Der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 105 Abs 1 StPO hat das Gericht über Anträge der Staatsanwaltschaft auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie auf Bewilligung bestimmter anderer, darunter auch der verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Zwangsmittel zu entscheiden und für die Durchführung der bewilligten Maßnahme eine Frist zu setzen. Die Entscheidung des Gerichts ergeht gemäß § 35 Abs 2 StPO mit Beschluss, der Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat (§ 86 StPO).Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StPO hat das Gericht über Anträge der Staatsanwaltschaft auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie auf Bewilligung bestimmter anderer, darunter auch der verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Zwangsmittel zu entscheiden und für die Durchführung der bewilligten Maßnahme eine Frist zu setzen. Die Entscheidung des Gerichts ergeht gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO mit Beschluss, der Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat (Paragraph 86, StPO).
Fallbezogen ist dem Wortlaut des beim Oberlandesgericht angefochtenen Beschlusses die Bewilligung der Anordnung der Staatsanwaltschaft, die Frist für die Durchführung der bewilligten Maßnahme, die Rechtsmittelbelehrung, aber auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Einzelrichter die Bewilligung auf jene Gründe stützte, die von der Staatsanwaltschaft zum Tatverdacht, zur Zulässigkeit, zur Begründetheit und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angeführt wurden und die der Begründung ihrer Anordnung dienen. Der eindeutige Verweis auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, der der Bewilligungsbeschluss überdies als Seite 5 der ON 26 unmittelbar angeschlossen ist, stellt methodisch nichts anderes dar als die - ebenfalls zulässige (13 Os 21/01) - Wiedergabe dieses Textes selbst. Der Verweis des Einzelrichters auf die Begründung der Anordnung bedeutet, dass sich der Einzelrichter diese zu Eigen macht und sich damit identifiziert (vgl Ratz, Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536). Dass sich der Einzelrichter anlässlich der gegenständlichen Bewilligung nicht mit den von der Staatsanwaltschaft bejahten Voraussetzungen auseinandergesetzt hätte, kann auf Grund des Verweises nicht unterstellt werden; vom gänzlichen Fehlen einer Begründung kann somit nicht die Rede sein.Fallbezogen ist dem Wortlaut des beim Oberlandesgericht angefochtenen Beschlusses die Bewilligung der Anordnung der Staatsanwaltschaft, die Frist für die Durchführung der bewilligten Maßnahme, die Rechtsmittelbelehrung, aber auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Einzelrichter die Bewilligung auf jene Gründe stützte, die von der Staatsanwaltschaft zum Tatverdacht, zur Zulässigkeit, zur Begründetheit und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angeführt wurden und die der Begründung ihrer Anordnung dienen. Der eindeutige Verweis auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, der der Bewilligungsbeschluss überdies als Seite 5 der ON 26 unmittelbar angeschlossen ist, stellt methodisch nichts anderes dar als die - ebenfalls zulässige (13 Os 21/01) - Wiedergabe dieses Textes selbst. Der Verweis des Einzelrichters auf die Begründung der Anordnung bedeutet, dass sich der Einzelrichter diese zu Eigen macht und sich damit identifiziert vergleiche Ratz, Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536). Dass sich der Einzelrichter anlässlich der gegenständlichen Bewilligung nicht mit den von der Staatsanwaltschaft bejahten Voraussetzungen auseinandergesetzt hätte, kann auf Grund des Verweises nicht unterstellt werden; vom gänzlichen Fehlen einer Begründung kann somit nicht die Rede sein.
Da der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2008 (S 5 in ON 26; vgl S 3i verso in ON 1) den Anforderungen des § 86 StPO entspricht, war dessen Aufhebung durch das Oberlandesgericht Graz - verbunden mit dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung - verfehlt.Da der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2008 (S 5 in ON 26; vergleiche S 3i verso in ON 1) den Anforderungen des Paragraph 86, StPO entspricht, war dessen Aufhebung durch das Oberlandesgericht Graz - verbunden mit dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung - verfehlt.