Diese Vorgangsweise steht, wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Gemäß § 252 Abs 1 StPO aF, der gemäß §§ 447 zweiter Satz, 458 Abs 5 StPO aF auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden war, durften - soweit hier von Interesse - gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den in den Z 1 bis 4 leg cit aufgezählten Fällen verlesen oder vorgeführt werden. Da die Zeugin Shima K***** in der Hauptverhandlung die Aussage berechtigt verweigerte (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO aF), ohne dass die Parteien zuvor Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung der Zeugin zu beteiligen (§§ 162a, 247 StPO aF), und - nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung - Beschuldigter und Ankläger nicht übereinstimmend ihr Einverständnis zur Verlesung erklärten, lag im Anlassfall keiner der hier in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände des § 252 Abs 1 Z 2a und Z 4 StPO aF vor. Die Verlesung des gesamten Akteninhalts war daher - soweit davon auch die polizeilichen Protokolle über die Vernehmung der Zeugin K***** vom 1. Oktober 2004 (S 17) und vom 2. Februar 2005 (S 45 f) umfasst waren - ebenso unzulässig (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 96) und gemäß § 468 Abs 1 Z 3 StPO aF mit Nichtigkeit bedroht, wie die Verlesung der in den Zivilakten des Bezirksgerichts Floridsdorf, AZ 59 C 51/04p und 59 C 56/04y, zu Protokoll gebrachten Aussagen der im nachfolgenden Strafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugin (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 228).Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO aF, der gemäß Paragraphen 447, zweiter Satz, 458 Absatz 5, StPO aF auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden war, durften - soweit hier von Interesse - gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den in den Ziffer eins bis 4 leg cit aufgezählten Fällen verlesen oder vorgeführt werden. Da die Zeugin Shima K***** in der Hauptverhandlung die Aussage berechtigt verweigerte (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aF), ohne dass die Parteien zuvor Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung der Zeugin zu beteiligen (Paragraphen 162 a, 247, StPO aF), und - nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung - Beschuldigter und Ankläger nicht übereinstimmend ihr Einverständnis zur Verlesung erklärten, lag im Anlassfall keiner der hier in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a und Ziffer 4, StPO aF vor. Die Verlesung des gesamten Akteninhalts war daher - soweit davon auch die polizeilichen Protokolle über die Vernehmung der Zeugin K***** vom 1. Oktober 2004 (S 17) und vom 2. Februar 2005 (S 45 f) umfasst waren - ebenso unzulässig vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 96) und gemäß Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO aF mit Nichtigkeit bedroht, wie die Verlesung der in den Zivilakten des Bezirksgerichts Floridsdorf, AZ 59 C 51/04p und 59 C 56/04y, zu Protokoll gebrachten Aussagen der im nachfolgenden Strafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugin (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 228).
Da die Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da die Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.