Die Geschwornen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht und die für diesen Fall gestellte Zusatzfrage nach Begehung der Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) verneint. Mit seiner auf die Gründe der Z 11 lit b und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte zum einen geltend, der Umstand, daß "auch die einzige Zeugin (Renate S***) von einer anfallsartigen Handlungsweise (des Angeklagten) sprach", sei ebensowenig berücksichtigt worden wie die Ausführungen des Sachverständigen, wonach "eine Verdrängung und damit eine geistige Störung gegeben" gewesen sei; zum anderen wendet er ein, daß man selbst dann, wenn der Angeklagte "voll Bewußtsein gehandelt hat", zum Ergebnis kommen müsse, daß "sein Vorsatz zumindest zum Zeitpunkt der Verwendung des Messers nicht auf Bereicherung, sondern bestenfalls auf eine Nötigung gerichtet" gewesen sei. Die Beschwerde entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung. Bei der auf § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO gestützten Rechtsrüge verkennt sie, daß im geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahren der offensichtlich angezogene Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB - anders als im schöffengerichtlichen Verfahren nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO - nicht unmittelbar mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund releviert werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 4 zu § 345 Z 11 lit b). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich, daß sich die behauptete unrichtige Gesetzesanwendung aus dem Vergleich der im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen Tatsachenfeststellungen mit der zur Anwendung gebrachten Norm ergibt. Der behauptete Rechtsirrtum muß sich demnach aus dem Wahrspruch selbst ableiten lassen; ein Zurückgreifen auf wirkliche oder vermeintliche Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keine Berücksichtigung fanden, ist ausgeschlossen. Der Wahrspruch der Geschwornen über eine Zusatzfrage (nach § 11 StGB) ist demnach nur im Wege einer Anfechtung der Fragestellung (Z 6) oder der darauf bezogenen Rechtsbelehrung (Z 8) bekämpfbar (SSt 54/39 uva).Die Geschwornen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht und die für diesen Fall gestellte Zusatzfrage nach Begehung der Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) verneint. Mit seiner auf die Gründe der Ziffer 11, Litera b und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte zum einen geltend, der Umstand, daß "auch die einzige Zeugin (Renate S***) von einer anfallsartigen Handlungsweise (des Angeklagten) sprach", sei ebensowenig berücksichtigt worden wie die Ausführungen des Sachverständigen, wonach "eine Verdrängung und damit eine geistige Störung gegeben" gewesen sei; zum anderen wendet er ein, daß man selbst dann, wenn der Angeklagte "voll Bewußtsein gehandelt hat", zum Ergebnis kommen müsse, daß "sein Vorsatz zumindest zum Zeitpunkt der Verwendung des Messers nicht auf Bereicherung, sondern bestenfalls auf eine Nötigung gerichtet" gewesen sei. Die Beschwerde entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung. Bei der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO gestützten Rechtsrüge verkennt sie, daß im geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahren der offensichtlich angezogene Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB - anders als im schöffengerichtlichen Verfahren nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO - nicht unmittelbar mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund releviert werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 4 zu Paragraph 345, Ziffer 11, Litera b,). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich, daß sich die behauptete unrichtige Gesetzesanwendung aus dem Vergleich der im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen Tatsachenfeststellungen mit der zur Anwendung gebrachten Norm ergibt. Der behauptete Rechtsirrtum muß sich demnach aus dem Wahrspruch selbst ableiten lassen; ein Zurückgreifen auf wirkliche oder vermeintliche Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keine Berücksichtigung fanden, ist ausgeschlossen. Der Wahrspruch der Geschwornen über eine Zusatzfrage (nach Paragraph 11, StGB) ist demnach nur im Wege einer Anfechtung der Fragestellung (Ziffer 6,) oder der darauf bezogenen Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) bekämpfbar (SSt 54/39 uva).
Ebenso erfordert aber auch die gesetzmäßige Geltendmachung einer Subsumtionsrüge (Z 12), daß am bezüglichen Inhalt des Wahrspruchs der Geschwornen festgehalten wird (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 8 zu § 345 Z 12). Demnach ist bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob die dem Beschwerdeführer im Urteil angelastete Raubtat unter Verwendung einer Waffe begangen wurde (§ 143 zweiter Fall StGB), ausschließlich vom Wahrspruch auszugehen. Ein Rückgriff auf einzelne Verfahrensergebnisse - wie ihn die Beschwerde unternimmt - ist dabei nicht zulässig. Nach den Feststellungen im Wahrspruch hat der Angeklagte die Waffe (Messer) bei der Ausführung der (Raub-)Tat als Gewalt-/Drohmittel (sichtbar) zum Einsatz gebracht. Es wäre dem Beschwerdeführer (auch) insoweit freigestanden, zu versuchen, die von ihm vertretene Auffassung im Wege einer Anfechtung der Fragestellung (Z 6) allenfalls auch der Rechtsbelehrung (Z 8) durchzusetzen; über den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO ist dies prozeßordnungsgemäß ausgeschlossen.Ebenso erfordert aber auch die gesetzmäßige Geltendmachung einer Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), daß am bezüglichen Inhalt des Wahrspruchs der Geschwornen festgehalten wird (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12,). Demnach ist bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob die dem Beschwerdeführer im Urteil angelastete Raubtat unter Verwendung einer Waffe begangen wurde (Paragraph 143, zweiter Fall StGB), ausschließlich vom Wahrspruch auszugehen. Ein Rückgriff auf einzelne Verfahrensergebnisse - wie ihn die Beschwerde unternimmt - ist dabei nicht zulässig. Nach den Feststellungen im Wahrspruch hat der Angeklagte die Waffe (Messer) bei der Ausführung der (Raub-)Tat als Gewalt-/Drohmittel (sichtbar) zum Einsatz gebracht. Es wäre dem Beschwerdeführer (auch) insoweit freigestanden, zu versuchen, die von ihm vertretene Auffassung im Wege einer Anfechtung der Fragestellung (Ziffer 6,) allenfalls auch der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) durchzusetzen; über den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO ist dies prozeßordnungsgemäß ausgeschlossen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285 i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285, i, 344 StPO).