Zwar liegt in dem von der Verfahrensrüge (Z 3) geltend gemachten Unterbleiben einer neuerlichen Beeidigung der in diesem Kalenderjahr noch nicht beeidigten Schöffinnen Ilse T***** und Michaela Z***** in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 12. Feber 1997 (S 298) ein Verstoß gegen § 240 a StPO. Die beiden wurden jedoch - wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten (§ 285 f StPO) Bericht des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 21. Oktober 1997 ergibt - zu Beginn dieser Hauptverhandlung an den im Vorjahr in der Hauptverhandlung vom 2.Oktober 1996 (S 170) geleisteten Schöffeneid erinnert. Demzufolge ist aber nach Lage des Falles auszuschließen, daß sie ihrer Pflicht, nichts unerwogen zu lassen, was für oder gegen den Angeklagten spricht, nicht nachgekommen wären (Mayerhofer StPO4 § 240 a E 8 b), und es ist also unzweifelhaft erkennbar, daß die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).Zwar liegt in dem von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) geltend gemachten Unterbleiben einer neuerlichen Beeidigung der in diesem Kalenderjahr noch nicht beeidigten Schöffinnen Ilse T***** und Michaela Z***** in der gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 12. Feber 1997 (S 298) ein Verstoß gegen Paragraph 240, a StPO. Die beiden wurden jedoch - wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten (Paragraph 285, f StPO) Bericht des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 21. Oktober 1997 ergibt - zu Beginn dieser Hauptverhandlung an den im Vorjahr in der Hauptverhandlung vom 2.Oktober 1996 (S 170) geleisteten Schöffeneid erinnert. Demzufolge ist aber nach Lage des Falles auszuschließen, daß sie ihrer Pflicht, nichts unerwogen zu lassen, was für oder gegen den Angeklagten spricht, nicht nachgekommen wären (Mayerhofer StPO4 Paragraph 240, a E 8 b), und es ist also unzweifelhaft erkennbar, daß die Unterlassung der neuerlichen Beeidigung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Ferner rügt der Beschwerdeführer (Z 3) zu Unrecht, daß es der Vorsitzende entgegen der Vorschrift des § 250 Abs 1 StPO unterlassen habe, den Angeklagten, den er vorübergehend aus dem Sitzungssaal hatte abtreten lassen, nach seiner Wiedereinführung über das in seiner Abwesenheit Vorgenommene in Kenntnis zu setzen. Mit Rücksicht auf die Neudurchführung der Verhandlung gemäß nach § 276 a StPO am 12. Feber 1997 (ON 46) ist der Beschwerdeeinwand, der sich auf den früheren Hauptverhandlungstermin vom 2.Oktober 1996 bezieht, gar nicht mehr aktuell. Im übrigen wurde nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 12.Feber 1997 (S 303) der gesamte Akteninhalt, also auch das Protokoll über die Hauptver- handlung vom 2. Oktober 1996, einverständlich verlesen, sodaß auf diese Weise der Angeklagte über das zum früheren Termin in seiner Abwesenheit Vorgefallene jedenfalls zumindest noch vor Schluß des Beweisverfahrens (§ 250 Abs 2 StPO) informiert worden ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 250 E 8).Ferner rügt der Beschwerdeführer (Ziffer 3,) zu Unrecht, daß es der Vorsitzende entgegen der Vorschrift des Paragraph 250, Absatz eins, StPO unterlassen habe, den Angeklagten, den er vorübergehend aus dem Sitzungssaal hatte abtreten lassen, nach seiner Wiedereinführung über das in seiner Abwesenheit Vorgenommene in Kenntnis zu setzen. Mit Rücksicht auf die Neudurchführung der Verhandlung gemäß nach Paragraph 276, a StPO am 12. Feber 1997 (ON 46) ist der Beschwerdeeinwand, der sich auf den früheren Hauptverhandlungstermin vom 2.Oktober 1996 bezieht, gar nicht mehr aktuell. Im übrigen wurde nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 12.Feber 1997 (S 303) der gesamte Akteninhalt, also auch das Protokoll über die Hauptver- handlung vom 2. Oktober 1996, einverständlich verlesen, sodaß auf diese Weise der Angeklagte über das zum früheren Termin in seiner Abwesenheit Vorgefallene jedenfalls zumindest noch vor Schluß des Beweisverfahrens (Paragraph 250, Absatz 2, StPO) informiert worden ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 250, E 8).
Die Beschwerde versagt aber auch bezüglich des Hauptverhandlungstermins vom 12.Feber 1997. Nach § 250 StPO sind nämlich dem in die Hauptverhandlung zurück- gekehrten Angeklagten nicht alle Angaben zu wiederholen, die während seiner Abwesenheit gemacht wurden, sondern nur die wesentlichen Punkte mitzuteilen (Mayerhofer StPO4 § 250 E 5). Diesem gesetzlichen Erfordernis hat der Vorsitzende jedoch durch den Hinweis, daß die in Abwesenheit des Beschwerdeführers vernommene damalige Mitangeklagte Monika M***** angegeben habe, der Beschwerdeführer habe von den 70 Gramm Heroin, nicht aber von den 500 Gramm Heroin gewußt (S 302 f; vgl dazu auch die diesbezügliche frühere Verantwortung M*****s insbes S 168, 173 f, 299), ausreichend Rechnung getragen.Die Beschwerde versagt aber auch bezüglich des Hauptverhandlungstermins vom 12.Feber 1997. Nach Paragraph 250, StPO sind nämlich dem in die Hauptverhandlung zurück- gekehrten Angeklagten nicht alle Angaben zu wiederholen, die während seiner Abwesenheit gemacht wurden, sondern nur die wesentlichen Punkte mitzuteilen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 250, E 5). Diesem gesetzlichen Erfordernis hat der Vorsitzende jedoch durch den Hinweis, daß die in Abwesenheit des Beschwerdeführers vernommene damalige Mitangeklagte Monika M***** angegeben habe, der Beschwerdeführer habe von den 70 Gramm Heroin, nicht aber von den 500 Gramm Heroin gewußt (S 302 f; vergleiche dazu auch die diesbezügliche frühere Verantwortung M*****s insbes S 168, 173 f, 299), ausreichend Rechnung getragen.
Betreffend die Darstellung der Polizeianzeige über die Angaben der Kinder der M***** (S 9; US 8), macht die Beschwerde weder eine Verletzung des § 252 StPO (Z 3) noch die Unzulässigkeit der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO; Z 5) mit der von der Prozeßordnung geforderten Bestimmtheit (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) geltend.Betreffend die Darstellung der Polizeianzeige über die Angaben der Kinder der M***** (S 9; US 8), macht die Beschwerde weder eine Verletzung des Paragraph 252, StPO (Ziffer 3,) noch die Unzulässigkeit der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; Ziffer 5,) mit der von der Prozeßordnung geforderten Bestimmtheit (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) geltend.
Schließlich eignen sich auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a) - vor allem angesichts des Umstandes, daß die in ihrem Verfahren im wesentlichen geständige seinerzeitige Mitangeklagte Monika M***** den Beschwerdeführer vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter umfassend und schließlich in der letzten Hauptverhandlung immerhin teilweise belastet hatte - nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken.Schließlich eignen sich auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - vor allem angesichts des Umstandes, daß die in ihrem Verfahren im wesentlichen geständige seinerzeitige Mitangeklagte Monika M***** den Beschwerdeführer vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter umfassend und schließlich in der letzten Hauptverhandlung immerhin teilweise belastet hatte - nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.