Entscheidung 14 Os 109/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thorsten K***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Juni 1998, GZ 7 Vr 261/98-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thorsten K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Juni 1998, GZ 7 römisch fünf r 261/98-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thorsten K***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt, wonach er am 15. April 1998 im Raum Schärding den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 296,5 Gramm Kokain, von den Niederlanden nach Österreich eingeführt hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thorsten K***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt, wonach er am 15. April 1998 im Raum Schärding den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 296,5 Gramm Kokain, von den Niederlanden nach Österreich eingeführt hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der allein eine unzureichende Begründung gewerbsmäßiger Begehung behauptenden Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zuwider leiteten die Tatrichter diese Annahme jedoch logisch und empirisch einwandfrei aus der professionellen Vorgangsweise durch eine vorherige, von den Hintermännern finanzierte und über die idente Route führende Erkundungsfahrt, dem Anvertrauen von Suchtgift im Wert von ca 200.000 S, der hohen Entlohnung und der angespannten finanziellen Situation des Angeklagten ab (US 4, 5) und haben sie damit durchaus zureichend begründet.Der allein eine unzureichende Begründung gewerbsmäßiger Begehung behauptenden Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zuwider leiteten die Tatrichter diese Annahme jedoch logisch und empirisch einwandfrei aus der professionellen Vorgangsweise durch eine vorherige, von den Hintermännern finanzierte und über die idente Route führende Erkundungsfahrt, dem Anvertrauen von Suchtgift im Wert von ca 200.000 S, der hohen Entlohnung und der angespannten finanziellen Situation des Angeklagten ab (US 4, 5) und haben sie damit durchaus zureichend begründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00109.98.0915.000
Dokumentnummer
JJT_19980915_OGH0002_0140OS00109_9800000_000