Die dagegen auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung als offenbar unzureichend begründet, ohne sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RIS-Justiz RS0119370). In Betreff der Erpressungshandlungen (I) erschlossen die Tatrichter dieses subjektive Tatbestandsmerkmal nämlich - deutlich genug (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - logisch und empirisch einwandfrei aus den aufwändig und professionell gestalteten Internet-Homepages sowie ebensolchen E-Mails an die Tatopfer (US 8, 11), der Vermögenslosigkeit des Angeklagten und dessen Zugeständnis, von den betrügerisch herausgelockten Geldbeträgen gelebt zu haben (US 12). Dass der Schöffensenat durch Verweis auf diese Erwägungen (US 13) auch zur Annahme gewerbsmäßig begangener Betrugshandlungen (II) gelangte, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden (zu Verweisen vgl RIS-Justiz RS0124017, RS0119301).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung als offenbar unzureichend begründet, ohne sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RIS-Justiz RS0119370). In Betreff der Erpressungshandlungen (römisch eins) erschlossen die Tatrichter dieses subjektive Tatbestandsmerkmal nämlich - deutlich genug vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - logisch und empirisch einwandfrei aus den aufwändig und professionell gestalteten Internet-Homepages sowie ebensolchen E-Mails an die Tatopfer (US 8, 11), der Vermögenslosigkeit des Angeklagten und dessen Zugeständnis, von den betrügerisch herausgelockten Geldbeträgen gelebt zu haben (US 12). Dass der Schöffensenat durch Verweis auf diese Erwägungen (US 13) auch zur Annahme gewerbsmäßig begangener Betrugshandlungen (römisch zwei) gelangte, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden (zu Verweisen vergleiche RIS-Justiz RS0124017, RS0119301).
Die in Ansehung des Schuldspruchs I eine Tatbeurteilung nach § „145“ (gemeint: 146) StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, die „Androhung gerichtlicher Verfahren unter Hinweis auf damit verbundene hohe Kostenfolgen“ stelle keine gefährliche Drohung dar. Aus welchem Grund darin keine Inaussichtstellung einer Vermögensbeeinträchtigung mit der Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, liegen soll, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, womit sie den Anfechtungsrahmen des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes verlässt (zur Androhung von Strafanzeigen vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0092362 [zu Privatanklagedelikten insb T2], RS0093986; Kienapfel/Schroll BT I2 § 105 Rz 39).Die in Ansehung des Schuldspruchs römisch eins eine Tatbeurteilung nach Paragraph „145“ (gemeint: 146) StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, die „Androhung gerichtlicher Verfahren unter Hinweis auf damit verbundene hohe Kostenfolgen“ stelle keine gefährliche Drohung dar. Aus welchem Grund darin keine Inaussichtstellung einer Vermögensbeeinträchtigung mit der Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, liegen soll, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, womit sie den Anfechtungsrahmen des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes verlässt (zur Androhung von Strafanzeigen vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0092362 [zu Privatanklagedelikten insb T2], RS0093986; Kienapfel/Schroll BT I2 Paragraph 105, Rz 39).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.