Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche wegen der beiden Vergehen (zu II und III) mit seiner nominell auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b und 10 StPO gestützten (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichneten) Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche wegen der beiden Vergehen (zu römisch zwei und römisch drei) mit seiner nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 10 StPO gestützten (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichneten) Nichtigkeitsbeschwerde.
Die - rechtliche Überlegungen zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw. zur möglichen irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage vermissende - Beschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung.
Abgesehen davon, daß die mangelnde Erörterung von Rechtsfragen in den Entscheidungsgründen an sich keine Nichtigkeit begründet, hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Die gesetzmäßige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erfordert somit das Festhalten an der gesamten im bekämpften Urteil festgestellten Tatsachengrundlage. Dies unterläßt die Beschwerde, wenn sie nicht von dem (ersichtlich als angemessene Anhaltung iS des § 86 Abs. 2 StPO qualifizierten) Sachverhalt und insbesonders der Feststellung der Tatrichter ausgeht, daß der Angeklagte nach seinem mißglückten Diebstahlsversuch dem bei der Verbindungstür zwischen Verkaufsraum und Gewächshaus der Gärtnerei stehenden Otto H***** sen. (entweder mit der Faust oder irgendeinem Gegenstand) einen Schlag in das Gesicht versetzte, weil er den Genannten "gewaltsam daran hindern wollte, ihn anzuhalten und der Polizei zu übergeben". Die urteilsfremden Beschwerdeausführungen über einen von H***** sen. gegen ihn geführten Angriff bzw. eine tatsächliche oder vermeintliche Notwehrlage behaupten einen Sachverhalt, wie er nach der (nunmehrigen) Vorstellung des Beschwerdeführers (vgl. demgegenüber die Verantwortung des Angeklagten in der HV) hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt jedoch eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Abgesehen davon, daß die mangelnde Erörterung von Rechtsfragen in den Entscheidungsgründen an sich keine Nichtigkeit begründet, hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Die gesetzmäßige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erfordert somit das Festhalten an der gesamten im bekämpften Urteil festgestellten Tatsachengrundlage. Dies unterläßt die Beschwerde, wenn sie nicht von dem (ersichtlich als angemessene Anhaltung iS des Paragraph 86, Absatz 2, StPO qualifizierten) Sachverhalt und insbesonders der Feststellung der Tatrichter ausgeht, daß der Angeklagte nach seinem mißglückten Diebstahlsversuch dem bei der Verbindungstür zwischen Verkaufsraum und Gewächshaus der Gärtnerei stehenden Otto H***** sen. (entweder mit der Faust oder irgendeinem Gegenstand) einen Schlag in das Gesicht versetzte, weil er den Genannten "gewaltsam daran hindern wollte, ihn anzuhalten und der Polizei zu übergeben". Die urteilsfremden Beschwerdeausführungen über einen von H***** sen. gegen ihn geführten Angriff bzw. eine tatsächliche oder vermeintliche Notwehrlage behaupten einen Sachverhalt, wie er nach der (nunmehrigen) Vorstellung des Beschwerdeführers vergleiche demgegenüber die Verantwortung des Angeklagten in der HV) hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt jedoch eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Daß nach der Schlagführung gegen H***** sen. die weitere Flucht des Angeklagten durch einen von H***** jun. abgefeuerten Schuß gestoppt wurde, und dadurch die Nötigung des H***** sen. beim Versuch blieb, liegt bereits nach dem für die Beschwerdeentscheidung relevanten Tatgeschehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
In gleicher Weise war mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vorzugehen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile eines Schöffengerichtes im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.Über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hat gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.