Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem angefochtenen Urteil der - vom Angeklagten nicht geltend gemachte - Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem angefochtenen Urteil der - vom Angeklagten nicht geltend gemachte - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet.
Der vom Erstgericht vertretenen Rechtsmeinung zuwider war dem Angeklagten die Befugnis, über das in Rede stehende Sparguthaben zu verfügen, im Tatzeitpunkt nicht eingeräumt. Sie war vielmehr erst für den Fall des Todes der Kontoinhaberin erteilt. Mangels Eintritts dieser Bedingung kann die Problematik des Formerfordernisses für Verfügungen auf den Todesfall auf sich beruhen.
Der Angeklagte hatte somit bloß eine faktische Verfügungsgewalt über das vinkulierte Sparbuch, jedoch keine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, weshalb die Möglichkeit ihres Missbrauchs und damit die Beurteilung der Tat als Untreue ausscheidet.
Die Liquidierung des vinkulierten Sparbuches ist demnach unter dem Gesichtspunkt betrügerischen Handelns zu überprüfen. Das Schöffengericht hat jedoch rechtsirrtümlich zu dazu notwendigen Täuschung in objektiver und subjektiver Hinsicht ebenso keine Feststellungen getroffen wie zum betrugsessentiellen Bereicherungsvorsatz, weshalb nicht auszuschließen ist, dass die rechtsirrtümliche Subsumtion unter den Tatbestand der Untreue dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht.
Es zeigte sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§§ 285e, 290 Abs 1 StPO).Es zeigte sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, StPO).
Der Angeklagte war mit seiner aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Der Angeklagte war mit seiner aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.