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Entscheidung 14 Os 11/12t×

Entscheidung 14 Os 11/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os11/12t

Entscheidungsdatum

06.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Andreas H***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Rudolf S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. November 2011, AZ 19 Bs 293/11v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Rudolf S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ 135 Bl 26/11s-5, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der (damaligen) Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption eingestellten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).

Rechtliche Beurteilung

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E100275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00011.12T.0306.000

Im RIS seit

13.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120306_OGH0002_0140OS00011_12T0000_000