Zu Unrecht wenden die Beschwerdeführerinnen ein (Z 5), die Tatrichter hätten verabsäumt, "zu jedem einzelnen Faktum" darzulegen, welche Schriftstücke die beiden Beschwerdeführerinnen unterfertigt haben, ob die Schriftstücke zu diesem Zeitpunkt Angaben über die Anzahl der gefahrenen Kilometer aufwiesen und ob die Beschwerdeführerinnen mit den einzelnen Käufern der PKWs überhaupt irgendwelche Kontakte hatten. Demzuwider kommt aus den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründen (siehe insb US 14 f und 18) deutlich zum Ausdruck, daß das Schöffengericht die wesentlichen Feststellungen, nämlich daß die Beschwerdeführerinnen Vertragsunterlagen, insbesondere Kaufverträge und Anmeldungsformularem hinsichtlich aller jener (schuldspruchrelevanten) Fahrzeuge unterfertigten, die auf sie zugelassen waren, und - im Wissen um die von ihren Ehegatten vorgenommenen Manipulationen an den jeweiligen PKWs - den Käufern gegenüber als private Verkäuferinnen mit dem (Eventual-)Vorsatz auftraten, daß jene durch ihre (Beitrags-)Handlungen getäuscht und geschädigt würden, insbesondere auf die zu den Betrugshandlungen geständige Verantwortung ihrer Ehegatten Johann und Hannes Hubert S*****, sowie des Reinhard Johann S***** und die sie belastenden Angaben der beiden Letztgenannten vor dem Untersuchungsrichter (US 17; ON 9, 10) zurückführten. Diese Begründung ist angesichts der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung nicht zu beanstanden. Auch der ausdrücklichen Nennung der Namen der im Vorverfahren vernommenen Geschädigten, deren protokollarische Angaben in der Hauptverhandlung verlesen wurden, bedurfte es nicht.Zu Unrecht wenden die Beschwerdeführerinnen ein (Ziffer 5,), die Tatrichter hätten verabsäumt, "zu jedem einzelnen Faktum" darzulegen, welche Schriftstücke die beiden Beschwerdeführerinnen unterfertigt haben, ob die Schriftstücke zu diesem Zeitpunkt Angaben über die Anzahl der gefahrenen Kilometer aufwiesen und ob die Beschwerdeführerinnen mit den einzelnen Käufern der PKWs überhaupt irgendwelche Kontakte hatten. Demzuwider kommt aus den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründen (siehe insb US 14 f und 18) deutlich zum Ausdruck, daß das Schöffengericht die wesentlichen Feststellungen, nämlich daß die Beschwerdeführerinnen Vertragsunterlagen, insbesondere Kaufverträge und Anmeldungsformularem hinsichtlich aller jener (schuldspruchrelevanten) Fahrzeuge unterfertigten, die auf sie zugelassen waren, und - im Wissen um die von ihren Ehegatten vorgenommenen Manipulationen an den jeweiligen PKWs - den Käufern gegenüber als private Verkäuferinnen mit dem (Eventual-)Vorsatz auftraten, daß jene durch ihre (Beitrags-)Handlungen getäuscht und geschädigt würden, insbesondere auf die zu den Betrugshandlungen geständige Verantwortung ihrer Ehegatten Johann und Hannes Hubert S*****, sowie des Reinhard Johann S***** und die sie belastenden Angaben der beiden Letztgenannten vor dem Untersuchungsrichter (US 17; ON 9, 10) zurückführten. Diese Begründung ist angesichts der nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gebotenen gedrängten Darstellung nicht zu beanstanden. Auch der ausdrücklichen Nennung der Namen der im Vorverfahren vernommenen Geschädigten, deren protokollarische Angaben in der Hauptverhandlung verlesen wurden, bedurfte es nicht.
Soweit die Mängelrüge eine Begründung der lediglich im Urteilsspruch ziffernmäßig ausgeworfenen jeweiligen Schadenshöhe bei den einzelnen Betrugsfakten vermißt, genügt die Erwiderung, daß sich das Erstgericht erkennbar auf das auch die Schadenshöhe umfassende Geständnis der insoweit fachkundigen Mitangeklagten Johann, Reinhard Johann und Hannes Hubert S***** gestützt hat. Dabei entspricht es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Unterschiede im Kilometerstand der einzelnen PKWs zwischen 71.000 und knapp 93.000 in jedem Fall ganz erhebliche Wertunterschiede bewirkten, sodaß die daraus resultierenden hohen Schadensbeträge bei beiden Beschwerdeführerinnen, und zwar bei Cäcilia S***** zum Teil schon im Einzelfall (Schuldspruch I 2 und 4), die Wertgrenze von 25.000 S bei weitem überschritten haben.Soweit die Mängelrüge eine Begründung der lediglich im Urteilsspruch ziffernmäßig ausgeworfenen jeweiligen Schadenshöhe bei den einzelnen Betrugsfakten vermißt, genügt die Erwiderung, daß sich das Erstgericht erkennbar auf das auch die Schadenshöhe umfassende Geständnis der insoweit fachkundigen Mitangeklagten Johann, Reinhard Johann und Hannes Hubert S***** gestützt hat. Dabei entspricht es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Unterschiede im Kilometerstand der einzelnen PKWs zwischen 71.000 und knapp 93.000 in jedem Fall ganz erhebliche Wertunterschiede bewirkten, sodaß die daraus resultierenden hohen Schadensbeträge bei beiden Beschwerdeführerinnen, und zwar bei Cäcilia S***** zum Teil schon im Einzelfall (Schuldspruch römisch eins 2 und 4), die Wertgrenze von 25.000 S bei weitem überschritten haben.
Soweit Cäcilia S***** im Rahmen der Rechtsrüge Begründungsmängel (der Sache nach Z 5) bezüglich der angenommenen Gewerbsmäßigkeit behauptet, ist sie darauf hinzuweisen, daß das Schöffengericht (US 18) aus dem Fehlen eines ausreichenden eigenen Einkommens (auch) der Angeklagten Cäcilia S***** (in Verbindung mit dem festgestellten Bereicherungsvorsatz) den - formal einwandfreien - Schluß gezogen hat, sie hätte die Absicht gehabt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.Soweit Cäcilia S***** im Rahmen der Rechtsrüge Begründungsmängel (der Sache nach Ziffer 5,) bezüglich der angenommenen Gewerbsmäßigkeit behauptet, ist sie darauf hinzuweisen, daß das Schöffengericht (US 18) aus dem Fehlen eines ausreichenden eigenen Einkommens (auch) der Angeklagten Cäcilia S***** (in Verbindung mit dem festgestellten Bereicherungsvorsatz) den - formal einwandfreien - Schluß gezogen hat, sie hätte die Absicht gehabt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Soweit (nominell in der Rechtsrüge, der Sache nach wiederum Z 5) das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem fast zweijährigen Zeitraum zwischen den Schuldsprüchen I 2 und I 4 geltend gemacht wird, übersieht Cäcilia S*****, daß größere zeitliche Unterschiede zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen die Gewerbsmäßigkeit nicht ausschließen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 4) und angesichts des Gedrängtheitsgebotes (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) eine nähere Erörterung auch insoweit entbehrlich war.Soweit (nominell in der Rechtsrüge, der Sache nach wiederum Ziffer 5,) das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem fast zweijährigen Zeitraum zwischen den Schuldsprüchen römisch eins 2 und römisch eins 4 geltend gemacht wird, übersieht Cäcilia S*****, daß größere zeitliche Unterschiede zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen die Gewerbsmäßigkeit nicht ausschließen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 4) und angesichts des Gedrängtheitsgebotes (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) eine nähere Erörterung auch insoweit entbehrlich war.
Die "hilfsweise" erhobene Rechtsrüge (undifferenziert: "Z 9 lit a und b") verfehlt die prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil sie sich nicht an den urteilsmäßig festgestellten Schadensbeträgen orientiert.Die "hilfsweise" erhobene Rechtsrüge (undifferenziert: "Z 9 Litera a und b") verfehlt die prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil sie sich nicht an den urteilsmäßig festgestellten Schadensbeträgen orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.