Die vom Angeklagten T***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten T***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider begründeten die Tatrichter die in freier Beweiswürdigung aus aktenkonform verwerteten Beweisergebnissen (einschließlich der insoweit als unglaubwürdig verworfenen Einlassungen beider Täter) gewonnenen Feststellungen über die Mittäterschaft des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei. Sie stützten sich dabei - neben weiteren im Urteil angeführten Indizien - insbesondere auf den Umstand, dass T***** von der Polizei gemeinsam mit S***** im PKW mit Diebsbeute betreten wurde, ferner auf den besonderen Umfang des Diebsgutes sowie auf die Begehung von neun Einbruchsdiebstählen in PKWs innerhalb von nur rund vier Stunden in Verbindung damit, dass die fünf verschiedenen, teils beträchtlich voneinander entfernt liegenden Tatorte die Benützung eines PKW nahelegten (US 10 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider begründeten die Tatrichter die in freier Beweiswürdigung aus aktenkonform verwerteten Beweisergebnissen (einschließlich der insoweit als unglaubwürdig verworfenen Einlassungen beider Täter) gewonnenen Feststellungen über die Mittäterschaft des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei. Sie stützten sich dabei - neben weiteren im Urteil angeführten Indizien - insbesondere auf den Umstand, dass T***** von der Polizei gemeinsam mit S***** im PKW mit Diebsbeute betreten wurde, ferner auf den besonderen Umfang des Diebsgutes sowie auf die Begehung von neun Einbruchsdiebstählen in PKWs innerhalb von nur rund vier Stunden in Verbindung damit, dass die fünf verschiedenen, teils beträchtlich voneinander entfernt liegenden Tatorte die Benützung eines PKW nahelegten (US 10 ff).
Entgegen einem weiteren Beschwerdevorbringen hat der Nichtigkeitswerber bis zuletzt keine ladungsfähige Adresse seiner (angeblichen) Freundin namens Atanaska N***** genannt. Nichts anderes steht in den Gründen (US 10 f). Im Übrigen wäre es Sache des Verteidigers oder des Angeklagten gewesen, in der Hauptverhandlung einen Antrag zur Ausforschung der genannten Frau zu stellen. Mangelhafte amtswegige Wahrheitsforschung wäre an sich im Wege der Aufklärungsrüge nach der Z 5a geltend zu machen gewesen, hätte allerdings als Erfolgsvoraussetzung des Nachweises bedurft, dass der Rechtsmittelwerber an einer solchen Antragstellung gehindert worden wäre.Entgegen einem weiteren Beschwerdevorbringen hat der Nichtigkeitswerber bis zuletzt keine ladungsfähige Adresse seiner (angeblichen) Freundin namens Atanaska N***** genannt. Nichts anderes steht in den Gründen (US 10 f). Im Übrigen wäre es Sache des Verteidigers oder des Angeklagten gewesen, in der Hauptverhandlung einen Antrag zur Ausforschung der genannten Frau zu stellen. Mangelhafte amtswegige Wahrheitsforschung wäre an sich im Wege der Aufklärungsrüge nach der Ziffer 5 a, geltend zu machen gewesen, hätte allerdings als Erfolgsvoraussetzung des Nachweises bedurft, dass der Rechtsmittelwerber an einer solchen Antragstellung gehindert worden wäre.
Die Angaben S*****, sie hätten nach ihrer Ankunft in Wien zuerst gemeinsam Kaffee getrunken (S 269), und jener T*****, sie hätten vor ihrer Trennung keinen Kaffe getrunken (S 281), berühren - wie die Beschwerde selbst einräumt - keinen entscheidenden Umstand. Dass auf der Fahrerseite des von T***** gelenkten PKWs ein Funkgerät lag, als die beiden Angeklagten von der Polizei mit der Diebsbeute betreten wurden, leiteten die Tatrichter - entgegen der Mängelrüge - aus der Aussage des Zeugen RevInsp Mario M***** aktenkonform ab (S 313 f). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, T***** habe das Gerät kurz zuvor bei sich gehabt, widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung und ist solcherart mängelfrei. Dass auch eine andere Schlussfolgerung denkmöglich ist, steht dem nicht entgegen. Insgesamt zeigen die Beschwerdeausführungen keinen Begründungsmangel deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) auf, sondern erschöpfen sich bloß nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Die Angaben S*****, sie hätten nach ihrer Ankunft in Wien zuerst gemeinsam Kaffee getrunken (S 269), und jener T*****, sie hätten vor ihrer Trennung keinen Kaffe getrunken (S 281), berühren - wie die Beschwerde selbst einräumt - keinen entscheidenden Umstand. Dass auf der Fahrerseite des von T***** gelenkten PKWs ein Funkgerät lag, als die beiden Angeklagten von der Polizei mit der Diebsbeute betreten wurden, leiteten die Tatrichter - entgegen der Mängelrüge - aus der Aussage des Zeugen RevInsp Mario M***** aktenkonform ab (S 313 f). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, T***** habe das Gerät kurz zuvor bei sich gehabt, widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung und ist solcherart mängelfrei. Dass auch eine andere Schlussfolgerung denkmöglich ist, steht dem nicht entgegen. Insgesamt zeigen die Beschwerdeausführungen keinen Begründungsmangel deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) auf, sondern erschöpfen sich bloß nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die (weitgehend unsubstantiiert) Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissenden Rechtsrügen verfehlen nicht nur mangels strikter Orientierung an den getroffenen Konstatierungen (US 8 f) eine gesetzmäßige Ausführung. Sie legen auch nicht konkret dar, welche Tatsachen (ihrer Meinung nach) noch zusätzlich hätten getroffen werden müssen (Z 9 lit a) und welches Gesetz richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Z 10).Die (weitgehend unsubstantiiert) Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissenden Rechtsrügen verfehlen nicht nur mangels strikter Orientierung an den getroffenen Konstatierungen (US 8 f) eine gesetzmäßige Ausführung. Sie legen auch nicht konkret dar, welche Tatsachen (ihrer Meinung nach) noch zusätzlich hätten getroffen werden müssen (Ziffer 9, Litera a,) und welches Gesetz richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Ziffer 10,).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.