Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Dumitru A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 27. September 2017, GZ 603 Hv 13/17b-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Dumitru A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 27. September 2017, GZ 603 Hv 13/17b-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Teils in Stattgebung, teils aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dumitru A***** (zu I und II) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dumitru A***** (zu römisch eins und römisch zwei) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. und am 28. Juni 2017 in G***** und S***** in drei, im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Fällen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, Bargeld und sonstige Wertgegenstände durch Einbruch in Wohnstätten der namentlich genannten Opfer weggenommen (Punkt I/1 und 2) und wegzunehmen versucht (Punkt II).Danach hat er am 25. und am 28. Juni 2017 in G***** und S***** in drei, im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Fällen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, Bargeld und sonstige Wertgegenstände durch Einbruch in Wohnstätten der namentlich genannten Opfer weggenommen (Punkt I/1 und 2) und wegzunehmen versucht (Punkt römisch zwei).
Rechtliche Beurteilung
Die aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO bloß gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.Die aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bloß gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.
Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass sich die zu den Voraussetzungen des § 70 Abs 1 und 2 StGB – insbesondere zur zeitlichen Komponente der Täterintention und zur Höhe des angestrebten fortlaufenden Einkommens – getroffenen Urteilsannahmen in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne Sachverhaltsbezug erschöpfen (14 Os 9/13z; 14 Os 67/15g; 13 Os 90/16h; RIS-Justiz RS0119090).Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auf, dass sich die zu den Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins und 2 StGB – insbesondere zur zeitlichen Komponente der Täterintention und zur Höhe des angestrebten fortlaufenden Einkommens – getroffenen Urteilsannahmen in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne Sachverhaltsbezug erschöpfen (14 Os 9/13z; 14 Os 67/15g; 13 Os 90/16h; RIS-Justiz RS0119090).
Zudem überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von weiteren, nicht geltend gemachten Rechtsfehlern, die von Amts wegen wahrzunehmen waren (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): Das Urteil enthält nämlich auch keine Konstatierungen zu einem Vorsatz auf Wegnahme fremder beweglicher Sachen (§ 127 StGB) oder auf Einbruch in Wohnstätten (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB). Im Übrigen wurde auch nicht festgestellt, dass sich die gewerbsmäßige Absicht gerade auf wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch in Wohnstätten bezog (§ 130 Abs 3 StGB).Zudem überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von weiteren, nicht geltend gemachten Rechtsfehlern, die von Amts wegen wahrzunehmen waren (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO): Das Urteil enthält nämlich auch keine Konstatierungen zu einem Vorsatz auf Wegnahme fremder beweglicher Sachen (Paragraph 127, StGB) oder auf Einbruch in Wohnstätten (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB). Im Übrigen wurde auch nicht festgestellt, dass sich die gewerbsmäßige Absicht gerade auf wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch in Wohnstätten bezog (Paragraph 130, Absatz 3, StGB).
Die aufgezeigten Rechtsfehler erfordern die Aufhebung des Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung samt Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (§§ 285e, 290 StPO).Die aufgezeigten Rechtsfehler erfordern die Aufhebung des Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung samt Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (Paragraphen 285 e, 290, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00111.17F.1212.000
Dokumentnummer
JJT_20171212_OGH0002_0140OS00111_17F0000_000