Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der an die Spitze ihrer Ausführungen gestellten Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet die Beschwerdeführerin das Fehlen von Feststellungen über die von ihr gegenüber D***** angewandten Nötigungsmittel der Gewalt bzw der gefährlichen Drohung. Damit übergeht sie indes die sowohl im Urteilsspruch wie auch in den Gründen dazu eingehend getroffenen Konstatierungen zur Gänze und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.In der an die Spitze ihrer Ausführungen gestellten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet die Beschwerdeführerin das Fehlen von Feststellungen über die von ihr gegenüber D***** angewandten Nötigungsmittel der Gewalt bzw der gefährlichen Drohung. Damit übergeht sie indes die sowohl im Urteilsspruch wie auch in den Gründen dazu eingehend getroffenen Konstatierungen zur Gänze und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Den Nötigungsvorsatz haben die Tatrichter - was die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z 5) übersieht - aus der Gesamtschau des verbalen und tätlichen Aggressionsverhaltens der Angeklagten und ihrer Begleiterin denkfolgerichtig deduziert. Daß die Angeklagte im Rahmen ihrer Verantwortung auch angegeben hatte, sie habe gar nicht geglaubt, daß Katja D***** "das, was ich angeschafft (!) habe, auch wirklich tut" (S 111), steht der Annahme des Tatvorsatzes nicht entgegen. Daß die Aufforderung zur Herausgabe der Geldbörse vom Nötigungsvorsatz umfaßt war, wurde vom Schöffengericht eingehend begründet, weshalb es auch einer - im übrigen nicht entscheidungsrelevanten - Feststellung, D***** wäre es zuvor freigestanden fortzulaufen, nicht bedurfte.Den Nötigungsvorsatz haben die Tatrichter - was die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) übersieht - aus der Gesamtschau des verbalen und tätlichen Aggressionsverhaltens der Angeklagten und ihrer Begleiterin denkfolgerichtig deduziert. Daß die Angeklagte im Rahmen ihrer Verantwortung auch angegeben hatte, sie habe gar nicht geglaubt, daß Katja D***** "das, was ich angeschafft (!) habe, auch wirklich tut" (S 111), steht der Annahme des Tatvorsatzes nicht entgegen. Daß die Aufforderung zur Herausgabe der Geldbörse vom Nötigungsvorsatz umfaßt war, wurde vom Schöffengericht eingehend begründet, weshalb es auch einer - im übrigen nicht entscheidungsrelevanten - Feststellung, D***** wäre es zuvor freigestanden fortzulaufen, nicht bedurfte.
Soweit die Beschwerde unter diesem Nichtigkeitsgrund, der Sache nach eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO relevierend, die Auffassung vertritt, die weder von Gewalt noch Drohung begleitete Aufforderung, (stehenzubleiben und) die Geldbörse herauszugeben, stelle keine strafbare Handlung dar, entfernt sie sich erneut vom Urteilssachverhalt. Darnach wurden von den Täterinnen zu Beginn des als Einheit gewerteten Gesamtgeschehens Gewalt und Drohung gezielt eingesetzt, um unter deren Eindruck in der Folge die in Rede stehenden Handlungen bzw Duldungen zu erzwingen.Soweit die Beschwerde unter diesem Nichtigkeitsgrund, der Sache nach eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend, die Auffassung vertritt, die weder von Gewalt noch Drohung begleitete Aufforderung, (stehenzubleiben und) die Geldbörse herauszugeben, stelle keine strafbare Handlung dar, entfernt sie sich erneut vom Urteilssachverhalt. Darnach wurden von den Täterinnen zu Beginn des als Einheit gewerteten Gesamtgeschehens Gewalt und Drohung gezielt eingesetzt, um unter deren Eindruck in der Folge die in Rede stehenden Handlungen bzw Duldungen zu erzwingen.
Als nicht stichhältig erweist sich auch die Tatsachenrüge (Z 5 a). Das Beschwerdevorbringen zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Angeklagte dem Tatopfer einen Fußtritt versetzt hatte, beschränkt sich auf eine Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenates, der darin ohnedies der Darstellung der Angeklagten gefolgt war, ohne aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung Anlaß geben könnten. Ob aber Katja D***** genötigt wurde, den Gehsteig abzuschlecken oder zu küssen, stellt keinen für den Schuldspruch wesentlichen Unterschied dar.Als nicht stichhältig erweist sich auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a). Das Beschwerdevorbringen zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Angeklagte dem Tatopfer einen Fußtritt versetzt hatte, beschränkt sich auf eine Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenates, der darin ohnedies der Darstellung der Angeklagten gefolgt war, ohne aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung Anlaß geben könnten. Ob aber Katja D***** genötigt wurde, den Gehsteig abzuschlecken oder zu küssen, stellt keinen für den Schuldspruch wesentlichen Unterschied dar.
Schließlich übergeht die Beschwerdeführerin in ihrer die Anwendung des § 42 StGB reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) jene im Urteil angeführten Verfahren, die - neben einer einschlägigen Vorstrafe - zu Einstellungen nach § 9 JGG führten, weshalb das Schöffengericht die Voraussetzungen für eine erneute Maßnahme nach § 9 oder § 12 JGG verneinte, und die auch der für den Straflosigkeitsgrund nach § 42 StGB erforderlichen Annahme, eine Bestrafung sei aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten, entgegenstehen.Schließlich übergeht die Beschwerdeführerin in ihrer die Anwendung des Paragraph 42, StGB reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) jene im Urteil angeführten Verfahren, die - neben einer einschlägigen Vorstrafe - zu Einstellungen nach Paragraph 9, JGG führten, weshalb das Schöffengericht die Voraussetzungen für eine erneute Maßnahme nach Paragraph 9, oder Paragraph 12, JGG verneinte, und die auch der für den Straflosigkeitsgrund nach Paragraph 42, StGB erforderlichen Annahme, eine Bestrafung sei aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten, entgegenstehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.