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Entscheidung 14 Os 111/18g×

Entscheidung 14 Os 111/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os111/18g

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Juni 2018, GZ 17 Hv 25/18d-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef P***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Jahr 1994 in S***** mit seiner am 22. Februar 1989 geborenen Enkelin R***** A***** den Beischlaf unternommen und vollzogen, indem er mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Ernst P*****, Brigitte S*****, Michaela W***** und Patrick P***** zum Beweis, dass der Angeklagte „weder innerhalb noch außerhalb seines Familienkreises jemals minderjährige Kinder und auch keine sonstigen Personen sexuell belästigt“ habe (ON 25 S 17). Warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, oder weshalb ein von den Zeugen zu bekundendes Wohlverhalten des Angeklagten – bei anderen Gelegenheiten als dem inkriminierten Vorfall – schuldrelevant sein soll, legte der Antrag nicht dar (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327).

Ohne Verstoß gegen Verteidigungsrechte lehnte das Schöffengericht auch den Antrag auf (gemeint:) Vernehmung der Sachverständigen Mag. Ulla R***** (ON 25 S 17) ab, wurde doch mit dem bloßen Begehren auf Erörterung einzeln bezeichneter Passagen deren schriftlichen Gutachtens zur Frage des Eintritts einer psychischen Beeinträchtigung des Opfers und deren Krankheitswert (ON 15) nicht einmal ein konkretes Beweisthema (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) genannt. Die in der Beschwerdeschrift nachgetragenen Ausführungen sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst eine Erörterung der Aussage der Zeugin Maria P*****, wonach das Tatopfer nach dem Besuch beim Angeklagten keine Verletzungen im Genitalbereich gehabt und auch nicht über Schmerzen geklagt habe (ON 25 S 15), bezieht sich aber nicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen betreffende erhebliche Verfahrensergebnisse vergleiche RIS-Justiz RS0118316).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00111.18G.1113.000

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018

Dokumentnummer

JJT_20181113_OGH0002_0140OS00111_18G0000_000