Insoweit die Mängelrüge (Z 5) auf die Verwechslung der Schadensbeträge hinsichtlich der Fakten I. 1. und II. Bezug nimmt, wurde dem durch den betreffenden Angleichungsbeschluss vom 4. April 2006, ON 88, Rechnung getragen.Insoweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf die Verwechslung der Schadensbeträge hinsichtlich der Fakten römisch eins. 1. und römisch zwei. Bezug nimmt, wurde dem durch den betreffenden Angleichungsbeschluss vom 4. April 2006, ON 88, Rechnung getragen.
Warum die von den Tatrichtern als nachvollziehbar erachtete (US 19) Aussage des Sachbearbeiters des R***** (Dr. K*****) einer näheren Erörterung bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Ob eine Beanstandung einer Buchung seitens des Kreditkartenunternehmens erfolgte, lässt nämlich keinen Schluss auf die Rechtmässigkeit des Eingabevorgangs zu, kann doch das betreffende Unternehmen in der Regel davon ausgehen, dass der Unternehmer, bei dem mit der Kreditkarte bezahlt wird, nicht kollusiv tätig wurde. Insoweit die Rüge (inhaltlich auch Z 9 lit a) mangelnde Begründung bzw Konstatierungen in Bezug auf eine Beitragstäterschaft der Angeklagten hinsichtlich der Fakten laut III. B. (Malversationen in Bezug auf das im C***** verwendete Kreditkartenlesegerät; vgl I. 2.) releviert, übergeht sie die Urteilsannahmen (US 11 f), wonach sie in Kenntnis des Umstands, dass über die zwei hinter der Bar aufgestellten Kreditkartenlesegeräte Betriebsumsätze mit gestohlenen oder gefälschten Kreditkarten getätigt wurden, die Räumlichkeiten zur Umsetzung des vom gesondert verfolgten Adem D***** entworfenen Tatplans nicht nur für das der M***** KEG zugewiesene Kartenlesegerät, sondern auch für jenes des vom Angeklagten Robert R***** betriebenen „C*****s" zur Verfügung stellte (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 87).Warum die von den Tatrichtern als nachvollziehbar erachtete (US 19) Aussage des Sachbearbeiters des R***** (Dr. K*****) einer näheren Erörterung bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Ob eine Beanstandung einer Buchung seitens des Kreditkartenunternehmens erfolgte, lässt nämlich keinen Schluss auf die Rechtmässigkeit des Eingabevorgangs zu, kann doch das betreffende Unternehmen in der Regel davon ausgehen, dass der Unternehmer, bei dem mit der Kreditkarte bezahlt wird, nicht kollusiv tätig wurde. Insoweit die Rüge (inhaltlich auch Ziffer 9, Litera a,) mangelnde Begründung bzw Konstatierungen in Bezug auf eine Beitragstäterschaft der Angeklagten hinsichtlich der Fakten laut römisch drei. B. (Malversationen in Bezug auf das im C***** verwendete Kreditkartenlesegerät; vergleiche römisch eins. 2.) releviert, übergeht sie die Urteilsannahmen (US 11 f), wonach sie in Kenntnis des Umstands, dass über die zwei hinter der Bar aufgestellten Kreditkartenlesegeräte Betriebsumsätze mit gestohlenen oder gefälschten Kreditkarten getätigt wurden, die Räumlichkeiten zur Umsetzung des vom gesondert verfolgten Adem D***** entworfenen Tatplans nicht nur für das der M***** KEG zugewiesene Kartenlesegerät, sondern auch für jenes des vom Angeklagten Robert R***** betriebenen „C*****s" zur Verfügung stellte vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 87).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, übergeht sie die expliziten Urteilsannahmen, wonach „beide Angeklagte wussten, das Adem D*****, wie im Spruch ersichtlich und oft beschrieben, mit zuvor illegal erlangten Kreditkartendatensätzen fingierte Umsätze machte, deren Gutschriften die Kreditkartengesellschaften in angeführter Höhe am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten und damit einhergehend überwiegend den Adem D***** ohne Rechtsgrund bereicherten bzw bereichern sollten" (US 15).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, übergeht sie die expliziten Urteilsannahmen, wonach „beide Angeklagte wussten, das Adem D*****, wie im Spruch ersichtlich und oft beschrieben, mit zuvor illegal erlangten Kreditkartendatensätzen fingierte Umsätze machte, deren Gutschriften die Kreditkartengesellschaften in angeführter Höhe am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten und damit einhergehend überwiegend den Adem D***** ohne Rechtsgrund bereicherten bzw bereichern sollten" (US 15).
Den Annahmen zur inneren Tatseite haften aber auch keine Begründungsmängel (Z 5) an. Denn die Tatrichter haben die kritisierten Konstatierungen logisch und empirisch einwandfrei aus der längeren Bekanntschaft der Angeklagten mit D*****, ihrer schlechten finanziellen Situation, der Eröffnung der Konten und dem Abschluss der Verträge mit den Kreditkartenunternehmen samt Installation beider Kartenlesegeräte, auf die auch D***** Zugriff hatte, der jeweils alsbaldigen Behebung der eingegangenen Beträge und deren Ausfolgung an D***** abgeleitet (US 17 f).Den Annahmen zur inneren Tatseite haften aber auch keine Begründungsmängel (Ziffer 5,) an. Denn die Tatrichter haben die kritisierten Konstatierungen logisch und empirisch einwandfrei aus der längeren Bekanntschaft der Angeklagten mit D*****, ihrer schlechten finanziellen Situation, der Eröffnung der Konten und dem Abschluss der Verträge mit den Kreditkartenunternehmen samt Installation beider Kartenlesegeräte, auf die auch D***** Zugriff hatte, der jeweils alsbaldigen Behebung der eingegangenen Beträge und deren Ausfolgung an D***** abgeleitet (US 17 f).
Die einen Schadensbetrag von bloß 9.423,79 Euro behauptende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die anders lautenden erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Schadenshöhe, insbesondere aber auch die beschriebene Mittäterschaft durch Zurverfügungstellung der Geschäftsräumlichkeiten.Die einen Schadensbetrag von bloß 9.423,79 Euro behauptende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die anders lautenden erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Schadenshöhe, insbesondere aber auch die beschriebene Mittäterschaft durch Zurverfügungstellung der Geschäftsräumlichkeiten.
Warum das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB beim vorliegenden Vermögensdelikt nicht gelten sollte, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Die Bezugnahme auf § 148 StGB trägt hiezu nichts aus, weil - wie unten dargestellt - Gewerbsmäßigkeit fallbezogen nicht angenommen wurde.Warum das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB beim vorliegenden Vermögensdelikt nicht gelten sollte, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Die Bezugnahme auf Paragraph 148, StGB trägt hiezu nichts aus, weil - wie unten dargestellt - Gewerbsmäßigkeit fallbezogen nicht angenommen wurde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert R*****:
Mit dem Einwand mangelhafter Begründung (Z 5) der Urteilsannahmen, wonach er von Anfang an in das kriminelle Konzept des Adem D***** eingeweiht war, kann der Beschwerdeführer auf die betreffende Erledigung des Rechtsmittels der Mitangeklagten M***** verwiesen werden. Inwieweit er selbst aus seinen Taten einen Vorteil zog, bedurfte als nicht entscheidungswesentlich keiner Erörterung. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Mit dem Einwand mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) der Urteilsannahmen, wonach er von Anfang an in das kriminelle Konzept des Adem D***** eingeweiht war, kann der Beschwerdeführer auf die betreffende Erledigung des Rechtsmittels der Mitangeklagten M***** verwiesen werden. Inwieweit er selbst aus seinen Taten einen Vorteil zog, bedurfte als nicht entscheidungswesentlich keiner Erörterung. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht - anklagekonform (S 8/III) - nicht die Gewerbsmäßigkeits-, sondern lediglich die Wertqualifikation nach § 148a Abs 2 dritter Fall StGB annahm (US 6). Die daher fehlerhafte Anführung eines Erschwerungsgrundes mehrfacher Tatqualifikation (US 19 f) wird der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Berufungsentscheidung zu korrigieren haben (vgl Ratz, WK-StPO § 296 Rz 3).Bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht - anklagekonform (S 8/III) - nicht die Gewerbsmäßigkeits-, sondern lediglich die Wertqualifikation nach Paragraph 148 a, Absatz 2, dritter Fall StGB annahm (US 6). Die daher fehlerhafte Anführung eines Erschwerungsgrundes mehrfacher Tatqualifikation (US 19 f) wird der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Berufungsentscheidung zu korrigieren haben vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 296, Rz 3).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.