Soweit die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Rechtsrüge (Z 5 und Z 9 lit a) "unzureichende und unvollständige Feststellungen" darüber moniert, "dass sich dieser G***** mit S***** und A***** zu einer Bande zusammengeschlossen hätte, um Diebstähle zu begehen", ist er auf die oben wiedergegebenen und insoweit hinreichend deutlichen Urteilsannahmen zu verweisen.Soweit die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Rechtsrüge (Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,) "unzureichende und unvollständige Feststellungen" darüber moniert, "dass sich dieser G***** mit S***** und A***** zu einer Bande zusammengeschlossen hätte, um Diebstähle zu begehen", ist er auf die oben wiedergegebenen und insoweit hinreichend deutlichen Urteilsannahmen zu verweisen.
Feststellungen zum Vorgang der Bandenbildung sind hingegen für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz nicht von entscheidender Bedeutung.
Dem Einwand, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit seien "unzureichend", ist aber nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) zu entnehmen, welche Konstatierungen der Beschwerdeführer zu diesem Thema vermisst.Dem Einwand, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit seien "unzureichend", ist aber nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) zu entnehmen, welche Konstatierungen der Beschwerdeführer zu diesem Thema vermisst.
Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, aus welchem angewendeten Gesetz das behauptete Erfordernis weiterer Konstatierungen über eine besonders gefährliche innere Einstellung oder ein hohes Maß an Charakterschuld abzuleiten wäre (sachlich Z 10).Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, aus welchem angewendeten Gesetz das behauptete Erfordernis weiterer Konstatierungen über eine besonders gefährliche innere Einstellung oder ein hohes Maß an Charakterschuld abzuleiten wäre (sachlich Ziffer 10,).
Die Rüge, das Erstgericht habe es unterlassen, "ausreichende Feststellungen zur angeblichen Wegnahmehandlung nach § 127 StGB bzw zur entsprechenden Beitragshandlung zur Wegnahme zu treffen", übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahme, wonach Artur S***** und Rafik A*****, die in den Tatplan eingeweiht waren, ihren Beitrag dadurch leisteten, dass sie durch ihre Anwesenheit am Tatort G***** "in seiner Tathandlung bestärkten" sowie Monika P***** durch das (im Urteil beschriebene) Nachkommen in das Büro ablenkten (US 7), womit - der Beschwerde zuwider - auch die subjektive Tatseite der Beitragstäter hinsichtlich der Diebsbeute hinreichend deutlich festgestellt wurde.Die Rüge, das Erstgericht habe es unterlassen, "ausreichende Feststellungen zur angeblichen Wegnahmehandlung nach Paragraph 127, StGB bzw zur entsprechenden Beitragshandlung zur Wegnahme zu treffen", übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahme, wonach Artur S***** und Rafik A*****, die in den Tatplan eingeweiht waren, ihren Beitrag dadurch leisteten, dass sie durch ihre Anwesenheit am Tatort G***** "in seiner Tathandlung bestärkten" sowie Monika P***** durch das (im Urteil beschriebene) Nachkommen in das Büro ablenkten (US 7), womit - der Beschwerde zuwider - auch die subjektive Tatseite der Beitragstäter hinsichtlich der Diebsbeute hinreichend deutlich festgestellt wurde.
Die (nicht gerügte) unrichtige Beurteilung als unmittelbare Täter (§ 12 erster Fall StGB) statt als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB - vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 87) gereicht - wegen der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (Fabrizy aaO § 12 Rz 16; Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 44 f) - den Angeklagten S***** und A***** nicht zum Nachteil und kann deshalb auf sich beruhen.Die (nicht gerügte) unrichtige Beurteilung als unmittelbare Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) statt als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB - vergleiche Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 87) gereicht - wegen der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (Fabrizy aaO Paragraph 12, Rz 16; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 44 f) - den Angeklagten S***** und A***** nicht zum Nachteil und kann deshalb auf sich beruhen.
Indem der Beschwerdeführer resümierend behauptet, es fehle auch an zureichenden Begründungen, wird der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt (§ 285a Z 2 StPO).Indem der Beschwerdeführer resümierend behauptet, es fehle auch an zureichenden Begründungen, wird der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Der Beschwerde, dass in der schriftlichen Urteilsausfertigung ursprünglich der Name des Beschwerdeführers im Strafausspruch nicht aufschien (der Sache nach Z 3), ist bereits der Boden entzogen, weil dieser Mangel mit Beschluss der Vorsitzenden vom 10. Juli 2001 (durch Angleichung an das mündlich verkündete Urteil - vgl S 255 f; US 14; ON 53) beseitigt wurde.Der Beschwerde, dass in der schriftlichen Urteilsausfertigung ursprünglich der Name des Beschwerdeführers im Strafausspruch nicht aufschien (der Sache nach Ziffer 3,), ist bereits der Boden entzogen, weil dieser Mangel mit Beschluss der Vorsitzenden vom 10. Juli 2001 (durch Angleichung an das mündlich verkündete Urteil - vergleiche S 255 f; US 14; ON 53) beseitigt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.