Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde mit dem angefochtenen Urteil * M* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde mit dem angefochtenen Urteil * M* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* nachgenannte Bestandteile seines Vermögens in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag verheimlicht, beiseite geschafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, nämlich von Mag. L* F* und M* F*, vereitelt oder geschmälert und zum Teil zu vereiteln oder zu schmälern versucht, und zwar
I./ indem er einen Großteil des aus dem am 13. September 2018 erfolgten Verkauf seines Einfamilienhauses in * R*, resultierenden Erlöses von 235.000 Euro ohne Gegenleistung nahen Angehörigen zukommen ließ, nämlichrömisch eins./ indem er einen Großteil des aus dem am 13. September 2018 erfolgten Verkauf seines Einfamilienhauses in * R*, resultierenden Erlöses von 235.000 Euro ohne Gegenleistung nahen Angehörigen zukommen ließ, nämlich
1./ von 25. Juni 2019 bis 30. Juni 2021 durch acht Überweisungen im Gesamtbetrag von 42.000 Euro an F* K*;
2./ am 26. November 2019 durch Begleichung einer Rechnung der S* GmbH in Höhe von 10.000 Euro für Arbeiten am Wohnhaus von C* und F* K*;
3./ am 16. Dezember 2019 durch Ankauf eines Fahrzeugs im Wert von 16.470 Euro für J* K*;
4./ am 19. Juli 2021 durch eine Überweisung an J* K* in Höhe von 30.000 Euro;
5./ am 19. Juli 2021 durch eine Überweisung an F* K* in Höhe von 30.000 Euro;
6./ am 29. September 2021, indem er im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts * zu AZ * ein unvollständiges Vermögensverzeichnis abgab, in dem er das zu I./7./ angeführte Wertpapierdepot nicht anführte;6./ am 29. September 2021, indem er im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts * zu AZ * ein unvollständiges Vermögensverzeichnis abgab, in dem er das zu römisch eins./7./ angeführte Wertpapierdepot nicht anführte;
7./ am (richtig [US 6]:) 21. November 2019 durch Übertragung von 3.500 Stück Wertpapieren der B*KAG im Wert von zumindest 39.865 Euro an C* K*;
II./ am 11. Mai 2021, indem er seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft * im Wert von 101.110,20 Euro unentgeltlich an J* K* übertrug;römisch zwei./ am 11. Mai 2021, indem er seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft * im Wert von 101.110,20 Euro unentgeltlich an J* K* übertrug;
III./ am 17. Februar 2020, indem er sein Fahrzeug auf J* K* ummeldete, obwohl er es selbst weiterverwendete.römisch drei./ am 17. Februar 2020, indem er sein Fahrzeug auf J* K* ummeldete, obwohl er es selbst weiterverwendete.