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Entscheidung 14 Os 11/03×

Entscheidung 14 Os 11/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os11/03

Entscheidungsdatum

11.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard P***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. November 2002, GZ 15 Hv 33/02h-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Bernhard P***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, jedoch verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Der durch einen ihm gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidiger vertretene Angeklagte meldete unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, somit rechtzeitig, "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an, ohne einen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Am 3. Dezember 2002 übernahm der Verteidiger eine Urteilsausfertigung (s Rückschein S 3c), womit die vierwöchige Ausführungsfrist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) in Lauf gesetzt wurde, welche am 31. Dezember 2002 endete. Die erst am 2. Jänner 2003 zur Post gegebene und am 3. Jänner 2003 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittelausführung (ON 31, s auch den Aktenvermerk vom 21. Jänner 2003 und den vom Verteidiger dem Obersten Gerichtshof per Fax vorgelegten Postaufgabeschein) ist daher verspätet.

Anstatt die angemeldete, aber nicht fristgerecht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nach Paragraph 285 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO zurückzuweisen, legte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Die unzulässige, weil verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal dem Urteil auch nicht ein von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68713 14Os11.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00011.03.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20030311_OGH0002_0140OS00011_0300000_000