Der Verfahrensrüge (Z 2, der Sache nach Z 3) zuwider durften die Aussagen der Zeugen Klaus Jürgen D***** und Rolf Robert H***** in der Hauptverhandlung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO wegen unbekannten Aufenthaltes der Genannten, gegen welche in Deutschland sogar Fahndungsmaßnahmen laufen (ON 11, 17, 25, 28 und 30 sowie S 199, 231; vgl US 6), verlesen werden.Der Verfahrensrüge (Ziffer 2,, der Sache nach Ziffer 3,) zuwider durften die Aussagen der Zeugen Klaus Jürgen D***** und Rolf Robert H***** in der Hauptverhandlung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wegen unbekannten Aufenthaltes der Genannten, gegen welche in Deutschland sogar Fahndungsmaßnahmen laufen (ON 11, 17, 25, 28 und 30 sowie S 199, 231; vergleiche US 6), verlesen werden.
Durch die vom Beschwerdeführer unter der Z 4 geltend gemachte Ablehnung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten (S 404) Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sich (unter allfälliger Hochrechnung) aus dem Wert der von der Verteidigung dem Gericht zur Verfügung gestellten Glaswaren ("mindester Qualität") ein geringerer als der in den Eingangsfakturen aufscheinende Wert der verfahrensgegenständlichen Glaswaren ergebe, wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn dem Beweisantrag fehlt es schon an der formellen Voraussetzung zur Überprüfbarkeit geeigneter Angaben (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 18 f), inwieweit das bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung sei, zumal sich weder aus der Antragstellung noch aus der Sachlage ergibt, ob und wieweit die von der Verteidigung vorgelegten Glaswaren wertmäßig den von der inkriminierten Tat betroffenen entsprechen sollen.Durch die vom Beschwerdeführer unter der Ziffer 4, geltend gemachte Ablehnung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten (S 404) Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sich (unter allfälliger Hochrechnung) aus dem Wert der von der Verteidigung dem Gericht zur Verfügung gestellten Glaswaren ("mindester Qualität") ein geringerer als der in den Eingangsfakturen aufscheinende Wert der verfahrensgegenständlichen Glaswaren ergebe, wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn dem Beweisantrag fehlt es schon an der formellen Voraussetzung zur Überprüfbarkeit geeigneter Angaben vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 18 f), inwieweit das bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung sei, zumal sich weder aus der Antragstellung noch aus der Sachlage ergibt, ob und wieweit die von der Verteidigung vorgelegten Glaswaren wertmäßig den von der inkriminierten Tat betroffenen entsprechen sollen.
Mit seinen Einwänden in der Mängelrüge (Z 5), die vom Tatvorwurf betroffenen Glaswaren hätten das festgestellte Gewicht von 77.356 kg (US 4) nicht erreicht, bekämpft der Beschwerdeführer keinen entscheidungswesentlichen Umstand (siehe die Ausführungen US 8).Mit seinen Einwänden in der Mängelrüge (Ziffer 5,), die vom Tatvorwurf betroffenen Glaswaren hätten das festgestellte Gewicht von 77.356 kg (US 4) nicht erreicht, bekämpft der Beschwerdeführer keinen entscheidungswesentlichen Umstand (siehe die Ausführungen US 8).
Mit dem Vorbringen, dass nach den Urteilsfeststellungen ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 320.000 DM nicht vorliegt (US 4 f), wogegen der Angeklagte sich damit verantwortet habe, dass ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 50.000 DM und eine quittierte Rechnung über diesen Betrag (das Vorhandensein der letzteren - neben einer Rechnung vom selben Tag über einen höheren Wert - wurde vom Erstgericht ausdrücklich angenommen - US 8) vorliege, bekämpft er der Sache nach nur die Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, der angesichts des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch nicht in der unterbliebenen Erörterung des angeführten Details aus der Einlassung des Angeklagten erblickt werden könnte.Mit dem Vorbringen, dass nach den Urteilsfeststellungen ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 320.000 DM nicht vorliegt (US 4 f), wogegen der Angeklagte sich damit verantwortet habe, dass ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 50.000 DM und eine quittierte Rechnung über diesen Betrag (das Vorhandensein der letzteren - neben einer Rechnung vom selben Tag über einen höheren Wert - wurde vom Erstgericht ausdrücklich angenommen - US 8) vorliege, bekämpft er der Sache nach nur die Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, der angesichts des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch nicht in der unterbliebenen Erörterung des angeführten Details aus der Einlassung des Angeklagten erblickt werden könnte.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a), die in erster Linie die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen Klaus Jürgen D***** und Rolf Robert H***** abzuschwächen sucht, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die in erster Linie die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen Klaus Jürgen D***** und Rolf Robert H***** abzuschwächen sucht, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.