Entscheidung 14 Os 111/26v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * L*, AZ 123 Hv 7751/96s (vormals 12c Hv 7751/96) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Juni 2026, AZ 18 Bs 136/26w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] * L* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 1996, GZ 123 Hv 7751/96s-459, von den gegen ihn erhobenen, dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB idF BGBl 1982/205 subsumierten Anklagevorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. * L* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 1996, GZ 123 Hv 7751/96s-459, von den gegen ihn erhobenen, dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1982/205 subsumierten Anklagevorwürfen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
[2] Seinen Antrag vom 14. Jänner 2026, „unmissverständlich für Dritte“ klarzustellen, dass der Freispruch „auf objektiver Unschuld“ beruhe (ON 670), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. April 2026, GZ 123 Hv 7751/96s-672, zurück.
[3] Mit Beschluss vom 18. Juni 2026, AZ 18 Bs 136/26w, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge (ON 676).
Rechtliche Beurteilung
[4] Da die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO), war die gegen diese Entscheidung ergriffene Beschwerde zurückzuweisen. Da die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO), war die gegen diese Entscheidung ergriffene Beschwerde zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00111.26V.0922.000
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0140OS00111_26V0000_000