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Entscheidung 14 Os 109/18p×

Entscheidung 14 Os 109/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os109/18p

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Kontrollorin Gsellmann als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Alpay K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juli 2018, GZ 51 Hv 36/18p-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – die Unterbringung des Alpay K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

Danach hat er am 13. Oktober 2017 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Franz und Lieselotte W***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er während der Fahrt mit einem Aufzug ein Stanleymesser mit komplett ausgeschobener Klinge in etwa 30 bis 50 cm Entfernung in Richtung der Oberkörper der Genannten hielt und leise vor sich hin murmelte, und somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 9 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) kritisiert die Konstatierung, wonach das Messer nur wenige Zentimeter von den Opfern entfernt gewesen sei (US 4), als undeutlich, weil diesbezügliche Beweisresultate einen Abstand von 30 cm ergeben hätten. Welche entscheidende Tatsache damit angesprochen werden soll, macht die Beschwerde nicht deutlich.

Da ein Urteil nur auf der Begründungs- und nicht auf der Feststellungsebene aktenwidrig sein kann vergleiche RIS-Justiz RS0099524; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.135), geht dieser Einwand auch unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO ins Leere.

Entgegen der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) stehen die Angaben der Opfer, wonach die Liftfahrt nicht sehr lange gedauert habe, der Aufzug nicht sehr breit gewesen sei und sich der Betroffene nach dem Öffnen der Aufzugtüre umgedreht, das Messer in den Hosensack gesteckt und den Lift verlassen habe, den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht entgegen und bedurften daher keiner Erörterung in den Entscheidungsgründen vergleiche RIS-Justiz RS0098646).

Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war der Schöffensenat auch nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Details der als nicht stichhaltig erachteten (US 7) Einlassung des Betroffenen (wonach er nur geflüstert habe, dass er mit dem Stanleymesser den Parkettboden bei sich zu Hause fertig machen könne) auseinanderzusetzen.

Indem der Beschwerdeführer den der Bildaufzeichnung der Überwachungskamera zuerkannten Beweiswert (US 7) mit Zweifeln an der Bildqualität und dem Fehlen einer Tonaufzeichnung bestreitet, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Aus welchem Grund die Konstatierungen, wonach es dem Betroffenen darauf ankam, die Opfer durch sein Verhalten in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand zu versetzen (US 5), eine Tatbeurteilung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB nicht tragen sollten vergleiche Kienapfel/Schroll, StudB BT I4 Paragraph 107, Rz 9), legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht offen.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat im Übrigen das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die weitere Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,), soweit sie das Fehlen von Feststellungen zum Vorliegen einer Todesdrohung behauptet und (nominell aus Ziffer 10,) einwendet, die Tathandlung stelle im Hinblick auf das kurzzeitige Hantieren mit dem Messer nur eine „durch Emotion oder vom Milieu her bedingte Übertreibung“ dar. Denn das Rechtsmittel geht daran vorbei, dass die Tatrichter der Verhaltensweise des Betroffenen (in objektiver und subjektiver Hinsicht) einen Bedeutungsinhalt im Sinn der Ankündigung einer bevorstehenden Tötung zuschrieben (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E123273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00109.18P.1113.000

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Dokumentnummer

JJT_20181113_OGH0002_0140OS00109_18P0000_000