Der von der Angeklagten Franziska F***** dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der von der Angeklagten Franziska F***** dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In der Mängelrüge (Z 5) führt die Beschwerdeführerin, indem sie einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen wiedergibt, gegen die Urteilsbegründung zu der vom Erstgericht angenommenen gewerbsmäßigen Tatbegehung ins Treffen, die insoweit herangezogenen Argumente stellten bloß eine Scheinbegründung dar. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß die Konstatierung über ein Handeln (auch) der Angeklagten F***** mit gewerbsmäßiger Tendenz (§ 70 StGB) in den verwerteten Verfahrensergebnissen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den einschlägigen Vorverurteilungen (US 6), dem Mitführen von zahlreichen (zehn) Schlüsseln, der (aus den Vorstrafakten gegen die Mitangeklagte Johanna H***** abgeleiteten) jeweils gleichartigen Tatausführung (Aufsuchen abgelegener älterer Gebäude mit Familienangehörigen und Eindringen in Wohnungen mittels Nachsperre), im Zusammenhalt mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin (US 6, 14 ff) eine ausreichende Stütze findet.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) führt die Beschwerdeführerin, indem sie einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen wiedergibt, gegen die Urteilsbegründung zu der vom Erstgericht angenommenen gewerbsmäßigen Tatbegehung ins Treffen, die insoweit herangezogenen Argumente stellten bloß eine Scheinbegründung dar. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß die Konstatierung über ein Handeln (auch) der Angeklagten F***** mit gewerbsmäßiger Tendenz (Paragraph 70, StGB) in den verwerteten Verfahrensergebnissen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den einschlägigen Vorverurteilungen (US 6), dem Mitführen von zahlreichen (zehn) Schlüsseln, der (aus den Vorstrafakten gegen die Mitangeklagte Johanna H***** abgeleiteten) jeweils gleichartigen Tatausführung (Aufsuchen abgelegener älterer Gebäude mit Familienangehörigen und Eindringen in Wohnungen mittels Nachsperre), im Zusammenhalt mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin (US 6, 14 ff) eine ausreichende Stütze findet.
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang einwendet, der Hinweis in den Urteilsgründen auf in "Zigeuner-Familien" übliche intensive familiäre Bindungen sei unmotiviert und dürfe als diskriminierend im Sinn des Art. 14 MRK nicht zur Begründung einer Urteilsfeststellung herangezogen werden, gibt sie den bezüglichen Urteilsinhalt nicht aktengetreu wieder. Denn insoweit läßt das Urteil, liest man alles zusammen, keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter die Urteilsannahme, wonach die Beschwerdeführerin von vornherein über den wahren Zweck der Fahrt (von Salzburg nach Bad Mitterndorf) informiert war, auf den aus den Vorstrafakten der Mitangeklagten H***** ersichtlichen gleichen modus operandi, nämlich die Begehung von Staftaten gegen fremdes Vermögen unter Beteiligung von Familienangehörigen, aber auch darauf gestützt haben, daß eine Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB (AZ 16 E Vr 2025/84 des Kreisgerichtes Wels) aus dem Versuch resultierte, ihrer Mutter, der nunmehrigen Mitangeklagten Johanna H*****, in einem gegen diese beim Kreisgericht Wels zum AZ 13 Vr 645/84 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch anhängig gewesenen Strafverfahren ein falsches Alibi zu verschaffen (US 18, 19). Der sichtlich (bloß) illustrativ erfolgte - zudem positive - Hinweis auf das Bestehen intensiver familiärer Bindungen in Zigeuner-Familien läßt sohin eine von der Beschwerde behauptete Diskriminierung in keiner Weise erkennen.Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang einwendet, der Hinweis in den Urteilsgründen auf in "Zigeuner-Familien" übliche intensive familiäre Bindungen sei unmotiviert und dürfe als diskriminierend im Sinn des Artikel 14, MRK nicht zur Begründung einer Urteilsfeststellung herangezogen werden, gibt sie den bezüglichen Urteilsinhalt nicht aktengetreu wieder. Denn insoweit läßt das Urteil, liest man alles zusammen, keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter die Urteilsannahme, wonach die Beschwerdeführerin von vornherein über den wahren Zweck der Fahrt (von Salzburg nach Bad Mitterndorf) informiert war, auf den aus den Vorstrafakten der Mitangeklagten H***** ersichtlichen gleichen modus operandi, nämlich die Begehung von Staftaten gegen fremdes Vermögen unter Beteiligung von Familienangehörigen, aber auch darauf gestützt haben, daß eine Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (AZ 16 E römisch fünf r 2025/84 des Kreisgerichtes Wels) aus dem Versuch resultierte, ihrer Mutter, der nunmehrigen Mitangeklagten Johanna H*****, in einem gegen diese beim Kreisgericht Wels zum AZ 13 römisch fünf r 645/84 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch anhängig gewesenen Strafverfahren ein falsches Alibi zu verschaffen (US 18, 19). Der sichtlich (bloß) illustrativ erfolgte - zudem positive - Hinweis auf das Bestehen intensiver familiärer Bindungen in Zigeuner-Familien läßt sohin eine von der Beschwerde behauptete Diskriminierung in keiner Weise erkennen.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Subsumtionsrüge (Z 10), welche bezüglich der vom Erstgericht angenommenen (Qualifkation der) gewerbsmäßigen Tatbegehung einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet. Die Beschwerde übergeht nämlich dabei jene ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts, welches die Absicht der Angeklagten F***** zur wiederkehrenden Begehung derartiger Diebstähle zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Verfahrensergebnissen abgeleitet und auf der Basis aller insoweit getroffenen Feststellungen das erwähnte Merkmal - übrigens auch rechtlich zutreffend: vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 70 RN 3 ff, § 130 RN 3; Kienapfel BT II2 § 130 RN 9 - bejaht hat. Die Beschwerdeführerin bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche bezüglich der vom Erstgericht angenommenen (Qualifkation der) gewerbsmäßigen Tatbegehung einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet. Die Beschwerde übergeht nämlich dabei jene ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts, welches die Absicht der Angeklagten F***** zur wiederkehrenden Begehung derartiger Diebstähle zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Verfahrensergebnissen abgeleitet und auf der Basis aller insoweit getroffenen Feststellungen das erwähnte Merkmal - übrigens auch rechtlich zutreffend: vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 70, RN 3 ff, Paragraph 130, RN 3; Kienapfel BT II2 Paragraph 130, RN 9 - bejaht hat. Die Beschwerdeführerin bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die von der Angeklagten F***** und von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten erhobenen Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die von der Angeklagten F***** und von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten erhobenen Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285, i StPO).