Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 2. Feber 1996, GZ U 153/95-9, wurde Thomas T***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 8. April 1995 in Obsteig (Tirol) als Lenker eines PKWs dadurch, dass er beim kurvenschneidenden (sohin das Rechtsfahrgebot missachtenden) Befahren einer Linkskurve derart weit zum linken Fahrbahnrand geriet, dass er dort den ihm entgegenkommenden Fußgänger Josef K***** streifte, den Genannten, der hiedurch eine Prellung am linken Unterarm bzw am Handrücken und eine schmerzhafte Verletzung an der linken Schulter erlitt, fahrlässig am Körper verletzt hat. Vom weiteren (in Richtung des Vergehens nach § 94 Abs 1 StGB) erhobenen Anklagevorwurf, es nach dem Unfall unterlassen zu haben, Josef K***** die erforderliche Hilfe zu leisten, wurde Thomas T***** rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 2. Feber 1996, GZ U 153/95-9, wurde Thomas T***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 8. April 1995 in Obsteig (Tirol) als Lenker eines PKWs dadurch, dass er beim kurvenschneidenden (sohin das Rechtsfahrgebot missachtenden) Befahren einer Linkskurve derart weit zum linken Fahrbahnrand geriet, dass er dort den ihm entgegenkommenden Fußgänger Josef K***** streifte, den Genannten, der hiedurch eine Prellung am linken Unterarm bzw am Handrücken und eine schmerzhafte Verletzung an der linken Schulter erlitt, fahrlässig am Körper verletzt hat. Vom weiteren (in Richtung des Vergehens nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB) erhobenen Anklagevorwurf, es nach dem Unfall unterlassen zu haben, Josef K***** die erforderliche Hilfe zu leisten, wurde Thomas T***** rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Auf Grund der Angaben des Unfallopfers konnte von den ermittelnden Gendarmeriebeamten nach dem Unfall einwandfrei nur das auf Friederike G***** zugelassene (mit abgerissenem linken Außenspiegel vor deren Wohnhaus abgestellte) Unfallfahrzeug, nicht aber der fahrerflüchtige Unfalllenker ausgeforscht werden. Hiefür kam neben der Halterin Friederike G*****, die die Lenkung des Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt bestritt und weiters erklärte, keine Kenntnis über die Identität des Unfalllenkers zu haben, zumal das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen benützt werde, vor allem der bei ihr wohnhafte Sohn Thomas T***** in Betracht, weil jener von Beamten des zuständigen Gendarmeriepostens ansonst "hauptsächlich immer" als Lenker des Unfallfahrzeuges wahrgenommen wurde. Wo sich Thomas T***** im Unfallzeitpunkt (ca 5,00Uhr früh) und danach den ganzen Tag über bis 20,00Uhr tatsächlich aufgehalten hat, konnte durch die Gendarmerieermittlungen nicht geklärt werden.
In dem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren bestritt Thomas T***** Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen zu sein und verweigerte im Übrigen jegliche weitere Sachverhaltsangabe. Seine Mutter Friederike G***** und seine Schwester Melanie G*****, die auch schon fallweise das Fahrzeug gelenkt hat, entschlugen sich der Zeugenaussage. Der einzige Unfallzeuge (Josef K*****) konnte über die Identität des Lenkers keinerlei Angaben machen.
Seine Überzeugung von der Schuld des Thomas T***** gründete das Bezirksgericht Silz schließlich allein darauf, dass am zuständigen Gendarmerieposten amtsbekannt sei, dass das gegenständliche Fahrzeug hauptsächlich von ihm gelenkt werde. Dass er dies auch im Unfallzeitpunkt getan habe, sei daraus abzuleiten, dass er zur Zeit der (noch in den Morgenstunden des Unfalltages vorgenommenen) Unfallerhebungen und offensichtlich auch noch bis 20 Uhr dieses Tages nicht zu Hause war und auch sonst niemand Kenntnis von seinem Aufenthaltsort hatte. Demzufolge könne mangels entsprechender Beweise zwar nicht festgestellt, aber vermutet werden, dass sich Thomas T***** wegen Beeinträchtigung durch Alkohol der Verantwortung zu entziehen versucht habe.
Der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Berufung des Thomas T***** gab das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 23. Juli 1996, AZ I Bl 211/96 (= GZ U 153/95-14), nicht Folge.Der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Berufung des Thomas T***** gab das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 23. Juli 1996, AZ römisch eins Bl 211/96 (= GZ U 153/95-14), nicht Folge.