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Entscheidung 14 Os 108/00×

Entscheidung 14 Os 108/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os108/00

Entscheidungsdatum

03.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Mai 2000, GZ 2b römisch fünf r 7083/99-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus S***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch eins H) und des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Nach dem hier anfechtungsrelevanten Schuldspruch römisch vier hat Markus S***** im März 1998 eine Sache, die ein anderer durch eine mit einer aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich eine "Diddl-Kaffeetasse", die von Roman H***** und Wolfgang S***** durch Einbruch in das Lager der Firma F***** gestohlen worden war, an sich gebracht, "wobei ihm die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt waren".

Die vom Angeklagten Markus S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Darin macht er das Fehlen von Feststellungen geltend, wonach die "Diddl-Kaffeetasse" aus einem Einbruchsdiebstahl stammt und dies auch vom Wissen und Wollen des Angeklagten umfasst war. Demzuwider ergeben sich jedoch diese vermissten Konstatierungen erkennbar aus den - für sich allein allerdings zu knappen - Ausführungen der Tatrichter im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung der Urteilsgründe (US 17 f) in Verbindung mit der Darstellung der Tat im Urteilstenor und dem Hinweis im Rahmen der Beweiswürdigung auf die (in diesem Sinne) geständige Verantwortung des Angeklagten Markus S***** (US 18).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59677 14D01080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00108..1003.000

Dokumentnummer

JJT_20001003_OGH0002_0140OS00108_0000000_000