Der nur gegen den Wert der zum Nachteil von Prof. Jörg D*** gestohlenen, der Sache nach gegen die Annahme eines (insgesamt) 500.000 S übersteigenden Wertes der gestohlenen Sachen und damit gegen die Diebstahlsqualifikation nach § 128 Abs 2 StGB gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a - inhaltlich Z 10 - StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald Peter L*** kommt keine Berechtigung zu.Der nur gegen den Wert der zum Nachteil von Prof. Jörg D*** gestohlenen, der Sache nach gegen die Annahme eines (insgesamt) 500.000 S übersteigenden Wertes der gestohlenen Sachen und damit gegen die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, - inhaltlich Ziffer 10, - StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald Peter L*** kommt keine Berechtigung zu.
Denn die Beschwerde stellt bei der Behauptung sowohl einer Undeutlichkeit der Urteilsbegründung (Z 5) als auch eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) in Ansehung des "Bereicherungsvorsatzes auf Seiten des Angeklagten hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls in die Villa des Prof. D***" nicht auf den gesamten (jeweils relevanten) Urteilssachverhalt ab. Daß der Angeklagte auch bei der Wegnahme der hier in Rede stehenden Sachen mit dem Vorsatz handelte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist nicht bloß dem Tenor des Schuldspruchs, sondern auch den insoweit der eigenen (geständigen) Verantwortung des Angeklagten folgenden Entscheidungsgründen völlig unmißverständlich zu entnehmen (US 3, 11, 20 f). Die Annahme des Wertes der zum Nachteil des Prof. D*** gestohlenen Gegenstände (mit "mindestens 500.000 S" - US 4, 18) hinwieder findet in dem von den Tatrichtern für unbedenklich erachteten Gutachten des Sachverständigen A***, der - abgesehen von den nicht mehr zustande gebrachten Sachen, nämlich eines China-Teppichs, zweier Biedermeiertische, acht Stühlen der Stilrichtungen Barock, Chippendale und Empire sowie zweier Bronzefiguren - allein den Wert der sichergestellten Gegenstände (nach deren Besichtigung) mit insgesamt 433.000 S bewertete, wie auch in der für glaubwürdig erachteten Aussage des als Zeugen vernommenen (Sekretärs des Bestohlenen) Roland S***-P*** eine ausreichende Stütze (US 18). Die - in der Rechtsrüge übergangene - Feststellung aber, daß der Angeklagte die einzelnen Diebstähle verübte, um eine "möglichst große und wertvolle Diebsbeute zu erlangen" (US 20), sein Vorsatz demzufolge auch die Erlangung von Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert mitumfaßte, findet abermals in seiner eigenen Verantwortung Deckung, wonach er - mit den Gepflogenheiten des Altwarenhandels und aus dieser Tätigkeit mit der dort herrschenden Übung vertraut, daß Antiquitätenhändler bei Übernahme von gestohlenen Gegenständen nur rund 10 % des Wertes bezahlen (US 10 iVm S 47, 49/III) - bei diesem Diebstahl über Aufforderung des Altwarenhändlers Alfred S*** vorgegangen sei, der für die Beschaffung der "bestellten" Gegenstände von vornherein einen Kaufpreis von 100.000 S zugesagt habe, während er darüber hinaus "mehr mitgenommen" habe, weil er "noch nie so schöne Sachen gesehen" habe (US 14 f, 18, S 44, 45, 47, 49/III). Es wird daher der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund - dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann - nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Denn die Beschwerde stellt bei der Behauptung sowohl einer Undeutlichkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) als auch eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung des "Bereicherungsvorsatzes auf Seiten des Angeklagten hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls in die Villa des Prof. D***" nicht auf den gesamten (jeweils relevanten) Urteilssachverhalt ab. Daß der Angeklagte auch bei der Wegnahme der hier in Rede stehenden Sachen mit dem Vorsatz handelte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist nicht bloß dem Tenor des Schuldspruchs, sondern auch den insoweit der eigenen (geständigen) Verantwortung des Angeklagten folgenden Entscheidungsgründen völlig unmißverständlich zu entnehmen (US 3, 11, 20 f). Die Annahme des Wertes der zum Nachteil des Prof. D*** gestohlenen Gegenstände (mit "mindestens 500.000 S" - US 4, 18) hinwieder findet in dem von den Tatrichtern für unbedenklich erachteten Gutachten des Sachverständigen A***, der - abgesehen von den nicht mehr zustande gebrachten Sachen, nämlich eines China-Teppichs, zweier Biedermeiertische, acht Stühlen der Stilrichtungen Barock, Chippendale und Empire sowie zweier Bronzefiguren - allein den Wert der sichergestellten Gegenstände (nach deren Besichtigung) mit insgesamt 433.000 S bewertete, wie auch in der für glaubwürdig erachteten Aussage des als Zeugen vernommenen (Sekretärs des Bestohlenen) Roland S***-P*** eine ausreichende Stütze (US 18). Die - in der Rechtsrüge übergangene - Feststellung aber, daß der Angeklagte die einzelnen Diebstähle verübte, um eine "möglichst große und wertvolle Diebsbeute zu erlangen" (US 20), sein Vorsatz demzufolge auch die Erlangung von Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert mitumfaßte, findet abermals in seiner eigenen Verantwortung Deckung, wonach er - mit den Gepflogenheiten des Altwarenhandels und aus dieser Tätigkeit mit der dort herrschenden Übung vertraut, daß Antiquitätenhändler bei Übernahme von gestohlenen Gegenständen nur rund 10 % des Wertes bezahlen (US 10 in Verbindung mit S 47, 49/III) - bei diesem Diebstahl über Aufforderung des Altwarenhändlers Alfred S*** vorgegangen sei, der für die Beschaffung der "bestellten" Gegenstände von vornherein einen Kaufpreis von 100.000 S zugesagt habe, während er darüber hinaus "mehr mitgenommen" habe, weil er "noch nie so schöne Sachen gesehen" habe (US 14 f, 18, S 44, 45, 47, 49/III). Es wird daher der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund - dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann - nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.