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Entscheidung 14 Os 11/95×

Entscheidung 14 Os 11/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os11/95

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christine A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 9 U 652/94 des Bezirksgerichtes Innsbruck, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6.September 1994, GZ 9 U 652/94-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6.September 1994, GZ 9 U 652/94-6, ist das Gesetz verletzt worden.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Jänner 1992, GZ 37 römisch fünf r 1631/91-79, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Christine A***** (damals noch S*****) wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Jänner 1992, GZ 37 römisch fünf r 1631/91-79, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43, a (Absatz 3,) StGB ein Teil von zehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 1994, GZ 29 römisch fünf r 1334/94-58, wurde die Genannte wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 127, 129 Ziffer eins, StGB (Tatzeit: 5.März 1993) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zugleich (lt Punkt II/1 der Entscheidungsausfertigung) wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) die erwähnte bedingte Strafnachsicht rechtskräftig widerrufen (siehe GZ 37 römisch fünf r 1631/91-88).

Wegen eines am 6.August 1994 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde über Christine A***** vom Bezirksgericht Innsbruck mit Strafverfügung vom 6.September 1994, GZ 9 U 652/94-6, eine Geldstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde "gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der zu 37 Hv 214/94 bedingt gewährten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert".

Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Entgegen Paragraph 494, a Absatz 3, StPO hat der Richter des Bezirksgerichtes Innsbruck vor seiner Entscheidung nicht in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht genommen. Daher übersah er, daß das Landesgericht Innsbruck bereits mit Beschluß vom 15.Juni 1994 die der Christine A***** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen hatte. Dem Absehen vom Widerruf unter Verlängerung der Probezeit stand demnach die materielle Rechtskraft dieses Widerrufsbeschlusses entgegen.

Der sohin gesetzwidrige Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. September 1994, GZ 9 U 652/94-6, war daher aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag des Bezirksanwaltes zurückzuweisen vergleiche EvBl 1989/64).

Anmerkung

E38327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00011.9507.0228.0

Dokumentnummer

JJT_19950228_OGH0002_0140OS00011_9500007_000