Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Polizeibeamten E*****, F*****, Sch*****, K*****, M***** und M***** zum Beweis dafür, daß beim Betroffenen nach seiner Anhaltung "unmittelbar nach der angeblichen Tat" keine Tatwaffe sowie kein geraubtes Gut gefunden wurde und "die Serviererin B*****" die Polizei verständigt hat, sowie auf Einvernahme der Zeugin Regina B***** zum Nachweis, daß sie "die Polizei informiert hat bzw der Aufforderer A***** ihr gegenüber offensichtlich nicht angegeben hat, daß der Betroffene ihn beraubt hat, sondern lediglich die Scheibe eingeschlagen hat", wurden Verteidigungsrechte (Z 5) nicht verletzt.Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Polizeibeamten E*****, F*****, Sch*****, K*****, M***** und M***** zum Beweis dafür, daß beim Betroffenen nach seiner Anhaltung "unmittelbar nach der angeblichen Tat" keine Tatwaffe sowie kein geraubtes Gut gefunden wurde und "die Serviererin B*****" die Polizei verständigt hat, sowie auf Einvernahme der Zeugin Regina B***** zum Nachweis, daß sie "die Polizei informiert hat bzw der Aufforderer A***** ihr gegenüber offensichtlich nicht angegeben hat, daß der Betroffene ihn beraubt hat, sondern lediglich die Scheibe eingeschlagen hat", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 5,) nicht verletzt.
Zum einen hatte Karl H***** nach der Tat hinreichend - nämlich ca eine halbe Stunde - Zeit, Waffe und Beute zu verbergen. Zum anderen ist es gleichfalls nicht entscheidend, wer die Polizei nach der Tat informierte; zum Thema, welche Erklärung das (unter dem Eindruck einer derart schwerwiegenden Tat stehende) Opfer unmittelbar nach der Tat gegenüber Regina B***** abgab, stellt der Antrag, sie darüber zu befragen auf die bloße Erkundung ab, ob eine solche (aus den Akten nicht erhellende) Information über das Tatgeschehen vor ihrer - vor allem in ihrem Bereich verwirklichte Angriffe des Betroffenen umfassenden - Anzeige überhaupt erfolgte (vgl S 32).Zum einen hatte Karl H***** nach der Tat hinreichend - nämlich ca eine halbe Stunde - Zeit, Waffe und Beute zu verbergen. Zum anderen ist es gleichfalls nicht entscheidend, wer die Polizei nach der Tat informierte; zum Thema, welche Erklärung das (unter dem Eindruck einer derart schwerwiegenden Tat stehende) Opfer unmittelbar nach der Tat gegenüber Regina B***** abgab, stellt der Antrag, sie darüber zu befragen auf die bloße Erkundung ab, ob eine solche (aus den Akten nicht erhellende) Information über das Tatgeschehen vor ihrer - vor allem in ihrem Bereich verwirklichte Angriffe des Betroffenen umfassenden - Anzeige überhaupt erfolgte vergleiche S 32).
Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung eines Ortsaugenscheins und der Vernehmung des Polizeibeamten M***** zur Rekonstruktion des Tathergangs rügt, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation, weil der diesbezügliche schriftliche Beweisantrag nach der protokollierten Formulierung der Antragstellung in der Hauptverhandlung (S 287) mündlich insoweit nicht wiederholt worden ist.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Annahmen zum Tathergang und zur Täterschaft des Betroffenen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Annahmen zum Tathergang und zur Täterschaft des Betroffenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).