Er ist damit im Recht:
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist das die Stellung einer Eventualfrage auslösende "Vorbringen" von Tatsachen iSd § 314 Abs 1 StGB nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Tatsache in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) behauptet wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgebrachten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, also aus ihnen zu erschließen ist (EvBl 1980/222, JBl 1990, 262 ua; Schindler in WK-StPO § 313 Rz 7 mwN). Es geht dabei um das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall erörterungsbedürftig gewesen wäre (Ratz in WK-StPO § 345 Rz 42 mwN). Die - von der Zeugin Sigrid F***** zum Teil bestätigte (S 315/II) - Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er unmittelbar nach Abgabe des Schusses auf seine Gattin dieser zugerufen habe: "Martina, bleib wach, es wird alles wieder gut. Die Rettung kommt schon, es ist nicht so schlimm, bleib wach und atme ruhig weiter" (S 281/II) ist ein solches "Vorbringen". Es rückt neben den von der Anklage umfassten Tötungsvorsatz auch einen bloßen Verletzungsvorsatz in den näheren Bereich des Möglichen. Damit wäre aber - wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend vorbringt - den Geschworenen ein Fragenschema zu unterbreiten gewesen, das zusätzlich zu der gestellten Hauptfrage nach Mord und der Eventualfrage in Richtung fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen auch die Eventualfragen in Richtung Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) sowie nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) enthalten hätte. Der Oberste Gerichtshof hatte daher - dem Verfassungsgebot des Art 91 Abs 2 Rechnung tragend - den Geschworenen die uneingeschränkte Beweiswürdigung zu ermöglichen und - ohne dabei jedoch selbst in irgendeiner Weise in diese einzugreifen - den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Wahrspruch und das Urteil selbst aufzuheben.Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist das die Stellung einer Eventualfrage auslösende "Vorbringen" von Tatsachen iSd Paragraph 314, Absatz eins, StGB nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Tatsache in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) behauptet wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgebrachten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, also aus ihnen zu erschließen ist (EvBl 1980/222, JBl 1990, 262 ua; Schindler in WK-StPO Paragraph 313, Rz 7 mwN). Es geht dabei um das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall erörterungsbedürftig gewesen wäre (Ratz in WK-StPO Paragraph 345, Rz 42 mwN). Die - von der Zeugin Sigrid F***** zum Teil bestätigte (S 315/II) - Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er unmittelbar nach Abgabe des Schusses auf seine Gattin dieser zugerufen habe: "Martina, bleib wach, es wird alles wieder gut. Die Rettung kommt schon, es ist nicht so schlimm, bleib wach und atme ruhig weiter" (S 281/II) ist ein solches "Vorbringen". Es rückt neben den von der Anklage umfassten Tötungsvorsatz auch einen bloßen Verletzungsvorsatz in den näheren Bereich des Möglichen. Damit wäre aber - wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend vorbringt - den Geschworenen ein Fragenschema zu unterbreiten gewesen, das zusätzlich zu der gestellten Hauptfrage nach Mord und der Eventualfrage in Richtung fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen auch die Eventualfragen in Richtung Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB) sowie nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) enthalten hätte. Der Oberste Gerichtshof hatte daher - dem Verfassungsgebot des Artikel 91, Absatz 2, Rechnung tragend - den Geschworenen die uneingeschränkte Beweiswürdigung zu ermöglichen und - ohne dabei jedoch selbst in irgendeiner Weise in diese einzugreifen - den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Wahrspruch und das Urteil selbst aufzuheben.
Mit seiner Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.