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Entscheidung 14 Os 111/05p×

Entscheidung 14 Os 111/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os111/05p

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard A***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juli 2005, GZ 022 Hv 30/05y-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard A***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Mai 2005 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Zeki P***** Alkopops, andere Alkoholika und ca 5 Euro weggenommen, indem er in dessen Marktstand dadurch einbrach, dass er die Auslagenscheibe mit einem Stein einschlug.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Antrag „auf Beischaffung des Handys des Gerhard A***** zum Beweise dafür, dass Frau Michaela J***** ihn angerufen hat und nicht Herr A***** die Frau J***** angerufen hat und er zu dem Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sein konnte" (S 171 bis 173), war hinsichtlich des Themas, wer wen angerufen haben soll, kein Konnex zur Schuldfrage, zum Aufenthaltsort des Angeklagten im Tatzeitpunkt aber nicht zu entnehmen, weshalb die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme zur Alibibeweisführung hätte geeignet sein können. Das Schöffengericht ging nämlich von der Tatbegehung am 15. Mai 2005 um ca 21.45 Uhr aus, während der Angeklagte selbst angab, der angebliche Anruf J*****s habe um 22.30 Uhr stattgefunden (S 173). Nachträgliches Rechtsmittelvorbringen ist unbeachtlich.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) offenbar unzureichende Begründung mit dem Hinweis darauf behauptet, das Schöffengericht sei in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ausschließlich der Aussage des Zeugen P***** gefolgt, welcher weder die Tat selbst beobachtet noch das Gesicht des Angeklagten habe erkennen können, übergeht sie eine Fülle von seitens der Tatrichter ins Treffen geführten weiteren Indizien.

Auch zeigt sie nicht auf, welche vom Erstgericht übergangenen Beweismittel für eine volle Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt hätten sprechen können.

Mit dem aus Ziffer 5 a, erneuerten Hinweis auf die für einen Nachweis der Tatbegehung als unzureichend angesehenen Beobachtungen des Zeugen P***** werden erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78864 14Os111.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00111.05P.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0140OS00111_05P0000_000