Die von den Angeklagten dagegen jeweils aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die von den Angeklagten dagegen jeweils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den gestellten Beweisanträgen mit Recht die Relevanz abgesprochen:Den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter den gestellten Beweisanträgen mit Recht die Relevanz abgesprochen:
Die begehrte Anfrage an den Sachwalter des Tatopfers über an dieses vor der Tat getätigte Zahlungen lässt keinerlei Rückschlüsse darüber zu, wieviel Geld Peter M***** zur Tatzeit mit sich führte. Im Übrigen ist eine genaue Bestimmung der Schadenssumme beim Raub nicht entscheidungswesentlich.
Die monierte Beischaffung des Sw-Aktes des Geschädigten zur Überprüfung, warum dessen Besachwalterung erfolgte, zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis in Richtung allfälliger Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit ab und trägt zur Klärung der Schuldfrage ebensowenig aus, wie die Beischaffung des Aktes betreffend einen vor ca zwei Jahren an Peter M***** begangenen Raubüberfall. Kann doch - wie die Tatrichter zutreffend ausführen - auch (bzw gerade) ein Besachwalteter, der - wie von ihm unumwunden zugegeben - im notorisch rauen Suchtgiftmilieu verkehrt, durchaus ein- oder mehrmals Opfer einer derartigen Tat werden. Der Spekulation des Erstangeklagten, Peter M***** habe schon einmal einen Raubüberfall vorgetäuscht, weil er "sein Geld anderweitig ausgegeben habe", steht allein schon der Umstand entgegen, dass die Strafregisterauskunft des Tatopfers keinen Eintrag in Richtung §§ 297 Abs 1, 298 Abs 1 StGB aufweist (S 45).Die monierte Beischaffung des Sw-Aktes des Geschädigten zur Überprüfung, warum dessen Besachwalterung erfolgte, zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis in Richtung allfälliger Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit ab und trägt zur Klärung der Schuldfrage ebensowenig aus, wie die Beischaffung des Aktes betreffend einen vor ca zwei Jahren an Peter M***** begangenen Raubüberfall. Kann doch - wie die Tatrichter zutreffend ausführen - auch (bzw gerade) ein Besachwalteter, der - wie von ihm unumwunden zugegeben - im notorisch rauen Suchtgiftmilieu verkehrt, durchaus ein- oder mehrmals Opfer einer derartigen Tat werden. Der Spekulation des Erstangeklagten, Peter M***** habe schon einmal einen Raubüberfall vorgetäuscht, weil er "sein Geld anderweitig ausgegeben habe", steht allein schon der Umstand entgegen, dass die Strafregisterauskunft des Tatopfers keinen Eintrag in Richtung Paragraphen 297, Absatz eins, 298, Absatz eins, StGB aufweist (S 45).
Die Anträge der Zweitangeklagten auf Einvernahme eines informierten Vertreters der T-***** GmbH samt Beischaffung des "Fernsprechnummernprotokolls" des vom Erstangeklagten benützten Wertkartentelefons, Befragung der beim Einsatz intervenierenden Polizeibeamten und Anschluss des Notrufprotokolls sowie des Einsatzberichtes über das Abspielen der Videoaufzeichnungen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte G***** "unmittelbar nach der stattgefundenen Belästigung der Angeklagten R***** die Polizei über sein Handy angerufen habe und in der Folge Videobänder zur Identitätsfeststellung und Ausforschung des Anzeigers angesehen wurden" (S 469 f), gehen schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter von den unter Beweis gestellten Tatsachen, dass die Angeklagten über Notruf die Polizei verständigten, die vorgebliche sexuelle Belästigung durch den Geschädigten gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten vortrugen und mit diesen in den Videoaufzeichnungen des Hotels Hilton nach dem angeblichen Täter fahndeten, ohnehin ausgingen (US 6). Nachträge zum Beweisthema im Rechtsmittel (hier in Bezug auf den von den Exekutivbeamten gewonnenen persönlichen Eindruck von den Beteiligten) sind aber unbeachtlich. Indem die Mängelrügen (Z 5) eine unvollständige Begründung der erstgerichtlichen Annahme behaupten, die Angeklagten hätten in Anbetracht der auf Grund einer vom Tatopfer angekündigten Anzeige vom vorstrafenbelasteten Boban G***** zu erwartenden massiven Sanktion beschlossen, das Raubopfer falsch zu beschuldigen und bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, dass es die Zweitangeklagte unsittlich am Gesäß berührt habe (US 6), genügt ihnen zu erwidern, dass das Schöffengericht die Aussage des Zeugen Peter M***** als in ihrem Gesamtzusammenhang gleichbleibend, logisch, glaubwürdig und unbedenklich erachtete und hiedurch die leugnende Verantwortung der Angeklagten, welche bloß Tätlichkeiten des Erstangeklagten gegenüber M***** eingeräumt hatten, widerlegt fand (US 7), damit aber implizit die Angeklagtenversion sexueller Belästigung verwarf (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Die Anträge der Zweitangeklagten auf Einvernahme eines informierten Vertreters der T-***** GmbH samt Beischaffung des "Fernsprechnummernprotokolls" des vom Erstangeklagten benützten Wertkartentelefons, Befragung der beim Einsatz intervenierenden Polizeibeamten und Anschluss des Notrufprotokolls sowie des Einsatzberichtes über das Abspielen der Videoaufzeichnungen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte G***** "unmittelbar nach der stattgefundenen Belästigung der Angeklagten R***** die Polizei über sein Handy angerufen habe und in der Folge Videobänder zur Identitätsfeststellung und Ausforschung des Anzeigers angesehen wurden" (S 469 f), gehen schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter von den unter Beweis gestellten Tatsachen, dass die Angeklagten über Notruf die Polizei verständigten, die vorgebliche sexuelle Belästigung durch den Geschädigten gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten vortrugen und mit diesen in den Videoaufzeichnungen des Hotels Hilton nach dem angeblichen Täter fahndeten, ohnehin ausgingen (US 6). Nachträge zum Beweisthema im Rechtsmittel (hier in Bezug auf den von den Exekutivbeamten gewonnenen persönlichen Eindruck von den Beteiligten) sind aber unbeachtlich. Indem die Mängelrügen (Ziffer 5,) eine unvollständige Begründung der erstgerichtlichen Annahme behaupten, die Angeklagten hätten in Anbetracht der auf Grund einer vom Tatopfer angekündigten Anzeige vom vorstrafenbelasteten Boban G***** zu erwartenden massiven Sanktion beschlossen, das Raubopfer falsch zu beschuldigen und bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, dass es die Zweitangeklagte unsittlich am Gesäß berührt habe (US 6), genügt ihnen zu erwidern, dass das Schöffengericht die Aussage des Zeugen Peter M***** als in ihrem Gesamtzusammenhang gleichbleibend, logisch, glaubwürdig und unbedenklich erachtete und hiedurch die leugnende Verantwortung der Angeklagten, welche bloß Tätlichkeiten des Erstangeklagten gegenüber M***** eingeräumt hatten, widerlegt fand (US 7), damit aber implizit die Angeklagtenversion sexueller Belästigung verwarf (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.