Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Ernst P*****, Brigitte S*****, Michaela W***** und Patrick P***** zum Beweis, dass der Angeklagte „weder innerhalb noch außerhalb seines Familienkreises jemals minderjährige Kinder und auch keine sonstigen Personen sexuell belästigt“ habe (ON 25 S 17). Warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, oder weshalb ein von den Zeugen zu bekundendes Wohlverhalten des Angeklagten – bei anderen Gelegenheiten als dem inkriminierten Vorfall – schuldrelevant sein soll, legte der Antrag nicht dar (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Ernst P*****, Brigitte S*****, Michaela W***** und Patrick P***** zum Beweis, dass der Angeklagte „weder innerhalb noch außerhalb seines Familienkreises jemals minderjährige Kinder und auch keine sonstigen Personen sexuell belästigt“ habe (ON 25 S 17). Warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, oder weshalb ein von den Zeugen zu bekundendes Wohlverhalten des Angeklagten – bei anderen Gelegenheiten als dem inkriminierten Vorfall – schuldrelevant sein soll, legte der Antrag nicht dar (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327).
Ohne Verstoß gegen Verteidigungsrechte lehnte das Schöffengericht auch den Antrag auf (gemeint:) Vernehmung der Sachverständigen Mag. Ulla R***** (ON 25 S 17) ab, wurde doch mit dem bloßen Begehren auf Erörterung einzeln bezeichneter Passagen deren schriftlichen Gutachtens zur Frage des Eintritts einer psychischen Beeinträchtigung des Opfers und deren Krankheitswert (ON 15) nicht einmal ein konkretes Beweisthema (§ 55 Abs 1 StPO) genannt. Die in der Beschwerdeschrift nachgetragenen Ausführungen sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).Ohne Verstoß gegen Verteidigungsrechte lehnte das Schöffengericht auch den Antrag auf (gemeint:) Vernehmung der Sachverständigen Mag. Ulla R***** (ON 25 S 17) ab, wurde doch mit dem bloßen Begehren auf Erörterung einzeln bezeichneter Passagen deren schriftlichen Gutachtens zur Frage des Eintritts einer psychischen Beeinträchtigung des Opfers und deren Krankheitswert (ON 15) nicht einmal ein konkretes Beweisthema (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) genannt. Die in der Beschwerdeschrift nachgetragenen Ausführungen sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst eine Erörterung der Aussage der Zeugin Maria P*****, wonach das Tatopfer nach dem Besuch beim Angeklagten keine Verletzungen im Genitalbereich gehabt und auch nicht über Schmerzen geklagt habe (ON 25 S 15), bezieht sich aber nicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen betreffende erhebliche Verfahrensergebnisse (vgl RIS-Justiz RS0118316).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst eine Erörterung der Aussage der Zeugin Maria P*****, wonach das Tatopfer nach dem Besuch beim Angeklagten keine Verletzungen im Genitalbereich gehabt und auch nicht über Schmerzen geklagt habe (ON 25 S 15), bezieht sich aber nicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen betreffende erhebliche Verfahrensergebnisse vergleiche RIS-Justiz RS0118316).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.