Christine A***** (damals noch S*****) wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Jänner 1992, GZ 37 Vr 1631/91-79, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43 a (Abs 3) StGB ein Teil von zehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 1994, GZ 29 Vr 1334/94-58, wurde die Genannte wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Z 1 StGB (Tatzeit: 5.März 1993) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zugleich (lt Punkt II/1 der Entscheidungsausfertigung) wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (§ 53 Abs 1 StGB) die erwähnte bedingte Strafnachsicht rechtskräftig widerrufen (siehe GZ 37 Vr 1631/91-88).Christine A***** (damals noch S*****) wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Jänner 1992, GZ 37 römisch fünf r 1631/91-79, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43, a (Absatz 3,) StGB ein Teil von zehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 1994, GZ 29 römisch fünf r 1334/94-58, wurde die Genannte wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 127, 129 Ziffer eins, StGB (Tatzeit: 5.März 1993) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zugleich (lt Punkt II/1 der Entscheidungsausfertigung) wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) die erwähnte bedingte Strafnachsicht rechtskräftig widerrufen (siehe GZ 37 römisch fünf r 1631/91-88).
Wegen eines am 6.August 1994 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB wurde über Christine A***** vom Bezirksgericht Innsbruck mit Strafverfügung vom 6.September 1994, GZ 9 U 652/94-6, eine Geldstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde "gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu 37 Hv 214/94 bedingt gewährten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert".Wegen eines am 6.August 1994 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde über Christine A***** vom Bezirksgericht Innsbruck mit Strafverfügung vom 6.September 1994, GZ 9 U 652/94-6, eine Geldstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde "gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der zu 37 Hv 214/94 bedingt gewährten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert".
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Entgegen § 494 a Abs 3 StPO hat der Richter des Bezirksgerichtes Innsbruck vor seiner Entscheidung nicht in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht genommen. Daher übersah er, daß das Landesgericht Innsbruck bereits mit Beschluß vom 15.Juni 1994 die der Christine A***** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen hatte. Dem Absehen vom Widerruf unter Verlängerung der Probezeit stand demnach die materielle Rechtskraft dieses Widerrufsbeschlusses entgegen.Entgegen Paragraph 494, a Absatz 3, StPO hat der Richter des Bezirksgerichtes Innsbruck vor seiner Entscheidung nicht in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht genommen. Daher übersah er, daß das Landesgericht Innsbruck bereits mit Beschluß vom 15.Juni 1994 die der Christine A***** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen hatte. Dem Absehen vom Widerruf unter Verlängerung der Probezeit stand demnach die materielle Rechtskraft dieses Widerrufsbeschlusses entgegen.
Der sohin gesetzwidrige Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. September 1994, GZ 9 U 652/94-6, war daher aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes zurückzuweisen (vgl EvBl 1989/64).Der sohin gesetzwidrige Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. September 1994, GZ 9 U 652/94-6, war daher aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes zurückzuweisen vergleiche EvBl 1989/64).