Entscheidung 14 Os 11/23h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * Y* und andere wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 410 St 79/22f der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Dezember 2022, AZ 21 Bs 294/22x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * Y* und andere wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 410 St 79/22f der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Dezember 2022, AZ 21 Bs 294/22x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 8. September 2022, AZ 138 Bl 6/22p, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * K* auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO ab und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Die dagegen – im Umfang des erwähnten Auftrags – erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss (als verspätet) zurück. [1] Mit Beschluss vom 8. September 2022, AZ 138 Bl 6/22p, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * K* auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO ab und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Die dagegen – im Umfang des erwähnten Auftrags – erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss (als verspätet) zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete, als Beschwerde zu wertende Eingabe des K* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete, als Beschwerde zu wertende Eingabe des K* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00011.23H.0228.000
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20230228_OGH0002_0140OS00011_23H0000_000