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Entscheidung 14 Os 108/07z×

Entscheidung 14 Os 108/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os108/07z

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Genannten vom 18. August 2007 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mag. Herwig B***** wurde mit nun rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006 in dieser Strafsache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt vergleiche 14 Os 29/07g, 14 Os 64/07d).

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG gelten die Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.

Schon aus diesem Grund war die, zudem eine Konkretisierung der Grundrechtsverletzung wie auch der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung unterlassende, sich neuerlich überwiegend in obszönen Beschimpfungen ergehende Eingabe zurückzuweisen.

Demgemäß erübrigt sich eine Entscheidung über den unter einem gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe.

Anmerkung

E85214 14Os108.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00108.07Z.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20070828_OGH0002_0140OS00108_07Z0000_000