Entscheidung 14 Os 11/08m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.02.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Auslieferungssache gegen Sinan K***** über die Beschwerde der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 5. Dezember 2007, AZ 10 Bs 421/07y (GZ 15 Ur 50/07a-31 des Landesgerichtes Leoben), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 16. Oktober 2007, GZ 15 Ur 50/07a-26, wurde der Antrag des Sinan K***** auf Aufschiebung der bereits beschlossenen Übergabe an das seine Auslieferung zur Strafvollstreckung begehrende Königreich Belgien abgewiesen (ON 26). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge (ON 31). Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind nicht weiter anfechtbar (vgl die nunmehrige Klarstellung in § 89 Abs 6 StPO).Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 16. Oktober 2007, GZ 15 Ur 50/07a-26, wurde der Antrag des Sinan K***** auf Aufschiebung der bereits beschlossenen Übergabe an das seine Auslieferung zur Strafvollstreckung begehrende Königreich Belgien abgewiesen (ON 26). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge (ON 31). Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind nicht weiter anfechtbar vergleiche die nunmehrige Klarstellung in Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Eine inhaltliche Argumentation betreffend eine Verletzung von Bestimmungen der MRK und eines ihrer Zusatzprotokolle im Sinne eines Antrags nach § 363a StPO (vgl RIS-Justiz RS0122228) ist dem lediglich die Einbringung einer (gegen die zu vollstreckende belgische Entscheidung gerichtete; vgl ON 25) Beschwerde beim EGMR vorbringenden Rechtsmittel nicht zu entnehmen.Eine inhaltliche Argumentation betreffend eine Verletzung von Bestimmungen der MRK und eines ihrer Zusatzprotokolle im Sinne eines Antrags nach Paragraph 363 a, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0122228) ist dem lediglich die Einbringung einer (gegen die zu vollstreckende belgische Entscheidung gerichtete; vergleiche ON 25) Beschwerde beim EGMR vorbringenden Rechtsmittel nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E86702
14Os11.08m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00011.08M.0219.000
Dokumentnummer
JJT_20080219_OGH0002_0140OS00011_08M0000_000