Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Mit Recht macht er in seiner Mängelrüge (Z 5) geltend, daß der Ausspruch des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen zum Schuldspruch C/1 unvollständig geblieben ist.Mit Recht macht er in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend, daß der Ausspruch des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen zum Schuldspruch C/1 unvollständig geblieben ist.
Das Schöffengericht stützte sich in diesem Punkt auf die - teils im Vorverfahren, teils in der Hauptverhandlung vom 2.März 1995 - abgelegten Aussagen der ua deshalb im Verfahren AZ 23 Vr 2.106/94 des Landesgerichtes Innsbruck gesondert verfolgten Erkan K*****, Emanuel R*****, Gerhard K***** und Hüseyin Ö***** sowie der Zeugin Hannelore S***** (S 164 f, 199 f, 203, 205, 223, 240 und 251 in ON 71), ohne auf die den Beschwerdeführer entlastenden, teilweise zur bisherigen Verantwortung im Widerspruch stehenden (S 205, 223 in ON 71) Angaben der Mitangeklagten Gerhard K*****, Hüseyin Ö***** und Helmut C***** (S 238, 243, 250 in ON 71) einzugehen. Eine mängelfreie Begründung hätte eine Auseinandersetzung mit diesem Beweisergebnis aber nicht nur wegen der stets leugnenden Verantwortung des Angeklagten (S 213, 239 in ON 71), sondern auch deshalb erfordert, weil jene Aussagen, auf die sich der Schuldspruch stützt, teils ersichtlich andere Fahrzeuge betreffen (S 199 f, S 240; vgl hiezu auch S 276 in ON 71), teils so ungenau sind, daß sie eine exakte Tatzuordnung zu Lasten des Angeklagten gar nicht zulassen (S 203, 223 f in ON 71).Das Schöffengericht stützte sich in diesem Punkt auf die - teils im Vorverfahren, teils in der Hauptverhandlung vom 2.März 1995 - abgelegten Aussagen der ua deshalb im Verfahren AZ 23 römisch fünf r 2.106/94 des Landesgerichtes Innsbruck gesondert verfolgten Erkan K*****, Emanuel R*****, Gerhard K***** und Hüseyin Ö***** sowie der Zeugin Hannelore S***** (S 164 f, 199 f, 203, 205, 223, 240 und 251 in ON 71), ohne auf die den Beschwerdeführer entlastenden, teilweise zur bisherigen Verantwortung im Widerspruch stehenden (S 205, 223 in ON 71) Angaben der Mitangeklagten Gerhard K*****, Hüseyin Ö***** und Helmut C***** (S 238, 243, 250 in ON 71) einzugehen. Eine mängelfreie Begründung hätte eine Auseinandersetzung mit diesem Beweisergebnis aber nicht nur wegen der stets leugnenden Verantwortung des Angeklagten (S 213, 239 in ON 71), sondern auch deshalb erfordert, weil jene Aussagen, auf die sich der Schuldspruch stützt, teils ersichtlich andere Fahrzeuge betreffen (S 199 f, S 240; vergleiche hiezu auch S 276 in ON 71), teils so ungenau sind, daß sie eine exakte Tatzuordnung zu Lasten des Angeklagten gar nicht zulassen (S 203, 223 f in ON 71).
In diesem Umfang und demzufolge auch in dem den Cengiz A***** betreffenden Strafausspruch war das Urteil daher sofort zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß insoweit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5 a) einzugehen gewesen wäre.In diesem Umfang und demzufolge auch in dem den Cengiz A***** betreffenden Strafausspruch war das Urteil daher sofort zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß insoweit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, a) einzugehen gewesen wäre.
Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch offenbar unbegründet.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) richtet sich (außerdem) gegen die Urteilsfeststellungen über die mangelnde Einwilligung des Eigentümers Manfred Z***** zur Ingebrauchnahme seines Fahrzeuges (zu C/2 und 3), den Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz (zu A) sowie die Übernahme eines Beuteanteils (zu E). Erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser entscheidenden Tatsachenfeststellungen vermochte der Angeklagte mit seinen Beschwerdeausführungen nicht zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) richtet sich (außerdem) gegen die Urteilsfeststellungen über die mangelnde Einwilligung des Eigentümers Manfred Z***** zur Ingebrauchnahme seines Fahrzeuges (zu C/2 und 3), den Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz (zu A) sowie die Übernahme eines Beuteanteils (zu E). Erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser entscheidenden Tatsachenfeststellungen vermochte der Angeklagte mit seinen Beschwerdeausführungen nicht zu erwecken.
Im noch übrigen Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Im noch übrigen Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die Berufung ist durch die Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390, a StPO.