Entscheidung 14 Os 110/10y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz G***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 36 St 184/09b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Maria I***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Juni 2010, AZ 20 Bs 174/10z (ON 23 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz G***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 36 St 184/09b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Maria I***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Juni 2010, AZ 20 Bs 174/10z (ON 23 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Maria I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. März 2010, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war (ON 18 der Ermittlungsakten), gemäß § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO als unzulässig zurück.Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Maria I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. März 2010, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war (ON 18 der Ermittlungsakten), gemäß Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00110.10Y.0824.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20100824_OGH0002_0140OS00110_10Y0000_000