Der aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen - inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch I/B gerichteten - Nichtigkeitsbeschwerde („Berufung wegen Nichtigkeit") kommt keine Berechtigung zu.Der aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen - inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch I/B gerichteten - Nichtigkeitsbeschwerde („Berufung wegen Nichtigkeit") kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ließ das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht unerörtert, sondern verwarf diese nach ausführlicher beweiswürdigender Auseinandersetzung als unglaubwürdig (US 19 ff). Dass es dessen Angaben unter anderem angesichts der Umstände seiner Festnahme (im Besitz eines Teils der Diebsbeute in unmittelbarer Nähe des Tatorts) als widerlegt erachtete, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen grundlegende Erfahrungssätze, weshalb dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) zuwider auch kein Fall unzureichender Begründung vorliegt (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 447 f).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) ließ das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht unerörtert, sondern verwarf diese nach ausführlicher beweiswürdigender Auseinandersetzung als unglaubwürdig (US 19 ff). Dass es dessen Angaben unter anderem angesichts der Umstände seiner Festnahme (im Besitz eines Teils der Diebsbeute in unmittelbarer Nähe des Tatorts) als widerlegt erachtete, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen grundlegende Erfahrungssätze, weshalb dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider auch kein Fall unzureichender Begründung vorliegt (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 447 f).
Die Tatrichter setzten sich auch ausführlich mit den unterschiedlichen Aussagen des Angeklagten Vladislav T***** vor der Polizei einerseits und vor dem Gericht andererseits auseinander und legten - unter dem Aspekt mängelfreier Begründung unbedenklich - dar, weshalb sie die den Beschwerdeführer belastenden, ursprünglichen Angaben den Feststellungen zu Grunde legten (US 21 f). Angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht auch nicht verhalten, sich mit Einzelheiten (wie der Nennung eines Vornamens des angeblichen Mittäters) der in diesem Punkt als unglaubwürdig beurteilten, gerichtlichen Aussagen des Angeklagten Vladislav T***** ausdrücklich auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Mit spekulativen Überlegungen zum ursprünglichen Aussageverhalten dieses Angeklagten wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft (RIS-Justiz RS0106588).Die Tatrichter setzten sich auch ausführlich mit den unterschiedlichen Aussagen des Angeklagten Vladislav T***** vor der Polizei einerseits und vor dem Gericht andererseits auseinander und legten - unter dem Aspekt mängelfreier Begründung unbedenklich - dar, weshalb sie die den Beschwerdeführer belastenden, ursprünglichen Angaben den Feststellungen zu Grunde legten (US 21 f). Angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht auch nicht verhalten, sich mit Einzelheiten (wie der Nennung eines Vornamens des angeblichen Mittäters) der in diesem Punkt als unglaubwürdig beurteilten, gerichtlichen Aussagen des Angeklagten Vladislav T***** ausdrücklich auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Mit spekulativen Überlegungen zum ursprünglichen Aussageverhalten dieses Angeklagten wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft (RIS-Justiz RS0106588).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich übergeht prozessordnungswidrig die unmissverständlichen Konstatierungen zur Absicht des Beschwerdeführers, „sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 15). Dass die - im Übrigen mängelfrei getroffenen (vgl US 22 f) - Urteilsfeststellungen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht tragen, behauptet der Beschwerdeführer bloß unsubstantiiert (RIS-Justiz RS0099620).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich übergeht prozessordnungswidrig die unmissverständlichen Konstatierungen zur Absicht des Beschwerdeführers, „sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 15). Dass die - im Übrigen mängelfrei getroffenen vergleiche US 22 f) - Urteilsfeststellungen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht tragen, behauptet der Beschwerdeführer bloß unsubstantiiert (RIS-Justiz RS0099620).
Demnach waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene - Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagter wegen des Ausspruchs über die Strafe und deren (hinsichtlich des Angeklagten Wjatscheslav M***** implizierte [§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO]) Beschwerden gegen die Widerrufsbeschlüsse folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Demnach waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene - Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagter wegen des Ausspruchs über die Strafe und deren (hinsichtlich des Angeklagten Wjatscheslav M***** implizierte [§ 498 Absatz 3, dritter Satz StPO]) Beschwerden gegen die Widerrufsbeschlüsse folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.