Gemäß § 74 Abs. 3 erster Satz StPO ist gegen Entscheidungen, mit welchen über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson erkannt wird, kein Rechtsmittel zulässig. Daraus folgt, daß die Beschwerde, weil sie sich gegen eine derartige Entscheidung wendet, unzulässig ist und daher zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, erster Satz StPO ist gegen Entscheidungen, mit welchen über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson erkannt wird, kein Rechtsmittel zulässig. Daraus folgt, daß die Beschwerde, weil sie sich gegen eine derartige Entscheidung wendet, unzulässig ist und daher zurückzuweisen war.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorschrift des § 74 Abs. 3 erster Satz StPO verstoße sowohl gegen Art 13 MRK als auch gegen Art 7 B-VG und sei darum verfassungswidrig, weshalb er anregt, es möge gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof beantragt werden, sieht sich der Oberste Gerichtshof - wie schon anläßlich der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung zu 9 Os 42/85 - nicht veranlaßt, diese Anregung aufzugreifen. Ergänzend wird hiezu lediglich bemerkt, daß die Prozeßparteien, wovon auch die Beschwerde zutreffend ausgeht, nach der geltenden Rechtslage nicht legitimiert sind, ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Art 89 Abs. 2 zweiter Satz (in Verbindung mit Art 140 Abs. 1) B-VG zu beantragen (EvBl 1980/191, 1982/35, 1983/114 uam); mangels eines derartigen Antragsrechtes der Parteien bedarf es aber ihnen gegenüber keiner Begründung, aus welchen Erwägungen es der Gerichtshof nicht für geboten erachtet, die Einleitung eines Gesetzesüberprüfungsverfahrens zu erwirken.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorschrift des Paragraph 74, Absatz 3, erster Satz StPO verstoße sowohl gegen Artikel 13, MRK als auch gegen Artikel 7, B-VG und sei darum verfassungswidrig, weshalb er anregt, es möge gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof beantragt werden, sieht sich der Oberste Gerichtshof - wie schon anläßlich der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung zu 9 Os 42/85 - nicht veranlaßt, diese Anregung aufzugreifen. Ergänzend wird hiezu lediglich bemerkt, daß die Prozeßparteien, wovon auch die Beschwerde zutreffend ausgeht, nach der geltenden Rechtslage nicht legitimiert sind, ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz (in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins,) B-VG zu beantragen (EvBl 1980/191, 1982/35, 1983/114 uam); mangels eines derartigen Antragsrechtes der Parteien bedarf es aber ihnen gegenüber keiner Begründung, aus welchen Erwägungen es der Gerichtshof nicht für geboten erachtet, die Einleitung eines Gesetzesüberprüfungsverfahrens zu erwirken.