Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung diese Mängel nicht vorhanden waren“ (ON 14 S 15), Verteidigungsrechte nicht verletzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung diese Mängel nicht vorhanden waren“ (ON 14 S 15), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Bereits vor Antragstellung hatte nämlich der Sachverständige Erwin M*****, der – dem Beschwerdevorbringen zuwider – in der Hauptverhandlung am 6. Juni 2018 als solcher und nicht bloß als Zeuge befragt worden war, unter Verweis auf seine im Verfahren ***** des Bezirksgerichts Kufstein eingeholte Expertise (ON 9 in ON 3) zum selben Thema Befund und Gutachten erstattet, in dem er zum Schluss gekommen war, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug aufgrund der im Urteil festgestellten Mängel nicht verkehrs- und betriebssicher war, und – über ergänzende Befragung – ausgeführt hatte, dass diese Mängel schon zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Angeklagten vorhanden waren (ON 14 S 7 ff, S 15 iVm ON 9 in ON 3).Bereits vor Antragstellung hatte nämlich der Sachverständige Erwin M*****, der – dem Beschwerdevorbringen zuwider – in der Hauptverhandlung am 6. Juni 2018 als solcher und nicht bloß als Zeuge befragt worden war, unter Verweis auf seine im Verfahren ***** des Bezirksgerichts Kufstein eingeholte Expertise (ON 9 in ON 3) zum selben Thema Befund und Gutachten erstattet, in dem er zum Schluss gekommen war, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug aufgrund der im Urteil festgestellten Mängel nicht verkehrs- und betriebssicher war, und – über ergänzende Befragung – ausgeführt hatte, dass diese Mängel schon zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Angeklagten vorhanden waren (ON 14 S 7 ff, S 15 in Verbindung mit ON 9 in ON 3).
Liegt aber ein für den Beschwerdeführer
nachteiliges Gutachten bereits vor, kann bei (in dessen Vernehmung bestehender) Beiziehung dieses
Sachverständigen zur Hauptverhandlung nur durch Aufzeigen von – nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebenen – Mängeln im Sinn des § Sachverständigen zur Hauptverhandlung nur durch Aufzeigen von – nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebenen – Mängeln im Sinn des Paragraph
127 Abs 3 StPO das 127 Absatz 3, StPO das
Gutachten eines weiteren
Sachverständigen unter der Sanktion der
Z 4 erwirkt werden. Solche Mängel wurden im Antrag nicht einmal behauptet, womit dieser bloß auf eine Überprüfung der Beurteilung der vorliegenden Expertise in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses und damit auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (RIS-Justiz RS0117263, RS0102833, RS0115712; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351, 373).Ziffer 4, erwirkt werden. Solche Mängel wurden im Antrag nicht einmal behauptet, womit dieser bloß auf eine Überprüfung der Beurteilung der vorliegenden Expertise in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses und damit auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (RIS-Justiz RS0117263, RS0102833, RS0115712; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351, 373).
Weitere in der Beschwerdeschrift zur Antragsfundierung nachgetragene Ausführungen unterliegen dem
Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nimmt mit dem Vorwurf des Fehlens einer Begründung der von ihr kritisierten Sachverhaltsannahmen, nach denen der Angeklagte anlässlich seiner Begutachtung erkannte, dass das überprüfte Fahrzeug die in Rede stehenden Mängel aufwies und damit nicht verkehrs- und betriebssicher war, dessen ungeachtet ein inhaltlich unrichtiges Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG erstellte und dadurch wissentlich seine Befugnisse missbrauchte (US 4 f), prozessordnungswidrig nicht an den Entscheidungsgründen (US 6 ff) Maß (RIS-Justiz RS0119370). Weshalb die von den Tatrichtern aus den Angaben des Angeklagten und des Zeugen Manuel S***** im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Sachverständigen und der allgemeinen Lebenserfahrung gezogenen entsprechenden Schlussfolgerungen den Kriterien folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten (RIS-Justiz RS0116732), erklärt sie damit nicht.Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nimmt mit dem Vorwurf des Fehlens einer Begründung der von ihr kritisierten Sachverhaltsannahmen, nach denen der Angeklagte anlässlich seiner Begutachtung erkannte, dass das überprüfte Fahrzeug die in Rede stehenden Mängel aufwies und damit nicht verkehrs- und betriebssicher war, dessen ungeachtet ein inhaltlich unrichtiges Gutachten nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG erstellte und dadurch wissentlich seine Befugnisse missbrauchte (US 4 f), prozessordnungswidrig nicht an den Entscheidungsgründen (US 6 ff) Maß (RIS-Justiz RS0119370). Weshalb die von den Tatrichtern aus den Angaben des Angeklagten und des Zeugen Manuel S***** im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Sachverständigen und der allgemeinen Lebenserfahrung gezogenen entsprechenden Schlussfolgerungen den Kriterien folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten (RIS-Justiz RS0116732), erklärt sie damit nicht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst (ausreichende) Feststellungen zur subjektiven Tatseite, orientiert sich dabei aber nicht an den, auch das Vorliegen eines auf die Schädigung der Republik Österreich durch die Erstellung eines falschen Gutachtens gerichteten (Eventual-)Vorsatzes bejahenden, entsprechenden Urteilsannahmen (vgl US 5) und leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569), weshalb es weiterer Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass sich der Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers auch auf seinen „wissentlichen Befugnismissbrauch“ bezog (vgl Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch10 § 302 Rz 46 [mwN]).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst (ausreichende) Feststellungen zur subjektiven Tatseite, orientiert sich dabei aber nicht an den, auch das Vorliegen eines auf die Schädigung der Republik Österreich durch die Erstellung eines falschen Gutachtens gerichteten (Eventual-)Vorsatzes bejahenden, entsprechenden Urteilsannahmen vergleiche US 5) und leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569), weshalb es weiterer Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass sich der Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers auch auf seinen „wissentlichen Befugnismissbrauch“ bezog vergleiche Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch10 Paragraph 302, Rz 46 [mwN]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen (§ 285d StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige, vom Angeklagten (durch die Erklärung, „volle Berufung“ zu erheben [ON 17 S 2]) angemeldete Berufung wegen Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige, vom Angeklagten (durch die Erklärung, „volle Berufung“ zu erheben [ON 17 S 2]) angemeldete Berufung wegen Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.