Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, jedoch verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß §§ 285a Z 1, 285d Abs 1 Z 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, jedoch verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der durch einen ihm gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger vertretene Angeklagte meldete unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, somit rechtzeitig, "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an, ohne einen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Am 3. Dezember 2002 übernahm der Verteidiger eine Urteilsausfertigung (s Rückschein S 3c), womit die vierwöchige Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1 StPO) in Lauf gesetzt wurde, welche am 31. Dezember 2002 endete. Die erst am 2. Jänner 2003 zur Post gegebene und am 3. Jänner 2003 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittelausführung (ON 31, s auch den Aktenvermerk vom 21. Jänner 2003 und den vom Verteidiger dem Obersten Gerichtshof per Fax vorgelegten Postaufgabeschein) ist daher verspätet.Der durch einen ihm gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidiger vertretene Angeklagte meldete unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, somit rechtzeitig, "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an, ohne einen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Am 3. Dezember 2002 übernahm der Verteidiger eine Urteilsausfertigung (s Rückschein S 3c), womit die vierwöchige Ausführungsfrist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) in Lauf gesetzt wurde, welche am 31. Dezember 2002 endete. Die erst am 2. Jänner 2003 zur Post gegebene und am 3. Jänner 2003 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittelausführung (ON 31, s auch den Aktenvermerk vom 21. Jänner 2003 und den vom Verteidiger dem Obersten Gerichtshof per Fax vorgelegten Postaufgabeschein) ist daher verspätet.
Anstatt die angemeldete, aber nicht fristgerecht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nach § 285a Z 1 iVm § 285b Abs 1 StPO zurückzuweisen, legte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Die unzulässige, weil verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal dem Urteil auch nicht ein von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund anhaftet (§ 290 Abs 1 StPO).Anstatt die angemeldete, aber nicht fristgerecht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nach Paragraph 285 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO zurückzuweisen, legte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Die unzulässige, weil verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal dem Urteil auch nicht ein von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.