Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO. Er ist nicht im Recht.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO. Er ist nicht im Recht.
Ronald F***** war zur Tatzeit am Tatort zugegebenermaßen anwesend. Vor dem Jugendschöffensenat bekannte er ein, dem von einer anderen Person ausgeschütteten (bengalischen Feuer-)Pulver Rauchkugeln, nicht aber Schwarzpulver, beigefügt zu haben. Seine persönliche Identifizierung als Täter im Sinn des Schuldvorwurfs erfolgte unter Ausschluß jeden Zweifels - wenn auch ohne Auswahlmöglichkeit - durch zahlreiche vom Schöffengericht für glaubwürdig erachtete Personen. Die von diesen Zeugen im Zuge der ersten Erhebungen gegebenen, sich nicht völlig deckenden Beschreibungen der Person und der Bekleidung waren bei dieser Lage des Falles - entgegen der Beschwerde (Z 5) - ebensowenig näher erörterungsbedürftig wie die genaue Entfernung, aus welcher der Zeuge Helmut F***** dem in seiner Begleitung befindlichen Sohn eine Warnung zugerufen hat. Die in der Beschwerde erwähnte Unsicherheit in der Aussage des letztgenannten Zeugen über die zeitliche Abfolge des Geschehens wurde vom Schöffengericht ausdrücklich gewürdigt (S 453 f).Ronald F***** war zur Tatzeit am Tatort zugegebenermaßen anwesend. Vor dem Jugendschöffensenat bekannte er ein, dem von einer anderen Person ausgeschütteten (bengalischen Feuer-)Pulver Rauchkugeln, nicht aber Schwarzpulver, beigefügt zu haben. Seine persönliche Identifizierung als Täter im Sinn des Schuldvorwurfs erfolgte unter Ausschluß jeden Zweifels - wenn auch ohne Auswahlmöglichkeit - durch zahlreiche vom Schöffengericht für glaubwürdig erachtete Personen. Die von diesen Zeugen im Zuge der ersten Erhebungen gegebenen, sich nicht völlig deckenden Beschreibungen der Person und der Bekleidung waren bei dieser Lage des Falles - entgegen der Beschwerde (Ziffer 5,) - ebensowenig näher erörterungsbedürftig wie die genaue Entfernung, aus welcher der Zeuge Helmut F***** dem in seiner Begleitung befindlichen Sohn eine Warnung zugerufen hat. Die in der Beschwerde erwähnte Unsicherheit in der Aussage des letztgenannten Zeugen über die zeitliche Abfolge des Geschehens wurde vom Schöffengericht ausdrücklich gewürdigt (S 453 f).
Auf die - sinngemäß zusammengefaßte - Behauptung, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt werden.Auf die - sinngemäß zusammengefaßte - Behauptung, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt werden.
Das Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund erschöpft sich im wesentlichen in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnis- und Erhebungsablauf einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.
Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken.Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken.
Die erhobenen rechtlichen Vorwürfe (Z 9 lit. a) gehen - auch in der relevierten Frage der inneren Tatseite (siehe hiezu Leukauf-Steininger Komm3 § 177; B) - nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von einem Sachverhalt aus, wie er nach der Vorstellung des Beschwerdeführers hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt jedoch eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die erhobenen rechtlichen Vorwürfe (Ziffer 9, Litera a,) gehen - auch in der relevierten Frage der inneren Tatseite (siehe hiezu Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 177,; B) - nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von einem Sachverhalt aus, wie er nach der Vorstellung des Beschwerdeführers hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt jedoch eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Damit ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuständig (§ 285 i StPO).Damit ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuständig (Paragraph 285, i StPO).