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Entscheidung 14 Os 11/96×

Entscheidung 14 Os 11/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os11/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Feber 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zlatan R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zlatan R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26.September 1995, GZ 19 römisch fünf r 1.354/92-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Zlatan R***** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Zlatan R***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A/I-III) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SGG - teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB - (B/I-III) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er im September 1994 mit dem rechtskräftig verurteilten Cengiz M***** und dem gesondert verfolgten Jugendlichen Inan Y***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge aus der Schweiz aus-, nach Österreich (Vorarlberg) eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar

A/I) 50 LSD-Trips, welche Cengiz M***** dem Daniel H***** übergab;

A/II) 100 LSD-Trips, wovon Cengiz M***** dem Danijel D***** 40 Stück kommissionsweise zum Verkauf überließ und weitere 56 Stück dem Daniel H***** übergab.

Rechtliche Beurteilung

Während der Angeklagte Zlatan R***** die Punkte A/III sowie B/I-III des Urteilssatzes unangefochten ließ, bekämpft er die Schuldspruchfakten A/I und A/II mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haftet dem Urteil weder hinsichtlich der Art der Mitwirkung des Beschwerdeführers an den unter A/I und römisch zwei beschriebenen strafbaren Handlungen noch bezüglich seines Wissens um die Leistung von Tatbeiträgen die gerügte Undeutlichkeit an. Das Schöffengericht hat unmißverständlich festgestellt, daß er in beiden Fällen das Suchtgiftgeschäft bewußt mitfinanzierte und den grenzüberschreitenden Transport der LSD-Trips mit seinem Kraftfahrzeug "mit dem Wissen und dem Willen" durchführte, das Tatbild des Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu verwirklichen (US 12, 13). Der Vorwurf der unvollständigen bzw unzureichenden Begründung dieser Feststellungen orientiert sich nicht an den ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichtes (US 19 ff) und stellt sich im wesentlichen als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche A/I und A/II tragenden Feststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E41642 14D00116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00011.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0140OS00011_9600000_000