Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt (und worauf auch das Beschwerdegericht hingewiesen hat), war allerdings schon die zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19. April 1991, GZ 4 U 717/90-4, angeordnete Verlängerung der Probezeit rechtlich verfehlt.
Nach der Vorschrift des § 56 StGB sind ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 53 Abs. 1 StGB) oder - bei Absehen hievon - eine Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs. 2 StGB) wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung nur zulässig, wenn diese Verfügungen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens getroffen werden.Nach der Vorschrift des Paragraph 56, StGB sind ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) oder - bei Absehen hievon - eine Verlängerung der Probezeit (Paragraph 53, Absatz 2, StGB) wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung nur zulässig, wenn diese Verfügungen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens getroffen werden.
Johann T***** hat die neue Straftat wohl innerhalb der Probezeit begangen, doch hat das Bezirksgericht Floridsdorf die vorerwähnten zeitlichen Begrenzungen des § 56 StGB unbeachtet gelassen. Da im Zeitpunkt der Beschlußfassung (19.April 1991) bereits mehr als sechs Monate seit dem Ablauf der Probezeit (21.September 1990) verstrichen waren, hätte der Verlängerungsbeschluß nur unter der Voraussetzung erfolgen dürfen, daß das die Nachtat betreffende Strafverfahren noch vor Ablauf der Probezeit beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängig geworden wäre. Dies war aber im Hinblick darauf, daß die erste gerichtliche Maßnahme (Mayerhofer-Rieder StGB3 E 4 ff zu § 58) erst am 30.Oktober 1990 getroffen wurde (S 1 verso im Akt 4 U 717/90 des Bezirksgerichtes Floridsdorf) nicht der Fall.Johann T***** hat die neue Straftat wohl innerhalb der Probezeit begangen, doch hat das Bezirksgericht Floridsdorf die vorerwähnten zeitlichen Begrenzungen des Paragraph 56, StGB unbeachtet gelassen. Da im Zeitpunkt der Beschlußfassung (19.April 1991) bereits mehr als sechs Monate seit dem Ablauf der Probezeit (21.September 1990) verstrichen waren, hätte der Verlängerungsbeschluß nur unter der Voraussetzung erfolgen dürfen, daß das die Nachtat betreffende Strafverfahren noch vor Ablauf der Probezeit beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängig geworden wäre. Dies war aber im Hinblick darauf, daß die erste gerichtliche Maßnahme (Mayerhofer-Rieder StGB3 E 4 ff zu Paragraph 58,) erst am 30.Oktober 1990 getroffen wurde (S 1 verso im Akt 4 U 717/90 des Bezirksgerichtes Floridsdorf) nicht der Fall.
Ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit kam daher zeitlich nicht mehr in Betracht. Die darin gelegene Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 56 StGB gereichte dem Verurteilten zum Nachteil und war daher spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO). Dabei war nicht nur der fehlerhafte Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf, sondern auch die davon ausgehende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. August 1991, AZ 23 Bs 331/91, aufzuheben und infolgedessen neuerlich über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, der nunmehr wegen Wegfalls des Beschwerdegrundes ein Erfolg zu versagen war. Damit ist der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.Juli 1991, GZ 8 b E Vr 9.395/87-21, mit dem die Strafe endgültig nachgesehen wurde, wiederhergestellt und dem Landesgericht für Strafsachen Wien obliegt nur mehr dessen - wegen der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht mehr vollzogene - Abfertigung.Ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit kam daher zeitlich nicht mehr in Betracht. Die darin gelegene Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 56, StGB gereichte dem Verurteilten zum Nachteil und war daher spruchgemäß zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Dabei war nicht nur der fehlerhafte Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf, sondern auch die davon ausgehende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. August 1991, AZ 23 Bs 331/91, aufzuheben und infolgedessen neuerlich über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, der nunmehr wegen Wegfalls des Beschwerdegrundes ein Erfolg zu versagen war. Damit ist der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.Juli 1991, GZ 8 b E römisch fünf r 9.395/87-21, mit dem die Strafe endgültig nachgesehen wurde, wiederhergestellt und dem Landesgericht für Strafsachen Wien obliegt nur mehr dessen - wegen der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht mehr vollzogene - Abfertigung.