Die (nominell auch aus Z 9 lit b, der Sache nach nur) aus Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch anstrebt, geht fehl.Die (nominell auch aus Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach nur) aus Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch anstrebt, geht fehl.
Daraus, daß der Zeuge W***** den Angeklagten (unbestritten) stehend in nächster Nähe des Tatortes wahrgenommen hatte, kann für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen werden.
Mit Spekulationen darüber, warum der Angeklagte der Verkäuferin nicht unmittelbar hinter dem Kiosk auflauerte und nach Aufgabe seines Planes an den Ort des Geschehens zurückkehrte, ohne sich zuvor verdächtiger Gegenstände zu entledigen, wird nur unzulässig gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter argumentiert.
Die Bewertung von Beweisergebnissen ist selbst kein Beweisergebnis und taugt zur Darstellung einer Tatsachenrüge nicht.
Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz aber geht schon deshalb fehl, weil das Schöffengericht an der unfreiwilligen Aufgabe des Tatentschlusses nicht gezweifelt hat.
Schließlich verkennt die Beschwerde mit der Kritik daran, daß die Tatrichter der Verantwortung des Angeklagten (aufgrund von Widersprüchen) nicht gefolgt sind, erneut das Wesen des Nichtigkeitsgrundes, welcher das Bekämpfen der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gestattet.
Mithin vermochte der Beschwerdeführer in keinem Punkte aus den Akten Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erwecken könnten.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) zur Folge (§ 285 i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) zur Folge (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.