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Entscheidung 14 Os 109/11b×

Entscheidung 14 Os 109/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os109/11b

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen der Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Christof B***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Juni 2011, GZ 17 Hv 2/11z-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christof B***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB (römisch eins) und des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in G***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die im Urteil einzeln bezeichneten Personen

(römisch eins) vom 12. Oktober 2008 bis 16. Jänner 2009 in zehn Fällen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, nämlich der Ankündigung der Beschreitung des mit Strafzahlungen und mit Gerichtskosten in bis zu sechsstelliger Euro-Höhe verbundenen Rechtswegs für angeblich auf den von ihnen betriebenen Internet-Homepages begangene Urheberrechtsverletzungen zu Handlungen, nämlich der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für den tatsächlich nicht existenten Verein „K***** e.V.“ oder von Bearbeitungsgebühren genötigt und (zu römisch eins 4 und 8) zu nötigen versucht;

(römisch zwei) durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigten, und zwar:

(1) vom 12. März bis 15. Juni 2009 in vier Fällen durch die Vorspiegelung, als Betreiber der real nicht existierenden Modellagentur „T*****“ („T*****“) lukrative und aussichtsreiche Tätigkeiten zu vermitteln, zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen von jeweils 45 Euro;

(2) vom 8. August bis 24. September 2008 in 18 Fällen durch die Vorspiegelung, als Betreiber des real nicht existierenden Unternehmens „Ka*****“ Mitarbeiter als „Online-PR Assistenten“ zu suchen, zur Zahlung einer „Sicherheitsleistung“ von jeweils 40 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung als offenbar unzureichend begründet, ohne sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RIS-Justiz RS0119370). In Betreff der Erpressungshandlungen (römisch eins) erschlossen die Tatrichter dieses subjektive Tatbestandsmerkmal nämlich - deutlich genug vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - logisch und empirisch einwandfrei aus den aufwändig und professionell gestalteten Internet-Homepages sowie ebensolchen E-Mails an die Tatopfer (US 8, 11), der Vermögenslosigkeit des Angeklagten und dessen Zugeständnis, von den betrügerisch herausgelockten Geldbeträgen gelebt zu haben (US 12). Dass der Schöffensenat durch Verweis auf diese Erwägungen (US 13) auch zur Annahme gewerbsmäßig begangener Betrugshandlungen (römisch zwei) gelangte, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden (zu Verweisen vergleiche RIS-Justiz RS0124017, RS0119301).

Die in Ansehung des Schuldspruchs römisch eins eine Tatbeurteilung nach Paragraph „145“ (gemeint: 146) StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, die „Androhung gerichtlicher Verfahren unter Hinweis auf damit verbundene hohe Kostenfolgen“ stelle keine gefährliche Drohung dar. Aus welchem Grund darin keine Inaussichtstellung einer Vermögensbeeinträchtigung mit der Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, liegen soll, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, womit sie den Anfechtungsrahmen des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes verlässt (zur Androhung von Strafanzeigen vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0092362 [zu Privatanklagedelikten insb T2], RS0093986; Kienapfel/Schroll BT I2 Paragraph 105, Rz 39).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00109.11B.1004.000

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_0140OS00109_11B0000_000