Entscheidung 14 Os 109/23w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 23. August 2023, GZ 327 Hv 67/23y-110.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 23. August 2023, GZ 327 Hv 67/23y-110.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen (vgl zum ersten 14 Os 32/23x) Urteil wurde unter Zugrundelegung des im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs über die Begehung von gefährlicher Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) und Mord (§§ 15, 75 StGB) als Anlasstaten die Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen vergleiche zum ersten 14 Os 32/23x) Urteil wurde unter Zugrundelegung des im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs über die Begehung von gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) und Mord (Paragraphen 15, 75, StGB) als Anlasstaten die Unterbringung des * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die vom Betroffenen unmittelbar nach der Urteilsverkündung angemeldete (ON 110.2, 11) Nichtigkeitsbeschwerde.
[3] Da er bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und binnen vier Wochen nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 30. August 2023 (ON 1.104, Zustellnachweis dazu im eA) keine Ausführung der Beschwerdegründe beim Gericht überreicht hat (§ 285 Abs 1 StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344 iVm § 285d Abs 1 Z 1 und § 285a Z 2 StPO). [3] Da er bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und binnen vier Wochen nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 30. August 2023 (ON 1.104, Zustellnachweis dazu im eA) keine Ausführung der Beschwerdegründe beim Gericht überreicht hat (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00109.23W.1024.000
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJT_20231024_OGH0002_0140OS00109_23W0000_000