Dem Antrag auf Vernehmung von Karel V*****, Bekim H*****, Milan C***** und N. Scheg***** "zum Beweise dafür, daß der Angeklagte" die zu I/1 genannte Tat "nicht begangen hat" (Bd IV, S 28 und Band V, S 58), war nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, daß diese auch tatsächlich das behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19c), jener auf Einvernahme des Ewald F***** "zum Beweise dafür, daß er dem S***** niemals 320 g Kokain verkauft hat und daher S***** dem Angeklagten auch niemals davon 20 g Kokain geschenkt haben kann" (Bd V, S 58), indes ließ nicht erkennen, welche Bedeutung dem Beweisthema angesichts der Tatsache zukommen hätte sollen, daß S***** am 5. Dezember 1996 bei der versuchten Übergabe des zu I/1 genannten Suchtgiftes betreten wurde.Dem Antrag auf Vernehmung von Karel V*****, Bekim H*****, Milan C***** und N. Scheg***** "zum Beweise dafür, daß der Angeklagte" die zu I/1 genannte Tat "nicht begangen hat" (Bd römisch vier, S 28 und Band römisch fünf, S 58), war nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, daß diese auch tatsächlich das behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 19c), jener auf Einvernahme des Ewald F***** "zum Beweise dafür, daß er dem S***** niemals 320 g Kokain verkauft hat und daher S***** dem Angeklagten auch niemals davon 20 g Kokain geschenkt haben kann" (Bd römisch fünf, S 58), indes ließ nicht erkennen, welche Bedeutung dem Beweisthema angesichts der Tatsache zukommen hätte sollen, daß S***** am 5. Dezember 1996 bei der versuchten Übergabe des zu I/1 genannten Suchtgiftes betreten wurde.
Auf neues Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 4) aber ist nicht einzugehen, weil die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abheben muß (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Auf neues Vorbringen in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) aber ist nicht einzugehen, weil die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abheben muß (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Die Mängelrüge (Z 5) verfehlt zur Gänze eine Orientierung am Gesetz.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verfehlt zur Gänze eine Orientierung am Gesetz.
Aktenwidrigkeit, welche nur dann vorliegt, wenn die Entscheidungsgründe als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas anführen, das deren Inhalt nicht bildet (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185), wird - zur Kenntnis des Angeklagten von der geplanten Suchtgiftübergabe (I/1) - nur substratlos behauptet, mit beweiswürdigenden Überlegungen zu einzelnen Aussagefragmenten aber nicht dargetan (vgl im übrigen Bd III, ON 74, S 299); unvollständige Begründung (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 63) - ebenso wie eine darauf, statt auf die Urteilsfeststellungen gestützte, nominell aus Z 5 erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) - mit sinnentstellender Verkürzung der Aussage eines Gendarmeriebeamten, wonach die zu I/1 genannte Pistole "keine intakte Waffe des österreichischen Bundesheeres" war (Bd IV, S 11 f), ebensowenig.Aktenwidrigkeit, welche nur dann vorliegt, wenn die Entscheidungsgründe als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas anführen, das deren Inhalt nicht bildet vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185), wird - zur Kenntnis des Angeklagten von der geplanten Suchtgiftübergabe (I/1) - nur substratlos behauptet, mit beweiswürdigenden Überlegungen zu einzelnen Aussagefragmenten aber nicht dargetan vergleiche im übrigen Bd römisch drei, ON 74, S 299); unvollständige Begründung vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 63) - ebenso wie eine darauf, statt auf die Urteilsfeststellungen gestützte, nominell aus Ziffer 5, erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - mit sinnentstellender Verkürzung der Aussage eines Gendarmeriebeamten, wonach die zu I/1 genannte Pistole "keine intakte Waffe des österreichischen Bundesheeres" war (Bd römisch vier, S 11 f), ebensowenig.
Beweiswürdigende Überlegungen, denen auch hinsichtlich des zu II. genannten Schuldspruches das Ansprechen einer Aktenwidrigkeit nicht entnommen werden kann, sind im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes gleichermaßen unangebracht. Der zu II/2 erhobene Vorwurf von Undeutlichkeit jedoch verkennt, daß der genaue Wortlaut einer falschen Beweisaussage nicht entscheidend ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26; vgl auch § 104 Abs 3 StPO).Beweiswürdigende Überlegungen, denen auch hinsichtlich des zu römisch zwei. genannten Schuldspruches das Ansprechen einer Aktenwidrigkeit nicht entnommen werden kann, sind im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes gleichermaßen unangebracht. Der zu II/2 erhobene Vorwurf von Undeutlichkeit jedoch verkennt, daß der genaue Wortlaut einer falschen Beweisaussage nicht entscheidend ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26; vergleiche auch Paragraph 104, Absatz 3, StPO).
Mit der (schlankweg falschen; s US 17) Behauptung, der die Schrotflinte (III) zur verbotenen Waffe machende Zustand sei nicht festgestellt (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), wird kein Nichtigkeitsgrund zu gesetzlicher Darstellung gebracht; die Kritik am Vorwurf eines verbotenen Ankaufs dieser Waffe betrifft ein nicht ergangenes Urteil.Mit der (schlankweg falschen; s US 17) Behauptung, der die Schrotflinte (römisch drei) zur verbotenen Waffe machende Zustand sei nicht festgestellt (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), wird kein Nichtigkeitsgrund zu gesetzlicher Darstellung gebracht; die Kritik am Vorwurf eines verbotenen Ankaufs dieser Waffe betrifft ein nicht ergangenes Urteil.
Zu V/3 werden - inhaltlich aus Z 9 lit a und in unangebrachter Polemik - mit dem Eigentum am Revolver und der Entfernung der Waffennummer erneut nicht entscheidende Tatsachen angesprochen.Zu V/3 werden - inhaltlich aus Ziffer 9, Litera a und in unangebrachter Polemik - mit dem Eigentum am Revolver und der Entfernung der Waffennummer erneut nicht entscheidende Tatsachen angesprochen.
Indem die Beschwerde verschweigt, daß die Bewertung des Sachverständigen Dipl. Ing. Schäffer, eine Gewehrgranate ohne Inhalt sei kein Kriegsmaterial, sich gar nicht auf die zu VI/3 genannte Granate bezog (Bd IV, ON 91, S 57, vgl aber aaO S 56 und ON 86) und substratlos behauptet, für eine (Treib-) Ladung lägen keinerlei Beweisergebnisse vor (vg aber ON 40, S 407), wird erneut kein dem Gesetz bekannter Nichtigkeitsgrund releviert.Indem die Beschwerde verschweigt, daß die Bewertung des Sachverständigen Dipl. Ing. Schäffer, eine Gewehrgranate ohne Inhalt sei kein Kriegsmaterial, sich gar nicht auf die zu VI/3 genannte Granate bezog (Bd römisch vier, ON 91, S 57, vergleiche aber aaO S 56 und ON 86) und substratlos behauptet, für eine (Treib-) Ladung lägen keinerlei Beweisergebnisse vor (vg aber ON 40, S 407), wird erneut kein dem Gesetz bekannter Nichtigkeitsgrund releviert.
Das Vorbringen, es sei nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte Gewehrpatronen (VI/2) "zu Unrecht" besessen habe (inhaltlich erneut Z 9 lit a), ist ebensowenig an den tatsächlichen Urteilsannahmen orientiert wie jenes, wonach das Nachtsichtgerät "kaputt ist".Das Vorbringen, es sei nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte Gewehrpatronen (VI/2) "zu Unrecht" besessen habe (inhaltlich erneut Ziffer 9, Litera a,), ist ebensowenig an den tatsächlichen Urteilsannahmen orientiert wie jenes, wonach das Nachtsichtgerät "kaputt ist".
Mit der wiederum unerheblichen (vgl Bd IV, ON 91, S 57) Behauptung, nur ein - mangels Antragstellung - amtswegiger Auftrag an den Sachverständigen Dipl. Ing. Schäffer hätte es angesichts stets gleichbleibender Verantwortung des Angeklagten, wonach das Nachtsichtgerät (VI/3) "funktionslos ist", ermöglicht, dessen Funktionstüchtigkeit, wie sie aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsergebnis (ON 40, S 409) hervorgeht, als erwiesen anzunehmen, übergeht die Tatsachenrüge (Z 5a) den Grundsatz freier Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO.Mit der wiederum unerheblichen vergleiche Bd römisch vier, ON 91, S 57) Behauptung, nur ein - mangels Antragstellung - amtswegiger Auftrag an den Sachverständigen Dipl. Ing. Schäffer hätte es angesichts stets gleichbleibender Verantwortung des Angeklagten, wonach das Nachtsichtgerät (VI/3) "funktionslos ist", ermöglicht, dessen Funktionstüchtigkeit, wie sie aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsergebnis (ON 40, S 409) hervorgeht, als erwiesen anzunehmen, übergeht die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) den Grundsatz freier Beweiswürdigung nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO.
Weil die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a und b) - welche zudem mit dem Vorwurf der Bestimmung zum Versuch des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG neuerlich ein nicht ergangenes Urteil bekämpft - die tatsächlichen Urteilsannahmen ignoriert, gelangt sie ebensowenig zu gesetzeskonformer Darstellung.Weil die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a und b) - welche zudem mit dem Vorwurf der Bestimmung zum Versuch des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG neuerlich ein nicht ergangenes Urteil bekämpft - die tatsächlichen Urteilsannahmen ignoriert, gelangt sie ebensowenig zu gesetzeskonformer Darstellung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.