Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht gründete seine Überzeugung von der Täterschaft der (mit ihrem Ehemann im selben Haus gegenüber den Eheleuten G***** auf Tür Nr. 5 wohnenden) Angeklagten insbesondere darauf, daß an der Brandstelle ein Teil einer 2 cm breiten Profilleiste aus Fichtenholz sichergestellt werden konnte, die - weil vom selben Baumteil stammend - einen Teil jenes Holzstücks darstellte, das bei einer am selben Tag vorgenommenen Hausdurchsuchung in der Holzkiste im Vorzimmer der Wohnung der Angeklagten vorgefunden wurde. Darüber hinaus stützte das Schöffengericht die bezüglichen Urteilsannahmen auch darauf, daß zwischen den beiden Türen angekohlte Ausgaben der Kronen-Zeitung vom
24. und 25.Oktober 1990 sichergestellt wurden und in der Wohnung der Angeklagten Ausgaben dieser Tageszeitung vom 21.Oktober 1990 vorgefunden werden konnten. Die subjektive Tatseite, nämlich ein Handeln der Angeklagten mit (auch) auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichteten Vorsatz nahmen die Tatrichter deshalb als erwiesen an, weil die Angeklagte am "1.März 1991" im Stiegenhaus rauchte und dabei von der Zeugin P***** auf die Brandgefahr angesprochen erklärte, "das ganze Haus soll abbrennen" (US 3,9). Zu Recht wendet die Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit ein, daß das Schöffengericht, obwohl Verfahrensergebnisse in die Richtung weisen, daß das in der Wohnung der Angeklagten verwendete Brennholz zunächst im Freien (Garten) gelagert war, Holzzerkleinerungsarbeiten auch von ihrem Ehemann vorgenommen wurden und sich mehrere Hausbewohner durch das "Ehepaar W***** in der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gestört fühlten und deshalb wiederholt Schreiben an die Hausverwaltung bzw. den Eigentümer der Wohnung mit der topographischen Nummer 9 gerichtet" hatten, unerörtert ließ, aus welchen Erwägungen es letztlich zur Überzeugung von der (ausschließlichen) Täterschaft der Angeklagten gelangte. Zur Erörterung dieses Umstandes wäre das Schöffengericht schon angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichtes in der Entscheidung über den Anklageeinspruch der Angeklagten gehalten gewesen, wonach die Klärung, ob die am Tatort aufgefundene Holzprofilleiste allenfalls auch durch andere Personen dem Gewahrsam der Angeklagten entzogen und von diesen das Feuer gelegt worden sein konnte, der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichtes zukomme (S 96 f). Dieser Verpflichtung konnte sich das Erstgericht auch nicht etwa schon deshalb für enthoben erachten, weil die Gendarmerie seinerzeit von der Befragung des Ehemannes der Angeklagten mit dem Hinweis Abstand nahm, daß der 78-jährige Michael W***** "zum Vorfall keinerlei Angaben machen konnte und offensichtlich verwirrt ist bzw. den Ernst der Lage überhaupt nicht mitbekam" (S 13) oder aber, weil der Sohn Slobodan nicht mehr bei seiner Mutter wohnt, sich jedoch regelmäßig (täglich) in der Wohnung der Angeklagten aufgehalten hat (S 49, 106 ff).24. und 25.Oktober 1990 sichergestellt wurden und in der Wohnung der Angeklagten Ausgaben dieser Tageszeitung vom 21.Oktober 1990 vorgefunden werden konnten. Die subjektive Tatseite, nämlich ein Handeln der Angeklagten mit (auch) auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichteten Vorsatz nahmen die Tatrichter deshalb als erwiesen an, weil die Angeklagte am "1.März 1991" im Stiegenhaus rauchte und dabei von der Zeugin P***** auf die Brandgefahr angesprochen erklärte, "das ganze Haus soll abbrennen" (US 3,9). Zu Recht wendet die Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit ein, daß das Schöffengericht, obwohl Verfahrensergebnisse in die Richtung weisen, daß das in der Wohnung der Angeklagten verwendete Brennholz zunächst im Freien (Garten) gelagert war, Holzzerkleinerungsarbeiten auch von ihrem Ehemann vorgenommen wurden und sich mehrere Hausbewohner durch das "Ehepaar W***** in der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gestört fühlten und deshalb wiederholt Schreiben an die Hausverwaltung bzw. den Eigentümer der Wohnung mit der topographischen Nummer 9 gerichtet" hatten, unerörtert ließ, aus welchen Erwägungen es letztlich zur Überzeugung von der (ausschließlichen) Täterschaft der Angeklagten gelangte. Zur Erörterung dieses Umstandes wäre das Schöffengericht schon angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichtes in der Entscheidung über den Anklageeinspruch der Angeklagten gehalten gewesen, wonach die Klärung, ob die am Tatort aufgefundene Holzprofilleiste allenfalls auch durch andere Personen dem Gewahrsam der Angeklagten entzogen und von diesen das Feuer gelegt worden sein konnte, der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichtes zukomme (S 96 f). Dieser Verpflichtung konnte sich das Erstgericht auch nicht etwa schon deshalb für enthoben erachten, weil die Gendarmerie seinerzeit von der Befragung des Ehemannes der Angeklagten mit dem Hinweis Abstand nahm, daß der 78-jährige Michael W***** "zum Vorfall keinerlei Angaben machen konnte und offensichtlich verwirrt ist bzw. den Ernst der Lage überhaupt nicht mitbekam" (S 13) oder aber, weil der Sohn Slobodan nicht mehr bei seiner Mutter wohnt, sich jedoch regelmäßig (täglich) in der Wohnung der Angeklagten aufgehalten hat (S 49, 106 ff).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinwieder stützten die Tatrichter auf die Angaben der Zeugin Josefine P*****, wobei insbesondere die von der Angeklagten gegenüber dieser Zeugin gemachte Äußerung "das ganze Haus soll abbrennen" zur Begründung der bedingt vorsätzlichen Herbeiführung einer Feuersbrunst herangezogen wurde (US 3,4,9). Bei dem in den Urteilsgründen hiezu zitierten Schreiben (S 23) handelt es sich indes um eine vom Hausmitbewohner Arnulf W***** hergestellte "Gleichschrift" (welche die Unterschrift der Genannten unrichtig mit "B*****" wiedergibt und keine Datumsangabe enthält) des Inhalts: "Frau W***** raucht im Stiegenhaus und im Keller. Von mir auf die Brandgefahr hingewiesen, meinte sie: Das ganze Haus soll abbrennen !". Demgegenüber hat jedoch Josefine P***** in der Hauptverhandlung als Zeugin zum Ausdruck gebracht (vgl. S 113,114), daß sie die Angeklagte, die sie als eine eher unangenehme Mitbewohnerin bezeichnete, mit der sie jedoch selbst noch nie Streit hatte, im "Sommer" bzw. ca ein Jahr vorher - ersichtlich gemeint: vor dem Brand, also Mitte Mai 1990, es sei damals sehr heiß gewesen, sie habe auf die Kinder gewartet und habe auf einer Bank sitzend, auf der vorher die Angeklagte gewesen sei, "16 Tschik" gezählt - mit dem Hinweis, daß "alles so trocken" sei, aufgefordert habe, "sie soll das (die Zigarettenstummel) gut ausdämpfen", worauf die Beschwerdeführerin gesagt habe, "ah, soll alles abbrennen". Diese Aussage der Zeugin P*****, der sohin weder das vom Erstgericht als erwiesen angenommene Datum (der Äußerung) 1.März 1991 noch angesichts des Umstandes, daß sich der von der genannten Zeugin geschilderte Vorfall, wie der Hinweis auf die Trockenheit zeigt, offensichtlich im Freien ereignete, eine unmittelbare Bezugnahme auf das Haus bzw. den Keller oder das Stiegenhaus entnommen werden kann, vermag die vom Schöffengericht darauf gestützten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht zu tragen.Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinwieder stützten die Tatrichter auf die Angaben der Zeugin Josefine P*****, wobei insbesondere die von der Angeklagten gegenüber dieser Zeugin gemachte Äußerung "das ganze Haus soll abbrennen" zur Begründung der bedingt vorsätzlichen Herbeiführung einer Feuersbrunst herangezogen wurde (US 3,4,9). Bei dem in den Urteilsgründen hiezu zitierten Schreiben (S 23) handelt es sich indes um eine vom Hausmitbewohner Arnulf W***** hergestellte "Gleichschrift" (welche die Unterschrift der Genannten unrichtig mit "B*****" wiedergibt und keine Datumsangabe enthält) des Inhalts: "Frau W***** raucht im Stiegenhaus und im Keller. Von mir auf die Brandgefahr hingewiesen, meinte sie: Das ganze Haus soll abbrennen !". Demgegenüber hat jedoch Josefine P***** in der Hauptverhandlung als Zeugin zum Ausdruck gebracht vergleiche S 113,114), daß sie die Angeklagte, die sie als eine eher unangenehme Mitbewohnerin bezeichnete, mit der sie jedoch selbst noch nie Streit hatte, im "Sommer" bzw. ca ein Jahr vorher - ersichtlich gemeint: vor dem Brand, also Mitte Mai 1990, es sei damals sehr heiß gewesen, sie habe auf die Kinder gewartet und habe auf einer Bank sitzend, auf der vorher die Angeklagte gewesen sei, "16 Tschik" gezählt - mit dem Hinweis, daß "alles so trocken" sei, aufgefordert habe, "sie soll das (die Zigarettenstummel) gut ausdämpfen", worauf die Beschwerdeführerin gesagt habe, "ah, soll alles abbrennen". Diese Aussage der Zeugin P*****, der sohin weder das vom Erstgericht als erwiesen angenommene Datum (der Äußerung) 1.März 1991 noch angesichts des Umstandes, daß sich der von der genannten Zeugin geschilderte Vorfall, wie der Hinweis auf die Trockenheit zeigt, offensichtlich im Freien ereignete, eine unmittelbare Bezugnahme auf das Haus bzw. den Keller oder das Stiegenhaus entnommen werden kann, vermag die vom Schöffengericht darauf gestützten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist sohin in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen mit Begründungsmängeln (Z 5) behaftet. Die bezügliche von der Beschwerde auch in der Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpfte Argumentation des Erstgerichtes erweckt zudem schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch - insbesondere in Ansehung der subjektiven Tatseite - zugrunde gelegten entscheidenden Tasachen.Das angefochtene Urteil ist sohin in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen mit Begründungsmängeln (Ziffer 5,) behaftet. Die bezügliche von der Beschwerde auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpfte Argumentation des Erstgerichtes erweckt zudem schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch - insbesondere in Ansehung der subjektiven Tatseite - zugrunde gelegten entscheidenden Tasachen.
Da sich mithin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersen Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - im Einvernehmen mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Mit ihrer durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.Da sich mithin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersen Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - im Einvernehmen mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Mit ihrer durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.