Der dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem zu beiden Schuldspruchpunkten erhobenen Einwand der Mängelrüge liegt Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zufolge Unterbleibens einer Erörterung der Verantwortungen der jeweils beteiligten Angeklagten nicht vor. Entgegen dem zu beiden Schuldspruchpunkten erhobenen Einwand der Mängelrüge liegt Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zufolge Unterbleibens einer Erörterung der Verantwortungen der jeweils beteiligten Angeklagten nicht vor.
Zu I/D hat das Erstgericht die relevierte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe zum Tatzeitpunkt kein Mobiltelefon (und damit auch „keine Telefonnummer“) besessen, erörtert (US 14). Die Gründe für ihre Überzeugung von seiner Täterschaft sowie einem einverständlichen Zusammenwirken von ihm und den Angeklagten T***** und P***** beim Einbruchsdiebstahl vom 30. Jänner 2018 wurden im Urteil dargelegt, womit die Tatrichter – wie die Beschwerde ohnehin einräumt – inhaltlich auch zum Ausdruck brachten, die leugnende Einlassung der beiden Letztgenannten durch die angeführten Beweisergebnisse für widerlegt erachtet zu haben. Dass sie die Aussagen dieser Mitangeklagten, die sich in einer pauschalen Bestreitung der Tathandlung erschöpften (ON 156 S 31, 39), dabei nicht explizit anführten, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her.
Zu I/E wurden die Depositionen der Angeklagten R***** und P***** ausdrücklich berücksichtigt und (unter vorangegangener Bezugnahme auf eine Reihe von Verfahrensergebnissen) ebenso als unglaubwürdig beurteilt wie die Behauptung des Beschwerdeführers und des Angeklagten R*****, einander nicht zu kennen (US 15 f). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details der Angaben der Mitangeklagten bestand unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0098778 [va T4]). Dies gilt umso mehr für die Einlassung des Angeklagten K***** selbst, weil dieser von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machte und sich zum eigentlichen Anklagevorwurf auf die Aussage beschränkte, nicht geständig zu sein (ON 156 S 42 f).Zu I/E wurden die Depositionen der Angeklagten R***** und P***** ausdrücklich berücksichtigt und (unter vorangegangener Bezugnahme auf eine Reihe von Verfahrensergebnissen) ebenso als unglaubwürdig beurteilt wie die Behauptung des Beschwerdeführers und des Angeklagten R*****, einander nicht zu kennen (US 15 f). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details der Angaben der Mitangeklagten bestand unter dem Aspekt der Ziffer 5, zweiter Fall keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0098778 [va T4]). Dies gilt umso mehr für die Einlassung des Angeklagten K***** selbst, weil dieser von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machte und sich zum eigentlichen Anklagevorwurf auf die Aussage beschränkte, nicht geständig zu sein (ON 156 S 42 f).
Inwiefern die zu I/D angestellten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten (vgl RIS-Justiz RS0118317), insbesonders der aus der Sicherstellung einer SIM-Trägerkarte beim Beschwerdeführer gezogene Schluss auf die Verwendung der daraus entnommenen SIM-Karte in einem – sowohl beim Einbruchsdiebstahl vom 30. Jänner (I/D) als auch jenem vom 2. Februar 2018 (I/E) in Tatortnähe eingeloggten – Mobiltelefon (US 14), „unzulässig“ sein sollte, erklärt die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) nicht.Inwiefern die zu I/D angestellten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten vergleiche RIS-Justiz RS0118317), insbesonders der aus der Sicherstellung einer SIM-Trägerkarte beim Beschwerdeführer gezogene Schluss auf die Verwendung der daraus entnommenen SIM-Karte in einem – sowohl beim Einbruchsdiebstahl vom 30. Jänner (I/D) als auch jenem vom 2. Februar 2018 (I/E) in Tatortnähe eingeloggten – Mobiltelefon (US 14), „unzulässig“ sein sollte, erklärt die Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) nicht.
Soweit sie in diesem Zusammenhang (nach Art einer Aufklärungsrüge im Sinn der Z 5a) den Vorwurf erhebt, es sei mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert worden, wie er in den Besitz der Trägerkarte kam und warum er diese aufbewahrte, legt sie nicht dar, wodurch der Genannte an entsprechender Antrags- oder Fragestellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).Soweit sie in diesem Zusammenhang (nach Art einer Aufklärungsrüge im Sinn der Ziffer 5 a,) den Vorwurf erhebt, es sei mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert worden, wie er in den Besitz der Trägerkarte kam und warum er diese aufbewahrte, legt sie nicht dar, wodurch der Genannte an entsprechender Antrags- oder Fragestellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).
Zum Schuldspruch I/E haben die Tatrichter – wie die Rüge selbst anführt – Unsicherheiten der Zeugin Adelheid S***** bei der Identifizierung des Beschwerdeführers berücksichtigt und (gestützt auf eine Reihe weiterer Verfahrensergebnisse) ausgeführt, aus welchen Gründen sie dennoch von der Glaubwürdigkeit ihrer letzten Aussage in der Hauptverhandlung (wonach sie sicher sei, die Angeklagten R***** und K***** bei der Flucht aus ihrem Haus beobachtet zu haben [ON 156 S 53 f]) ausgingen (US 14 f). Mit der Forderung nach einer „eingehenderen Begründung“ dieser Auffassung und dem Hinweis auf die „höchst unterschiedlichen Angaben der Zeugin vor der Polizei und dann sogar in der Hauptverhandlung“, macht die Beschwerde keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 geltend, sondern bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im Schöffenverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl dazu RIS-Justiz RS0106588 [va T1, T13]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).Zum Schuldspruch I/E haben die Tatrichter – wie die Rüge selbst anführt – Unsicherheiten der Zeugin Adelheid S***** bei der Identifizierung des Beschwerdeführers berücksichtigt und (gestützt auf eine Reihe weiterer Verfahrensergebnisse) ausgeführt, aus welchen Gründen sie dennoch von der Glaubwürdigkeit ihrer letzten Aussage in der Hauptverhandlung (wonach sie sicher sei, die Angeklagten R***** und K***** bei der Flucht aus ihrem Haus beobachtet zu haben [ON 156 S 53 f]) ausgingen (US 14 f). Mit der Forderung nach einer „eingehenderen Begründung“ dieser Auffassung und dem Hinweis auf die „höchst unterschiedlichen Angaben der Zeugin vor der Polizei und dann sogar in der Hauptverhandlung“, macht die Beschwerde keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, geltend, sondern bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im Schöffenverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0106588 [va T1, T13]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).
Die Feststellungen, nach denen sich die vier Angeklagten mit weiteren unbekannten Tätern bewusst und gewollt zumindest für einige Wochen zusammenschlossen, um in Österreich – in wechselnder Besetzung – gemeinsam Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten zu begehen, und auch der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten beiden Taten mit darauf gerichtetem Vorsatz im Rahmen dieser kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder derselben beging (US 8, 11, 16), beruhen entgegen dem weiteren Vorwurf der Mängelrüge nicht auf bloßen „Spekulationen“ und „durch nichts untermauerten Annahmen“ (Z 5 vierter Fall).Die Feststellungen, nach denen sich die vier Angeklagten mit weiteren unbekannten Tätern bewusst und gewollt zumindest für einige Wochen zusammenschlossen, um in Österreich – in wechselnder Besetzung – gemeinsam Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten zu begehen, und auch der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten beiden Taten mit darauf gerichtetem Vorsatz im Rahmen dieser kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder derselben beging (US 8, 11, 16), beruhen entgegen dem weiteren Vorwurf der Mängelrüge nicht auf bloßen „Spekulationen“ und „durch nichts untermauerten Annahmen“ (Ziffer 5, vierter Fall).
Diese Konstatierungen hat das Erstgericht vielmehr logisch und empirisch einwandfrei aus der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers, den vielfachen (teils gemeinsamen) Reisebewegungen per Flugzeug unter Verwendung unterschiedlicher Dokumente trotz schlechter finanzieller Verhältnisse sämtlicher Angeklagter, der Charakteristik des modus operandi unter Beteiligung von jeweils mindestens drei Tätern (in Bezug auf I/D und E jeweils drei der hier Angeklagten), der wiederkehrenden Begehung gleichartiger Taten innerhalb kurzer Zeit sowie – in Bezug auf die subjektive Tatseite – insgesamt aus dem objektiven Täterverhalten abgeleitet (US 8 f, 16 f; vgl auch RIS-Justiz RS0118317, RS0116882).Diese Konstatierungen hat das Erstgericht vielmehr logisch und empirisch einwandfrei aus der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers, den vielfachen (teils gemeinsamen) Reisebewegungen per Flugzeug unter Verwendung unterschiedlicher Dokumente trotz schlechter finanzieller Verhältnisse sämtlicher Angeklagter, der Charakteristik des modus operandi unter Beteiligung von jeweils mindestens drei Tätern (in Bezug auf I/D und E jeweils drei der hier Angeklagten), der wiederkehrenden Begehung gleichartiger Taten innerhalb kurzer Zeit sowie – in Bezug auf die subjektive Tatseite – insgesamt aus dem objektiven Täterverhalten abgeleitet (US 8 f, 16 f; vergleiche auch RIS-Justiz RS0118317, RS0116882).
Mit der Behauptung des Fehlens von konkret den Beschwerdeführer betreffenden diesbezüglichen Beweisergebnissen wird einerseits verkannt, dass eine zwingende Begründung nicht erforderlich ist, sondern – wenn sie wie hier vertretbar sind – auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen, und andererseits übersehen, dass auch
Indizienbeweise zulässig sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449, 452; RIS-Justiz RS0098471, RS0098249 [T2]). Im Übrigen genügt für das Zustandekommen eines Zusammenschlusses im Sinn des § 278 StGB eine auf konkludentem Verhalten beruhende Willenseinigung, einer ausdrücklichen (mündlichen oder schriftlichen) Erklärung bedarf es – entgegen der im Rechtsmittel ersichtlich vertretenen Auffassung – nicht (Plöchl in WK² StGB § 278 Rz 5).Indizienbeweise zulässig sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449, 452; RIS-Justiz RS0098471, RS0098249 [T2]). Im Übrigen genügt für das Zustandekommen eines Zusammenschlusses im Sinn des Paragraph 278, StGB eine auf konkludentem Verhalten beruhende Willenseinigung, einer ausdrücklichen (mündlichen oder schriftlichen) Erklärung bedarf es – entgegen der im Rechtsmittel ersichtlich vertretenen Auffassung – nicht (Plöchl in WK² StGB Paragraph 278, Rz 5).
Die – gleichfalls gegen die Annahme der Qualifikationen nach § 130 Abs 2 und 3 (jeweils iVm § 130 Abs 1 zweiter Fall) StGB gerichtete – Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt zur Gänze die Ausrichtung am Verfahrensrecht.Die – gleichfalls gegen die Annahme der Qualifikationen nach Paragraph 130, Absatz 2 und 3 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, zweiter Fall) StGB gerichtete – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt zur Gänze die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Soweit sie Urteilsannahmen „zur Art der kriminellen Vereinigung und deren konkreten Inhalt“, zum „Inhalt der Verabredung zwischen den angeblichen Mitgliedern der Gemeinschaft“ und zu deren „faktischen Handlungsweise“ sowie zur subjektiven Tatseite vermisst und behauptet, die Tatrichter hätten sich in Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an der kriminellen Vereinigung für einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen mit der bloßen Verwendung der verba legalia begnügt, vernachlässigt sie sowohl die entsprechenden (hinreichend deutlichen) Urteilsannahmen zum objektiven Sachverhalt und zum Wissen und Wollen des Beschwerdeführers (vgl erneut US 8 ff, 11, vgl auch US 16), als auch den vom Erstgericht – insbesonders durch die detaillierte Darstellung seiner Reisebewegungen und Tathandlungen (vgl zur konstatierten Dauer seiner Zugehörigkeit zur kriminellen Vereinigung auch US 8 iVm 9 f) – hergestellten Soweit sie Urteilsannahmen „zur Art der kriminellen Vereinigung und deren konkreten Inhalt“, zum „Inhalt der Verabredung zwischen den angeblichen Mitgliedern der Gemeinschaft“ und zu deren „faktischen Handlungsweise“ sowie zur subjektiven Tatseite vermisst und behauptet, die Tatrichter hätten sich in Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an der kriminellen Vereinigung für einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen mit der bloßen Verwendung der verba legalia begnügt, vernachlässigt sie sowohl die entsprechenden (hinreichend deutlichen) Urteilsannahmen zum objektiven Sachverhalt und zum Wissen und Wollen des Beschwerdeführers vergleiche erneut US 8 ff, 11, vergleiche auch US 16), als auch den vom Erstgericht – insbesonders durch die detaillierte Darstellung seiner Reisebewegungen und Tathandlungen vergleiche zur konstatierten Dauer seiner Zugehörigkeit zur kriminellen Vereinigung auch US 8 in Verbindung mit 9 f) – hergestellten
Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090), womit sie den Anknüpfungspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).
Aus welchem Grund es darüber hinaus Feststellungen zu den
(an der angegebenen Kommentarstelle [Plöchl in WK² StGB § 278 Rz 15, 18] angeführten) Indizien für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung bedurft hätte, lässt die Rüge offen.(an der angegebenen Kommentarstelle [Plöchl in WK² StGB Paragraph 278, Rz 15, 18] angeführten) Indizien für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung bedurft hätte, lässt die Rüge offen.
Mit der bloßen Bestreitung des Vorliegens der Voraussetzungen für die bekämpfte Subsumtion argumentiert sie ein weiteres Mal prozessordnungswidrig nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.