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Entscheidung 14 Os 111/26v×

Entscheidung 14 Os 111/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os111/26v

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * L*, AZ 123 Hv 7751/96s (vormals 12c Hv 7751/96) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Juni 2026, AZ 18 Bs 136/26w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         * L* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 1996, GZ 123 Hv 7751/96s-459, von den gegen ihn erhobenen, dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1982/205 subsumierten Anklagevorwürfen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

[2]                 Seinen Antrag vom 14. Jänner 2026, „unmissverständlich für Dritte“ klarzustellen, dass der Freispruch „auf objektiver Unschuld“ beruhe (ON 670), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. April 2026, GZ 123 Hv 7751/96s-672, zurück.

[3]                 Mit Beschluss vom 18. Juni 2026, AZ 18 Bs 136/26w, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge (ON 676).

Rechtliche Beurteilung

[4]         Da die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO), war die gegen diese Entscheidung ergriffene Beschwerde zurückzuweisen.

Textnummer

E148770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00111.26V.0922.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0140OS00111_26V0000_000