Der aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Antrag „auf Beischaffung des Handys des Gerhard A***** zum Beweise dafür, dass Frau Michaela J***** ihn angerufen hat und nicht Herr A***** die Frau J***** angerufen hat und er zu dem Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sein konnte" (S 171 bis 173), war hinsichtlich des Themas, wer wen angerufen haben soll, kein Konnex zur Schuldfrage, zum Aufenthaltsort des Angeklagten im Tatzeitpunkt aber nicht zu entnehmen, weshalb die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme zur Alibibeweisführung hätte geeignet sein können. Das Schöffengericht ging nämlich von der Tatbegehung am 15. Mai 2005 um ca 21.45 Uhr aus, während der Angeklagte selbst angab, der angebliche Anruf J*****s habe um 22.30 Uhr stattgefunden (S 173). Nachträgliches Rechtsmittelvorbringen ist unbeachtlich.Der aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Antrag „auf Beischaffung des Handys des Gerhard A***** zum Beweise dafür, dass Frau Michaela J***** ihn angerufen hat und nicht Herr A***** die Frau J***** angerufen hat und er zu dem Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sein konnte" (S 171 bis 173), war hinsichtlich des Themas, wer wen angerufen haben soll, kein Konnex zur Schuldfrage, zum Aufenthaltsort des Angeklagten im Tatzeitpunkt aber nicht zu entnehmen, weshalb die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme zur Alibibeweisführung hätte geeignet sein können. Das Schöffengericht ging nämlich von der Tatbegehung am 15. Mai 2005 um ca 21.45 Uhr aus, während der Angeklagte selbst angab, der angebliche Anruf J*****s habe um 22.30 Uhr stattgefunden (S 173). Nachträgliches Rechtsmittelvorbringen ist unbeachtlich.
Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) offenbar unzureichende Begründung mit dem Hinweis darauf behauptet, das Schöffengericht sei in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ausschließlich der Aussage des Zeugen P***** gefolgt, welcher weder die Tat selbst beobachtet noch das Gesicht des Angeklagten habe erkennen können, übergeht sie eine Fülle von seitens der Tatrichter ins Treffen geführten weiteren Indizien.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) offenbar unzureichende Begründung mit dem Hinweis darauf behauptet, das Schöffengericht sei in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ausschließlich der Aussage des Zeugen P***** gefolgt, welcher weder die Tat selbst beobachtet noch das Gesicht des Angeklagten habe erkennen können, übergeht sie eine Fülle von seitens der Tatrichter ins Treffen geführten weiteren Indizien.
Auch zeigt sie nicht auf, welche vom Erstgericht übergangenen Beweismittel für eine volle Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt hätten sprechen können.
Mit dem aus Z 5a erneuerten Hinweis auf die für einen Nachweis der Tatbegehung als unzureichend angesehenen Beobachtungen des Zeugen P***** werden erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.Mit dem aus Ziffer 5 a, erneuerten Hinweis auf die für einen Nachweis der Tatbegehung als unzureichend angesehenen Beobachtungen des Zeugen P***** werden erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.