Gründe:
Im Verfahren AZ 4 b EVr 860/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde Robert S***** mit dem in gekürzter Ausfertigung vorliegenden Urteil vom 2. März 2000 (ON 10) in mehreren - hier zur Vereinfachung durchgehend nummerierten - Punkten schuldig erkannt, nämlich
1. des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 (erster Fall) SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,1. des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB,
2. des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG,2. des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG,
3. des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie3. des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie
4. des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB,4. des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB,
und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 27 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der ein Teil von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der ein Teil von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch zu Punkt 1 hat Robert S***** in der Zeit vom 14. November 1999 bis zum 29. November 1999 zu den Taten des abgesondert verfolgten Sidati A*****, der den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich etwa 25 bis 30 Gramm "Heroin/Kokain" durch Verkauf an unbekannte Abnehmer gewerbsmäßig anderen überließ, beigetragen, indem er diesem eine nicht mehr feststellbare Anzahl von Abnehmern zum Ankauf des Suchtgiftes vermittelte.
Der Schuldspruch zu Punkt 4 erging, weil der Beschuldigte den bestehenden Vorschriften zuwider "zur Überlassung von Suchtgift an andere beigetragen sowie beizutragen versucht hat", indem er am 29. November 1999 zwei unbekannt gebliebene Abnehmer zum Ankauf von Kokain im Gegenwert von 1.000 S an einen Kriminalbeamten zu vermitteln versuchte. Diese einem Bestrafungsantrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 4 in ON 7, Punkt I./2.) entnommene Formulierung sollte ersichtlich einen - nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG, §§ 15 Abs 1 und 12 dritter Fall StGB strafbaren - Beitrag des Beschuldigten zum Erwerbsversuch zweier Suchtgift-Interessenten (S 25 in ON 7) bezeichnen. Die neben der Anführung strafbaren Verhaltens geschehene Nennung eines zufolge § 15 Abs 2 StGB straflosen Beitragsversuches bedeutete daher für den Beschuldigten keinen Nachteil.Der Schuldspruch zu Punkt 4 erging, weil der Beschuldigte den bestehenden Vorschriften zuwider "zur Überlassung von Suchtgift an andere beigetragen sowie beizutragen versucht hat", indem er am 29. November 1999 zwei unbekannt gebliebene Abnehmer zum Ankauf von Kokain im Gegenwert von 1.000 S an einen Kriminalbeamten zu vermitteln versuchte. Diese einem Bestrafungsantrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 4 in ON 7, Punkt römisch eins./2.) entnommene Formulierung sollte ersichtlich einen - nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG, Paragraphen 15, Absatz eins und 12 dritter Fall StGB strafbaren - Beitrag des Beschuldigten zum Erwerbsversuch zweier Suchtgift-Interessenten (S 25 in ON 7) bezeichnen. Die neben der Anführung strafbaren Verhaltens geschehene Nennung eines zufolge Paragraph 15, Absatz 2, StGB straflosen Beitragsversuches bedeutete daher für den Beschuldigten keinen Nachteil.
Das Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - aber (auch) in anderer Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.