präzisiert wird, daß er auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein kann.Dieser Auslegung steht seit dem StPAG 1974 der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, StPO entgegen, der sich von seiner Vorgängerbestimmung nicht nur durch die Normierung der Verfolgungsfrist, sondern auch dadurch wesentlich unterscheidet, daß nicht mehr ein - den Verfolgungswillen zum Ausdruck bringendes - "Begehren um strafgerichtliche Verfolgung", sondern ein (formeller) Verfolgungsantrag gestellt werden muß, der überdies dahin präzisiert wird, daß er auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein kann.
Ein Antrag ist grundsätzlich immer bei dem zur Entscheidung darüber berufenen Gericht zu stellen. Welchem Gericht das auf Grund derartiger Verfolgungsanträge einzuleitende Strafverfahren zusteht, ist aber in der Strafprozeßordnung (und mitunter auch im Nebenstrafrecht - zB § 140 KartG; § 53 Abs 2 MarkSchG; § 41 Abs 2 MedienG; § 81 Abs 4 NBG; § 162 Abs 2 PatG; § 91 Abs 5 UrhG; § 4 Abs 3 UWG) nach sachlichen (§§ 8 ff StPO) und örtlichen (§§ 51 ff StPO) Gesichtspunkten genau geregelt. Diese Regeln haben immer dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht Sondervorschriften (wie die bereits weiter oben beispielsweise aufgezählten Bestimmungen) bestehen, in denen über die Einbringung fristgebundener Eingaben (§ 6 StPO) - unbeschadet der Kompetenz über sie zu entscheiden - ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird. Eine solche ausdrückliche Sonderregelung kann indes § 46 Abs 1 StPO nicht entnommen werden. Das darin gemeinte "Strafgericht" ist daher nach jenen Vorschriften zu bestimmen, in denen die Entscheidungskompetenzen über Privatanklagen geregelt sind. Demnach muß, bei sonstigem Verlust des Anklagerechtes, ein Verfolgungsantrag im Sinne des § 46 Abs 1 StPO fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt werden (so im Ergebnis schon EvBl 1994/20).Ein Antrag ist grundsätzlich immer bei dem zur Entscheidung darüber berufenen Gericht zu stellen. Welchem Gericht das auf Grund derartiger Verfolgungsanträge einzuleitende Strafverfahren zusteht, ist aber in der Strafprozeßordnung (und mitunter auch im Nebenstrafrecht - zB Paragraph 140, KartG; Paragraph 53, Absatz 2, MarkSchG; Paragraph 41, Absatz 2, MedienG; Paragraph 81, Absatz 4, NBG; Paragraph 162, Absatz 2, PatG; Paragraph 91, Absatz 5, UrhG; Paragraph 4, Absatz 3, UWG) nach sachlichen (Paragraphen 8, ff StPO) und örtlichen (Paragraphen 51, ff StPO) Gesichtspunkten genau geregelt. Diese Regeln haben immer dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht Sondervorschriften (wie die bereits weiter oben beispielsweise aufgezählten Bestimmungen) bestehen, in denen über die Einbringung fristgebundener Eingaben (Paragraph 6, StPO) - unbeschadet der Kompetenz über sie zu entscheiden - ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird. Eine solche ausdrückliche Sonderregelung kann indes Paragraph 46, Absatz eins, StPO nicht entnommen werden. Das darin gemeinte "Strafgericht" ist daher nach jenen Vorschriften zu bestimmen, in denen die Entscheidungskompetenzen über Privatanklagen geregelt sind. Demnach muß, bei sonstigem Verlust des Anklagerechtes, ein Verfolgungsantrag im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, StPO fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt werden (so im Ergebnis schon EvBl 1994/20).
Diese Interpretation findet übrigens im Mediengesetz durch den aktuellen Gesetzgeber selbst eine Stütze, können doch selbständige Anträge auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages (§ 8 a Abs 2 MedienG) und Anträge auf Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung (§ 14 Abs 2 MedienG) fristwahrend nur bei dem nach § 41 Abs 2 MedienG zuständigen Strafgericht gestellt werden. Wollte man § 46 Abs 1 StPO im Sinne der früheren Judikatur auslegen, würde sich die sachlich nicht zu rechtfertigende Konsequenz ergeben, daß für die Einbringung von Privatanklagen wegen eines Medieninhaltsdeliktes andere Zuständigkeiten zum Tragen kämen, als für die Einbringung der erwähnten besonderen Anträge nach eben diesem Gesetz.Diese Interpretation findet übrigens im Mediengesetz durch den aktuellen Gesetzgeber selbst eine Stütze, können doch selbständige Anträge auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages (Paragraph 8, a Absatz 2, MedienG) und Anträge auf Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung (Paragraph 14, Absatz 2, MedienG) fristwahrend nur bei dem nach Paragraph 41, Absatz 2, MedienG zuständigen Strafgericht gestellt werden. Wollte man Paragraph 46, Absatz eins, StPO im Sinne der früheren Judikatur auslegen, würde sich die sachlich nicht zu rechtfertigende Konsequenz ergeben, daß für die Einbringung von Privatanklagen wegen eines Medieninhaltsdeliktes andere Zuständigkeiten zum Tragen kämen, als für die Einbringung der erwähnten besonderen Anträge nach eben diesem Gesetz.
Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet (vgl EvBl 1993/22). Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände vermögen daher die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages nicht mehr zu beseitigen.Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet vergleiche EvBl 1993/22). Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände vermögen daher die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages nicht mehr zu beseitigen.
Im vorliegenden Fall ergab sich schon aus dem tatsächlichen Vorbringen in der Privatanklage, daß es sich bei den inkriminierten strafbaren Handlungen um Medieninhaltsdelikte (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) gehandelt hat, sollten doch die ehrenrührigen Vorwürfe in einer als Medium (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) zu beurteilenden Postwurfsendung an die Gemeindebürger und -bürgerinnen von S*, also in einer unzweifelhaft an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung erhoben worden sein. Die Privatanklage wäre daher innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 StPO bei dem gemäß § 41 Abs 2 MedienG sachlich und örtlich zuständigen Landesgericht I* und nicht beim Bezirksgericht L* einzubringen gewesen, das freilich seinerseits verpflichtet gewesen wäre (§§ 65,66 StPO), die Privatanklage unverzüglich jenem Gerichtshof zuzuleiten. Da sie dort erst außerhalb der Klagefrist eingelangt ist, hat der Einzelrichter das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Die reformatorische Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes I* war daher verfehlt.Im vorliegenden Fall ergab sich schon aus dem tatsächlichen Vorbringen in der Privatanklage, daß es sich bei den inkriminierten strafbaren Handlungen um Medieninhaltsdelikte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) gehandelt hat, sollten doch die ehrenrührigen Vorwürfe in einer als Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) zu beurteilenden Postwurfsendung an die Gemeindebürger und -bürgerinnen von S*, also in einer unzweifelhaft an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung erhoben worden sein. Die Privatanklage wäre daher innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO bei dem gemäß Paragraph 41, Absatz 2, MedienG sachlich und örtlich zuständigen Landesgericht I* und nicht beim Bezirksgericht L* einzubringen gewesen, das freilich seinerseits verpflichtet gewesen wäre (Paragraphen 65,,66 StPO), die Privatanklage unverzüglich jenem Gerichtshof zuzuleiten. Da sie dort erst außerhalb der Klagefrist eingelangt ist, hat der Einzelrichter das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Die reformatorische Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes I* war daher verfehlt.
Zur Beseitigung der dem Beschuldigten daraus erflossenen Nachteile war in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen (§ 292 letzter Satz StPO).Zur Beseitigung der dem Beschuldigten daraus erflossenen Nachteile war in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).