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Entscheidung 14 Os 11/07k×

Entscheidung 14 Os 11/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os11/07k

Entscheidungsdatum

30.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Dezember 2006, AZ 17 Bs 292/06z (= ON 293) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2006, womit dessen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht vergleiche Paragraph 271, Absatz 7, StPO).

Anmerkung

E83244 14Os11.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00011.07K.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20070130_OGH0002_0140OS00011_07K0000_000