Entscheidung 14 Os 108/07z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Genannten vom 18. August 2007 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Genannten vom 18. August 2007 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mag. Herwig B***** wurde mit nun rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006 in dieser Strafsache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (vgl 14 Os 29/07g, 14 Os 64/07d).Mag. Herwig B***** wurde mit nun rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006 in dieser Strafsache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt vergleiche 14 Os 29/07g, 14 Os 64/07d).
Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gelten die Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG gelten die Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Schon aus diesem Grund war die, zudem eine Konkretisierung der Grundrechtsverletzung wie auch der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung unterlassende, sich neuerlich überwiegend in obszönen Beschimpfungen ergehende Eingabe zurückzuweisen.
Demgemäß erübrigt sich eine Entscheidung über den unter einem gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe.
Anmerkung
E85214
14Os108.07z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00108.07Z.0828.000
Dokumentnummer
JJT_20070828_OGH0002_0140OS00108_07Z0000_000